zu Frage 1:
Zwei Massnahmen wurden vollständig umgesetzt.
Zehn Massnahmen wurden teilweise umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung.
Sechs Massnahmen wurden bislang nicht umgesetzt.
Gewisse Massnahmen werden heute als nicht mehr prioritär eingeschätzt oder wurden in der Schweiz gänzlich gestrichen. Der konkrete Umsetzungsstand soll im agrarpolitischen Bericht 2026 detailliert aufgezeigt werden.
zu Frage 2:
Der Zeitplan für die im agrarpolitischen Bericht 2022 formulierten Massnahmen war angesichts der Art und des Umfangs einzelner Massnahmen zu ambitioniert. Zudem haben personelle Engpässe in der Abteilung Landwirtschaft dazu geführt, dass bei verschiedenen Massnahmen die ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfristen nicht eingehalten werden konnten.
zu Frage 3:
Die Massnahmen müssen wo nötig angepasst und klar priorisiert werden. Zudem muss die Umsetzung realistisch sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gewisse Massnahmen auf Zeiträume ausgelegt sind, die über die Periode des jeweiligen agrarpolitischen Berichts hinausgehen.
zu Frage 4:
Das Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Regierung dem Landtag alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht unterbreitet. Ein zusätzlicher Einbezug des Landtags, etwa über Monitoringberichte, ist nicht vorgesehen.
zu Frage 5:
Es ist geplant, dass der agrarpolitische Bericht 2026 eine Überprüfung und Analyse der Massnahmenumsetzung zuhanden der Regierung festlegt. Das Ergebnis dieser Überprüfung soll öffentlich gemacht werden.
zu Frage 1:
Die Abklärungen, Gespräche sowie die Konzeptentwicklung im Bereich Kinderwohngruppe und Entlastungsangebote sind weitgehend abgeschlossen. Die erarbeiteten Grundlagen zusammengefasst im Grobkonzept werden derzeit inhaltlich auch noch extern überprüft. Dieser Schritt erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen zu erwartenden Kosten, um eine fundierte fachliche und wirtschaftliche Beurteilung sicherzustellen.
zu Frage 2:
Der Bedarf für ein entsprechendes Angebote im Inland wurde erhoben und als grundsätzlich vorhanden bestätigt. Eine konkrete zahlenmässige Ausdifferenzierung sowie die abschliessende Bewertung stehen jedoch noch unter Vorbehalt, da noch eine vertiefte fachliche und wirtschaftliche Prüfung erfolgen soll. Diese dient dazu, die erhobenen Bedarfe fundiert zu validieren und in eine belastbare Planungs- und Entscheidungsgrundlage zu überführen.
zu Frage 3:
Die Besichtigungen und Prüfungen von Einrichtungen in der Schweiz und Vorarlberg haben gezeigt, dass der Bedarf an entsprechenden Plätzen auch in den Nachbarstaaten vorhanden ist und weiter zunimmt. Die bestehenden Wohngruppenangebote sind überwiegend ausgelastet. Zudem wurde deutlich, dass der Betreuungsaufwand in diesen Einrichtungen sehr hoch ist, da in vielen Fällen faktisch eine intensive 1:1‑Betreuung erforderlich ist, was sich entsprechend in einem hohen Kostenniveau niederschlägt.
zu Frage 4:
Auf Grundlage der bisher gewonnenen Erkenntnisse wurde ein Einzelkonzept vertieft ausgearbeitet und weiter konkretisiert. Dabei konnten wichtige Grundlagen und zentrale Fragestellungen geklärt werden. Dieses Konzept wird nunmehr im Hinblick auf seine Finanzierbarkeit wie auch auf seine Fähigkeit, sich flexibel und bedarfsgerecht in die bestehende Versorgungslandschaft einzufügen und langfristig auf den Bedarf reagieren zu können, evaluiert.
zu Frage 5:
Als nächste Schritte sind vertiefte finanzielle und inhaltliche Abklärungen vorgesehen. Parallel dazu werden die Umsetzungsmöglichkeiten konkreter geprüft sowie potenzielle Kooperationen ausgelotet. Ziel ist es, auf dieser Grundlage eine tragfähige Entscheidungsbasis zu schaffen und die weiteren Schritte zeitnah festzulegen.
zu Frage 1:
Die von der Regierung im Januar 2026 eingesetzte Strategiegruppe wird in Bälde einen Antrag an die Regierung zur Sicherstellung der Finanzierung des vorgesehenen Koordinationskonzepts einbringen. Dieses Konzept sieht die Schaffung einer niederschwelligen, örtlich dezentral organisierten Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams vor. Ziel ist es, betroffenen Personen und deren Angehörigen einen möglichst einfachen, bedarfsgerechten und koordinierten Zugang zu Information, Beratung und Unterstützungsangeboten zu ermöglichen und gleichzeitig bei Vorliegen von komplexen Fällen eine Weiterleitung an das Koordinationsteam sicherzustellen.
zu Frage 2:
Im Fokus der laufenden Arbeiten steht die Sicherstellung einer bedarfsgerechten pädiatrischen Versorgung, damit Verdachtsfälle frühzeitig erkannt und zeitnah an geeignete spezialisierte Diagnosestellen überwiesen werden können.
Es haben bereits zahlreiche Gespräche und Abstimmungen mit Institutionen stattgefunden, die im frühkindlichen Bereich tätig sind. Ziel ist es, bestehende Strukturen und Angebote vertieft zu analysieren sowie allfällige Versorgungslücken zu identifizieren.
Die von der Regierung eingesetzte Strategiegruppe hat den Auftrag, der Regierung bis Ende 2026 entsprechende Handlungsfelder aufzuzeigen und konkrete Massnahmen zur Schliessung bestehender Lücken vorzuschlagen. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass betroffene Kinder und deren Familien möglichst frühzeitig Zugang zu geeigneter Unterstützung und Förderung erhalten.
zu Frage 3:
In Phase 1 des Pilotprojekts zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen stehen die Schaffung der niederschwelligen Anlaufstelle sowie die Einsetzung eines interdisziplinären Koordinationsteams an. Deren Tätigkeit soll eng durch die Strategiegruppe begleitet werden, um hieraus bereits Erkenntnisse für die zweite Phase des Pilotprojekts zu gewinnen. In einer zweiten Phase sollen bestehende Angebots- und Versorgungslücken systematisch festgestellt und Massnahmen zu deren Schliessung erarbeitet werden. Darüber hinaus soll ein System zur Erfassung und Meldung von Verdachtsfällen – ähnlich der in der Invalidenversicherung in Bezug auf das Berufsleben erfolgreich praktizierten Früherfassung – ausgearbeitet werden. Bis Ende 2026 muss der Regierung ein erster Bericht erstattet werden.
zu Frage 4:
Die Ausgangslage in der Schweiz ist im Hinblick auf deren föderale Struktur eine andere. Eine Regelung für das Zusammenspiel der Kantone und der Invalidenversicherung und die im Schweizer Invalidenversicherungsgesetz neu geregelte Finanzierung der Intensiven Frühinterventionen bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung (IFI) war notwendig, weil die im Rahmen der IFI erbrachten Leistungen in der Schweiz nicht aus einer Hand finanziert werden, sondern die Zuständigkeit hier beim Bund und den Kantonen liegt. In Liechtenstein hingegen werden die besonderen medizinischen Massnahmen, die Hilflosenentschädigung, die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen sowie auch die Leistungen des Kinder- und Jugendgesetzes bereits heute vom Land getragen. Lediglich die Ergänzungsleistungen- und das Betreuungs- und Pflegegeld werden vom Land und den Gemeinden gemeinsam finanziert.
zu Frage 5:
Der Umstand, dass in Liechtenstein derzeit noch vorwiegend konzeptionelle Arbeiten im Rahmen der Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigungen erfolgen, ist auf unterschiedliche Gründe zurückzuführen. Zum einen konzentriert sich die Schweizer Lösung auf Kinder mit frühkindlichem Autismus, während sich das liechtensteinische Pilotprojekt auf sämtliche Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen erstreckt. Zum anderen ist in Liechtenstein das Thema Autismus und Neurodivergenz erst seit rund einem Jahr in dieser erhöhten Intensität in den Fokus der öffentlichen und fachlichen Wahrnehmung gerückt. Daraus ist zu schliessen, dass die bestehende Versorgungslandschaft grundsätzlich vorhanden und tragfähig ist, jedoch in einzelnen Bereichen punktuelle Lücken und Optimierungspotenziale bestehen.
Die zuständigen Stellen in Liechtenstein haben sich im vergangenen Jahr intensiv mit der Aufarbeitung der bestehenden Fragestellungen und Herausforderungen vor dem Hintergrund des bestehenden Angebots auseinandergesetzt. Dabei steht das Ziel im Vordergrund, tragfähige, bedarfsgerechte und langfristige Lösungen zu entwickeln. Eine sorgfältige und qualitativ hochwertige Umsetzung benötigt jedoch die notwendige Zeit, damit die Massnahmen den betroffenen Personen und ihrem Umfeld nachhaltig zugutekommen können.
zu Frage 1:
Die Landespolizei kann bei Fahrzeugen, die im Verkehr vermeidbaren Lärm verursachen, die Weiterfahrt verhindern. Sie ist dabei befugt, den Fahrzeugausweis abzunehmen und, wenn dies erforderlich ist, das Fahrzeug sicherzustellen. Verursacht ein Motorfahrzeugführer mutwillig vermeidbaren Lärm, kann ihm die Landespolizei zudem den Führerausweis sofort abnehmen.
Neben diesen administrativen Massnahmen sind auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Mit einer Busse von bis zu 20‘000 Franken kann bestraft werden, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wissen muss, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Für unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs oder unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs ist eine Ordnungsbusse von 80 Franken vorgesehen, bei Motorfahrrädern von 40 Franken.
Auch im Rahmen einer Fahrzeugprüfung beim Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, wenn es aufgrund technischer Manipulationen, z.B. bei der Auspuffsteuerung, übermässigen Lärm erzeugt, bemängelt werden. Im Extremfall wird es stillgelegt und die Weiterfahrt untersagt.
Zudem kann ein Halter eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs vom Amt für Strassenverkehr auch mit einer Administrativmassnahme, i.d.R. einer Verwarnung, belegt werden. Diese bleibt zwei Jahre im Administrativmassnahmenregister vermerkt oder wirkt sich bei einem Unfallereignis sanktionserschwerend aus.
zu Frage 2:
Die liechtensteinischen Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten entsprechen denjenigen in der Schweiz.
zu Frage 3:
Es liegen der Regierung keine entsprechenden Daten vor, da die Landespolizei Widerhandlungen wegen Verursachens vermeidbaren Lärms statistisch nicht separat erfasst.
zu Frage 4:
Nein.
zu Frage 5:
Die Regierung kann die Erfahrungen aus der Schweiz in Ermangelung an entsprechenden Informationen nicht beurteilen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat nach Auswertung der Versuchsbetriebe Ende 2025 beschlossen hat, die Einführung von Lärmradaren zu repressiven Zwecken vorläufig nicht weiterzuverfolgen. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Lärmmessung technisch und rechtlich zu schwierig ist. Geräusche sind schwer zuverlässig zu messen, z. B. wegen Wetter und Umgebungsgeräuschen, und es fehlen klare gesetzliche Grundlagen und Grenzwerte. Stattdessen werden «Lärmdisplays» empfohlen, die Fahrzeuglenkenden ihr Geräuschniveau anzeigen.
zu Frage 1:
Der Vollzug der Erdmandelgrasverordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Bewirtschafter müssen ihre Flächen regelmässig kontrollieren und neue oder veränderte Befälle melden. Das Amt überprüft und kartiert die Vorkommen, veröffentlicht diese im Geodatenportal und führt bei Bedarf Kontrollen vor Ort durch.
zu Frage 2:
Eine verpflichtende Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen durch das Amt für Umwelt ist in der Erdmandelgrasverordnung nicht vorgesehen. Die Pflicht der Bewirtschafter zur Bekämpfung folgt vielmehr direkt aus der Verordnung selbst. Wenn Bewirtschafter dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Amt für Umwelt bei geförderten Massnahmen Förderungs- und Entschädigungsleistungen kürzen oder einstellen, die notwendigen Massnahmen anordnen oder letztlich strafen. Ein strikter Vollzug der Verordnung im dargelegten Sinne, welcher umfassende und ständige Kontrollen im Feld voraussetzen würde, konnte bisher auf Grund fehlender Ressourcen im Amt nicht erfolgen. Massnahmen zur Verbesserung des Vollzugs werden derzeit geprüft.
zu Frage 3:
Siehe Antwort auf Frage 2.
Interpellation écrite (RCG Art 37)
Thème : Sous-Géronde
Auteure : Ursula Imhof
D'ici peu nous allons vivre les deux ans de la crue du Rhône survenue pendant le week-end du 29-30 juin 2024 où une grande partie de la région s'est retrouvée sous l'eau. Les traces sont encore visibles : quelques déchets par ci et par là, des maisons abandonnées, des villas au bord du fleuve vides et barricadées …
Cette situation me semble inquiétante et les suites concrètes qui ont été données à ces malheureux évènements ne sont pas vraiment claires. N'ayant pas reçu des réponses précises quant à l'évolution à court et moyen terme de ce site je demande au Conseil Municipal de répondre aux questions suivantes :
Dans l'attente de votre retour, je vous remercie de l'attention que vous porterez à cette interpellation.
Ursula Imhof
Conformément à l'article 37 du Règlement du Conseil général
Titre : Relocalisation des barbecues publics de Condémines
Auteur : Yann Vetter
Dans l'attente de la construction du nouveau quartier de Condémines, les anciens terrains ont été aménagés avec des infrastructures temporaires dédiées aux loisirs. Parmi ces aménagements mis à disposition, les barbecues publics connaissent un succès particulier durant la saison estivale, favorisant la convivialité et les rencontres.
Ces barbecues devront malheureusement disparaître lorsque le chantier de la patinoire débutera. Face à ce constat, il est légitime de se demander si la Ville entend pérenniser ce type d'infrastructure, qui répond à un besoin social et récréatif clairement exprimé par la population.
Dès lors, je vous prie de bien vouloir répondre aux questions suivantes :
Dans l'attente de votre retour, nous vous remercions de votre attention et de votre engagement pour le bien-être de notre population.
Yann Vetter
Die von der Regierung vorgelegte «Sicherheitspolitische Strategie Liechtenstein» setzt den klaren Anspruch, Sicherheit als gesamtstaatliche Aufgabe vorausschauend zu gestalten. Sie definiert unter anderem die «Wirtschaftliche Sicherheit» (Strategieziel Z2) sowie die «Grundversorgung in ausserordentlichen Lagen» (Strategieziel Z12) als Kernziele.
Das Regierungsdokument warnt unmissverständlich vor gravierenden Risiken durch unterbrochene Lieferketten, wachsende Abhängigkeiten bei lebenswichtigen Rohstoffen und die fehlende Verfügbarkeit kritischer Güter. Als Massnahme (M15) wird folgerichtig gefordert, den Stellenwert der wirtschaftlichen Landesversorgung aktiv zu stärken. Die Realität im Land steht heute in Teilen in Widerspruch zu diesen strategischen Absichten. Im Energiebereich hat Liechtenstein seine eigenen Öl- und Gaslager bereits vollständig aufgegeben. Es verbleibt die 1988 eröffnete Getreidesammelstelle in Schaan als die letzte bestehende Lagerstätte auf liechtensteinischem Boden für landwirtschaftliche und kommunale Notvorräte wie Getreide, Dünger oder Salz.
Ein Blick in die Landtagsprotokolle der Jahre 1986 bis 1989 zeigt, dass der damalige Landtag eine bewusste politische Entscheidung für diese physische Eigenständigkeit getroffen hat, auch weil vertragliche Regelungen zur Landesversorgung im Zollvertrag erst in den 90er-Jahren erfolgten. Heute ist die Infrastruktur der GSS Schaan jedoch technisch veraltet und die Revisionskosten sind für die Eigentümerorganisation wirtschaftlich kaum tragbar, während gleichzeitig der Baurechtsvertrag im Jahr 2040 ausläuft. Liechtenstein läuft somit Gefahr, seine letzte Bevorratungsinfrastruktur ersatzlos zu verlieren.
Wie kann die Versorgung Liechtensteins bei einer langanhaltenden europäischen Mangellage von Dünger, Energie und Lebensmitteln organisiert werden, insbesondere wenn im Land selbst keine physische Lagerhaltung und Vorräte mehr existieren?
Welche belastbaren staatsvertraglichen Vereinbarungen bestehen für allfällige Versorgungsengpässe?
Ist die Pflichtlagerhaltung bei den grossen Betrieben der liechtensteinischen Lebensmittelindustrie wie zum Beispiel Hilcona, Ospelt oder der Kronen Käserei AG derzeit geregelt, und verfügen diese über staatlich verordnete Notvorräte für die einheimische Bevölkerung im Krisenfall?
Plant die Regierung Investitionen in moderne Lagerkapazitäten, um die Handlungsfähigkeit Liechtensteins vor Ort zu bewahren und die Abhängigkeit von Importen im Krisenfall zu reduzieren?
Inwieweit sieht sich das Land in der Mitverantwortung, finanzielle Beiträge an den Unterhalt und die Modernisierung der Getreidesammelstelle zu leisten, um diese als Lagerstätte zu erhalten?
Im Jahr 2025 unterstellte die Geschäftsprüfungskommission (GPK) das Amt für Umwelt (AU) einer begleitenden Kontrolle gemäss Art. 24 Abs. 2 GVVKG. Die Ergebnisse der Beratungen mit der Regierung sowie der Leitung des Amtes für Umwelt sind im Protokoll der GPK festgehalten.
Darin wird ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit der Abteilung Landwirtschaft festgestellten Mängel und Herausforderungen aktiv angegangen worden seien. Gemäss den Ausführungen der Regierung konnten zahlreiche von der Finanzkontrolle empfohlene Massnahmen bereits umgesetzt werden oder befinden sich derzeit in Umsetzung. Die Regierung hält zudem fest, dass sich die Situation in der Abteilung Landwirtschaft deutlich verbessert habe. Gleichzeitig geht aus dem Protokoll hervor, dass die GPK in einzelnen Bereichen weiterhin Klärungsbedarf sieht und die begleitende Kontrolle verlängert hat.
Das Erasmus+-Programm der EU weist seit Jahren eine deutliche und anhaltende Kostensteigerung auf. Während das Programm 2014 bis 2020 noch über rund Euro 14,7 Mrd. verfügte (ca. CHF 17,9 Mrd.), wurde das Budget für die laufende Periode 2021 bis 2027 bereits auf Euro 26,2 Mrd. erhöht (ca. CHF 28,3 Mrd.), was einer Steigerung von rund 58,6 Prozent entspricht. Für den Zeitraum 2028 bis 2034 liegt ein Vorschlag der EU-Kommission von Euro 40,8 Mrd. (ca. CHF 38,2 Mrd.) vor, was eine weitere Zunahme von etwa 35 Prozent bedeutet. Gleichzeitig werden von Hochschulverbänden und dem EU-Parlament noch deutlich höhere Budgets gefordert. Diese Entwicklung zeigt klar, dass auch künftig mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen ist, insbesondere vor dem Hintergrund politischer Zielsetzungen wie einer starken Ausweitung der Teilnehmendenzahlen und zusätzlicher Förderprioritäten. Bei der letzten Teilnahme Liechtensteins am Erasmus+-Programm wurde befürchtet, dass es für Liechtenstein schwierig werden könnte, das nach Brüssel gezahlte Geld wegen mangelnder Projekte wieder zurückzuholen. Dazu meine Fragen:
Die angemeldete Volksinitiative «Ja zu Bargeld» soll sicherstellen, dass alle Personen in Liechtenstein ihre bevorzugte Zahlungsmethode frei wählen können. Dazu soll im Gesetz über die Einführung der Frankenwährung mit einem zusätzlichen Artikel Rechtssicherheit hergestellt, Unsicherheiten in der Anwendung beseitigt und die Bargeldannahme rechtlich präziser formuliert werden. Zahlreiche europäische Staaten haben eine Pflicht zur Annahme von Bargeld bereits gesetzlich oder verfassungsrechtlich verankert. Bargeld ist für das Funktionieren des Landes, insbesondere im Fall eines längeren Stromausfalls (Blackout) oder eines Cyberangriffs zentral.
Die Initiative mit dem Titel «JA zu Bargeld» wurde am 19. Februar 2026 eingereicht. Nach mehr als 15 Wochen ist das Ergebnis der Vorprüfung der Volksinitiative immer noch unbekannt. Auch wenn das Volksrechtegesetz keine ausdrückliche Frist vorsieht, erscheint die bisherige Dauer der Vorprüfung aussergewöhnlich lang. Wenn zukünftig Abstimmungssonntage eingeführt werden sollen, müssen auch die Fristen der Vorprüfung von Volksinitiativen klar geregelt sein. Meine Fragen:
Erachtet die Regierung den Erhalt einer flächendeckenden Bargeldinfrastruktur und die tatsächliche Verwendbarkeit von Bargeld als notwendig, um Personen ohne Zugang zu elektronischen Zahlungsmitteln die Teilnahme am Wirtschaftsleben zu gewährleisten?
Hält die Regierung die Empfehlung des Bevölkerungsschutzes zur Bevorratung von Bargeld bei Krisenlagen für glaubwürdig und zweckmässig, wenn gleichzeitig keine allgemeine Pflicht zur Annahme von Bargeld bestünde?
Im geltenden Gesetz betreffend die Einführung der Frankenwährung ist bereits geregelt, dass Münzen nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, Banknoten hingegen grundsätzlich in beliebiger Höhe anzunehmen sind. Wie beurteilt die Regierung den Vorschlag der Initianten, die Bargeldannahme bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Banknotenwert und Rechnungsbetrag bei Wechselgeldfragen zu präzisieren und die der Annahmepflicht von Bargeld ohne Benachteiligung von Barzahlern im Gesetz festzuschreiben?
Wie beurteilt die Regierung die Gefahr im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Landesverfassung, dass Personen, die aus Alters-, Gesundheits- oder anderen Gründen nicht oder nur eingeschränkt auf elektronische Zahlungsmittel zurückgreifen können, bei einer Einschränkung der Bargeldannahme faktisch benachteiligt werden?
Wann rechnet die Regierung mit dem Abschluss der Vorprüfung der Volksinitiative «Ja zu Bargeld», und kann sie bereits versichern, dass das Ergebnis den Abgeordneten rechtzeitig vor der Landtagssitzung im September zur Verfügung gestellt wird?
Gemäss Art. 26 Abs. 3 Ausländergesetz (AuG) ist eine Aufenthaltsbewilligung in der Regel auf ein Jahr befristet und mit einer Integrationsvereinbarung verbunden, deren Zweck der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und von Grundkenntnissen der Rechtsordnung Liechtensteins ist. Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde, haben innert fünf Jahren das Sprachniveau A2 zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 AIV).
Im nächsten und übernächsten Jahr haben ca. 480 Personen mit Schutzstatus S die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dazu schlägt die Regierung in ihrem Vernehmlassungsbericht zur Änderung des Asylgesetzes vor, Personen mit Schutzstatus S bei fortgeschrittener Integration (Art. 31 AsylG i.V. m. Art. 24 AsylV) in den Anwendungsbereich des AuG zu wechseln. Dazu folgende Fragen:
In welchem Umfang sind erwachsene Personen mit Schutzstatus S angehalten oder verpflichtet, Sprachkurse zur Erlernung der deutschen Sprache zu nehmen, in welchem Umfang wurde dieses Angebot wahrgenommen und wie viele Personen haben bisher welches Sprachniveau erreicht?
Weshalb erachtet die Regierung bei Personen mit Schutzstatus S Deutschkenntnisse auf Niveau A1 als ausreichend, obwohl Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gemäss geltenden Integrationsvorgaben innert fünf Jahren Kenntnisse auf Niveau A2 nachweisen müssen?
Welche Auswirkungen hätte der Wechsel von Personen mit Schutzstatus S in den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes hinsichtlich der Möglichkeiten des Familiennachzugs?
Wie begründet die Regierung die Schaffung eines Übergangs in das reguläre Aufenthaltsrecht, wenn sie gleichzeitig davon ausgeht, dass bei ukrainischen Schutzbedürftigen grundsätzlich von einem vorübergehenden Schutzbedarf und einer späteren Rückkehr auszugehen ist?
Wie beurteilt die Regierung das bestehende Regelungsgefälle in Sachen Schutzstatus S zur Schweiz?
In der Landtagssitzung vom April 2026 hat der Landtag das Postulat betreffend die Weiterentwicklung der Liegenschaft «Zollhaus Steg» überwiesen. Damit wurde die Regierung eingeladen, von einem Verkauf der Liegenschaft abzusehen und stattdessen Varianten für die künftige Nutzung zu prüfen.
Umso überraschender ist es, dass die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften nach der Überweisung des Postulats offenbar erneut bei der Gemeinde Triesenberg sowie bei der Alpgenossenschaft Grosssteg nachgefragt hat, ob ein Kaufinteresse am Zollhaus Steg besteht.
In den vergangenen Jahren kam es auf der Benderer Strasse wiederholt zu Wildunfällen mit Rotwild. Dabei handelt es sich nicht nur um ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Verkehrsteilnehmende, sondern auch um eine Herausforderung im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wildtierwanderungen im Talraum. Seit dem Verzicht auf Rotwildfütterungen hat sich das Wanderverhalten des Rotwilds im Talraum verändert. In diesem Zusammenhang werden wiederholt Fragen hinsichtlich Wildtierkorridoren, sicherer Querungsmöglichkeiten sowie der Verkehrssicherheit entlang stark befahrener Strassen aufgeworfen. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen zur bisherigen Entwicklung der Wildunfälle, zu den bereits geprüften oder umgesetzten Massnahmen sowie zum weiteren Handlungsbedarf.
In Liechtenstein erhalten Familien bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kindergeld von 360 Franken pro Kind. Durchschnittlich dauert jedoch eine Lehre heutzutage 3 bis 4 Jahre, was bei einem Abschliessen der obligatorischen Schulpflicht mit 16 einem Abschluss der Lehre mit 19 oder 20 Jahren entspricht. Anhand der Kinderkostentabelle des Kantons Zürich kostet ein Kind im Schnitt rund 1700 Franken pro Monat im Alter zwischen 18 bis 21 Jahren. Ein durchschnittlicher Lehrlingslohn im 3. und im 4. Lehrjahr beläuft sich auf ca. 1200 bis 1300 Franken. Bei Jugendlichen die höhere Schulen besuchen wird gar kein Zusatzeinkommen generiert. Für die Eltern bedeutet dies in diesen zwei Jahren einen grossen finanziellen Aufwand.
Hierzu meine Fragen:
Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über erneuerbare Energien und insbesondere den möglichen Ausbau der Windenergie in Liechtenstein ergeben sich einige Fragen hinsichtlich des aktuellen Planungsstandes und der Einbindung der Bevölkerung:
Wie ist der aktuelle Stand der Abklärungen bezüglich möglicher Standorte für Windkraftanlagen in Liechtenstein?
Werden derzeit bereits geeignete Zonen oder Vorranggebiete für Windenergie geprüft oder geschaffen, und falls ja, in welchen Gemeinden?
Welche Kriterien werden bei der Prüfung möglicher Standorte berücksichtigt, insbesondere hinsichtlich Natur-, Landschafts- und Wohnschutz?
Wie werden die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner beziehungsweise Gemeindebürger in die Entscheidungsprozesse eingebunden und sind Volksabstimmungen vorgesehen?
Bis wann rechnet die Regierung mit konkreten Ergebnissen oder weiteren politischen Entscheidungen zu möglichen Windkraftprojekten?
Die Regierung hat in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die bestehende Bedarfsplanung im Bereich der Grundversorgung überprüft und Anpassungen beziehungsweise Lockerungen geprüft werden. Insbesondere wurde verschiedentlich auf die Herausforderungen bei der Sicherstellung der medizinischen Versorgung sowie auf die Notwendigkeit einer zeitgemässen Ausgestaltung der Zulassungsregelungen hingewiesen.
Bislang liegen dem Landtag jedoch keine näheren Informationen über den aktuellen Stand dieser Arbeiten, die geplante Ausrichtung einer Reform oder einen möglichen Zeitplan vor. Vor diesem Hintergrund bitte ich die Regierung um die Beantwortung der folgenden fünf Fragen.
Data: OpenParlData · CC BY 4.0