zu Frage 1:
Die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU dazu, ihre nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zu vernetzen. Dabei wird die technische Zusammenführung dadurch bewerkstelligt, dass die nationalen Register über die Europäische Justizplattform miteinander verknüpft werden. Sowohl die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie als auch die Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/369, welche technische Spezifikationen für die Vernetzung beinhaltet, wurden in das EWR-Abkommen übernommen. Demgemäss ist Liechtenstein verpflichtet, eine Anbindung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP) zur Europäischen Justizplattform umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass eine Vernetzung des VwbP bis heute noch nicht erfolgt ist. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass das VwbP aufgrund der neuen Vorgaben des EU AML/CFT-Pakets (Verordnung [EU] 2024/1624 und Richtlinie [EU] 2024/1640) wesentlich überarbeitet werden muss, sodass eine Vernetzung erst dann zweckmässig erscheint, sobald die neuen EU-Vorgaben regulatorisch und technisch umgesetzt sind. Hinzu kommt, dass die technische Anbindung an die Europäische Justizplattform mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden ist.
Aktuell sind die Zentralregister von 21 EU-/EWR-Ländern miteinander über die Europäische Justizplattform vernetzt.
zu Frage 2:
Die Zugriffsrechte auf die Europäische Justizplattform richten sich nach den massgeblichen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie bzw. des EU AML/CFT-Pakets. Demgemäss sollen die zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten – u.a. die Zentralen Meldestellen (FIUs) und die Strafverfolgungsbehörden – über die Europäische Justizplattform direkten Zugriff auf die nationalen Register erhalten.
Hinsichtlich der weiteren einsichtsberechtigten Gruppen ist zu erwähnen, dass der Zugriff der Verpflichteten (z.B. Banken) im Grunde analog zu den Behörden erfolgen wird, wobei eine Bezahlfunktion vorgeschaltet wird, um allfällige von den jeweiligen Ländern vorgeschriebene Gebühren begleichen zu können.
Betreffend die Gruppe der Dritten mit einem («vorausgesetzten») berechtigten Interesse ist vorgesehen, dass deren Einsicht über die Europäische Justizplattform über Antrag an die jeweilige nationale Registerbehörde erfolgen soll.
zu Frage 3:
Hinsichtlich der Europäischen Justizplattform ist zunächst zu erwähnen, dass es sich um eine reine Schnittstelle («interface») zu den jeweiligen nationalen Registern handelt. Die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer werden demgemäss nicht von der EU verwaltet bzw. aufbewahrt. Diese Aufgabe verbleibt weiterhin bei den jeweiligen nationalen Registerbehörden. Folglich haben primär auch die nationalen Registerbehörden den Schutz der von ihnen verwalteten Daten von wirtschaftlichen Eigentümern von Rechtsträgern sicherzustellen, um somit unberechtigte Zugriffe auf die Daten zu vermeiden.
Ungeachtet dessen hat auch die Europäische Justizplattform hohen Sicherheitsstandards zu entsprechen (siehe hierzu Anhang I, Ziff. 6 der Durchführungs-Verordnung [EU] 2021/369). Insbesondere wird die EU dafür Sorge tragen müssen, dass eine eindeutige Identifikation von Mitarbeitenden von zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten erfolgt, damit sichergestellt ist, dass ausschliesslich berechtigte Personen Zugriff erhalten.
Nachdem bislang eine Vernetzung des VwbP noch nicht erfolgt ist, können zur Sicherheit der Europäischen Justizplattform keine abschliessenden Aussagen getätigt werden. Dem Sicherheitsaspekt wird allerdings im Rahmen der Vernetzung und der hierzu erforderlichen Arbeiten sowie Gesprächen mit den zuständigen Personen auf EU-Seite besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden.
zu Frage 1:
Terris steht seit Mittwoch, 2. September 2026 wieder zur Verfügung. Das eMwST-Portal wird per 7. September 2026 wieder vollumfänglich verfügbar sein. Noch nicht verfügbar sind das Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen, Lides, Intax und das Zentrale Kontenregister.
Die Wiederinbetriebnahme der einzelnen Systeme erfolgt gestaffelt und erst nach Abschluss der für die jeweilige Anwendung erforderlichen Sicherheitsprüfungen und technischen Arbeiten.
zu Frage 2:
Unternehmen können das eMwST-Portal ab Montag, 7. September 2026, wieder vollumfänglich nutzen. Die Steuerverwaltung wird an diesem Tag mittels Newsletter entsprechend informieren. Somit besteht kein Bedarf für ein befristetes Ersatzverfahren.
zu Frage 3:
Rund 30% der Steuerpflichtigen haben die Mehrwertsteuerabrechnungen für die Perioden Q2, M7 und S1 bereits vor der Abschaltung des eMWST-Portals übermittelt. Aktuell sind noch rund 70% der Mehrwertsteuerabrechnungen für diese Perioden ausstehend. Knapp 10% der Steuerpflichtigen reichen regelmässig ihre Abrechnung nicht fristgerecht ein und müssen gemahnt werden.
Zum Mehraufwand für die Mehrwertsteuerpflichtigen, welche bis zur Abschaltung die Abrechnung noch nicht eingereicht haben, ist festzuhalten, dass unverändert die Einreichung der Deklaration und bei einer Mehrwertsteuerschuld die Auslösung der Zahlung notwendig ist. Es kann nun zu einem geringen Mehraufwand kommen, wenn diese zwei Prozesse voneinander getrennt ablaufen müssen.
zu Frage 4:
Aktuell ist weder eine Bezifferung der bisher entstandenen Mehrkosten noch der Kosten der angekündigten unabhängigen externen Prüfung möglich. Belastbare Angaben werden erst nach Abschluss der Arbeiten vorliegen. Die Kosten für die geplante IT-Prüfung durch externe Fachspezialisten werden über das Konto 012.318.03 Experten, Gutachten, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung abgerechnet.
zu Frage 5:
Die Übermittlung der AIA-, FATCA- und GIR-Daten durch die Meldestellen hatte – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – bereits bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen. Die Weiterleitung der AIA- und FATCA Daten durch die Steuerverwaltung an die jeweiligen Partnerstaaten findet bis zum 30. September 2026 statt. Die Erfassung von allfälligen AIA- und FATCA Nach- und Korrekturmeldungen durch die Finanzintermediäre ist voraussichtlich ab Mitte September 2026 wieder möglich.
Zudem sind GIR-Meldungen bis zum 31. Dezember 2026 an die GIR-Partnerstaaten weiterzuleiten. Es ist geplant, dass Lides für GIR-Nach- und Korrekturmeldungen spätestens ab Mitte November 2026 wieder zur Verfügung steht.
Entsprechend sind keine Ausweichverfahren erforderlich, und die temporäre Abschaltung hat keine Auswirkungen auf die abkommensrechtlichen Verpflichtungen Liechtensteins. Analoge Einreichungen sind nicht möglich, weil die Daten ausschliesslich elektronisch mit den Partnerstaaten ausgetauscht werden können.
zu Frage 1:
Das mit dem Nachtragskredit umzusetzende Raumkonzept unterscheidet sich wesentlich vom ursprünglich vorgesehenen New-Work-Konzept. Während die bis 2025 geplante Gesamtlösung eine umfassende, raumoffene Neugestaltung der Arbeitsumgebung im gesamten Gebäude vorsah, beschränken sich die im Bericht und Antrag Nr. 60/2026 dargestellten und vom Landtag genehmigten Massnahmen auf das aus organisatorischen, betrieblichen und sicherheitsrelevanten Gründen erforderliche Minimum im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss.
Im Unterschied zum ursprünglichen Konzept werden Rückzugs- und Besprechungsmöglichkeiten überwiegend durch die Umnutzung und Anpassung bestehender Räume geschaffen und nicht durch zusätzliche offene Kommunikationszonen oder neue Möblierungslösungen.
zu Frage 2:
Die Mitarbeitenden wurden im Rahmen der Erarbeitung des ursprünglichen New-Work-Konzepts im Jahr 2025 umfassend in den Planungsprozess einbezogen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die überarbeitete Planung eingeflossen und wurden soweit betrieblich möglich berücksichtigt.
Eine zusätzliche anonyme Befragung der betroffenen Mitarbeitenden vor Baubeginn ist nicht vorgesehen.
zu Frage 3:
Für Beratungen von Stellensuchenden werden im Erdgeschoss künftig drei separate Beratungsräume zur Verfügung stehen. Vertrauliche Gespräche mit Kundinnen und Kunden werden in diesen dafür vorgesehenen Räumlichkeiten geführt und nicht im Bürobereich des 1. Obergeschosses.
Für vertrauliche Gespräche, Besprechungen oder Telefonate der Mitarbeitenden stehen im 1. Obergeschoss je nach Belegung bis zu vier abgeschlossene Räume zur Verfügung. Damit wird sichergestellt, dass sensible Gespräche bei Bedarf in geeigneter und vertraulicher Umgebung geführt werden können.
zu Frage 4:
Das ursprüngliche Raumkonzept 2025 sah vor, für sämtliche Mitarbeitenden vergleichbare räumliche Arbeitsbedingungen zu schaffen. Mit der Reduktion des Projekts auf die betrieblich notwendigen Massnahmen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss können die übrigen Geschosse nicht in die Anpassungen einbezogen werden.
Die bestehenden Raumzuteilungen im 2. und 3. Obergeschoss bleiben deshalb unverändert bestehen. Dies betrifft sowohl die dortigen Büroräume als auch deren bisherige Nutzung.
zu Frage 5:
Wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abg. Dietmar Hasler im Mai 2026 ausgeführt, kann eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind.
zu Frage 1:
Die Verbindung Ruggell-Schellenberg verbindet, wie es ihr Name schon sagt, zwei Gemeinden und entspricht damit dem Grundauftrag der LIEmobil, welcher Gemäss Eignerstrategie, die Verbindung aller Gemeinden sicherstellt. Der Ortsbus Triesen und damit die Linie 40 der Gemeinde Triesen ist ein Angebot der Gemeinde, wie beispielsweise auch der Ortsbus Schaan und analog Schaan auch von der Gemeinde zu tragen.
zu Frage 2:
Unter anderem aufgrund der wiederkehrenden Frage und des Austausches mit der Gemeinde Triesen, ob der Ortsbus Linie 40 Teil des Grundangebotes sein kann, hat die LIEmobil in der Folge beschlossen, die historisch gewachsene Handhabung von ortsbusartigen Feinerschliessungen innerhalb der Gemeinden zu vereinheitlichen.
Dies wurde in den vergangenen zwei Jahren umgesetzt. Das Bereitstellen von Ortsbus-Angeboten gehört nicht zum vom Land finanzierten Grundangebot, sondern ist ein Zusatzangebot, das von der jeweiligen Bestellerin, in diesem Fall die Gemeinde, finanziert werden muss und dies wurde der Gemeinde zur Kenntnis gebracht.
zu Frage 3:
Die Regierung hält die Verbindung via Bendern nach wie vor für angemessen, ist aber bereit bis zur Festlegung engerer Vorgaben für eine Linienführung des wiedereingeführten Streckenabschnittes Ruggell-Schellenberg die Chance zu geben, sich durch Nutzungszahlen zu beweisen.
zu Frage 4:
Die Linie Ruggell-Schellenberg ist, wie in Antwort 1 erwähnt, eine Verbindung zweier Gemeinden, was die Eignerstrategie explizit vorsieht. Ob in Zukunft die Linie 40 des Ortsbusses Triesen in das LIEmobil Angebot aufgenommen und damit teilweise finanziert wird, ist eine Frage, welche auf Basis der sich in Ausarbeitung befindlichen Kriterien, gefällt werden kann. Sollte die LIEmobil dann zum Schluss kommen, dass eine Teilfinanzierung angebracht ist, kann dies Einzug in die Leistungsausschreibung 2028 finden.
zu Frage 5:
Da es sich um einen Ortsbus handelt, liegen der Regierung keine Fahrgastdaten vor und darum ist ein Vergleich mit Linien der LIEmobil nicht möglich.
zu Frage 1:
Ja. Im Rahmen der Behandlung des BuA Nr. 54/2022 betreffend die Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie die zukünftige Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun hat der Landtag die Regierung am 3. Juni 2022 beauftragt, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Abgabe für Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzer durch die Gemeinden auszuarbeiten, um dadurch eine Mitfinanzierung der touristischen Infrastruktur zu ermöglichen und dem Landtag eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten. Entsprechende Priorität misst die Regierung dieser Vorlage auch zu.
zu Frage 2:
Der Zeitpunkt der Vorlage des Zweitwohnungsabgabegesetzes für die 2. Lesung ist abhängig von der Abstimmung mit den involvierten Anspruchsgruppen. Aus Sicht der Regierung erscheint eine Behandlung im ersten Halbjahr 2027 grundsätzlich möglich.
zu Frage 3:
Die Weiterbehandlung des Zweitwohnungsabgabegesetzes hat sich insbesondere deshalb verzögert, weil die Vorlage Teil eines umfassenderen Gesamtprozesses zur Weiterentwicklung des Berggebiets ist. Neben der Gesetzesvorlage waren und sind auch Abstimmungen zu weiteren Teilprojekten erforderlich, insbesondere zur künftigen organisatorischen Ausgestaltung und Professionalisierung des Tourismus im Berggebiet. Aktuell befindet sich das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Sport diesbezüglich in Gesprächen mit den verschiedenen Anspruchsgruppen.
zu Fragen 4 und 5:
Die Stellungnahme zum Zweitwohnungsabgabegesetz für die 2. Lesung ist fertig ausgearbeitet. Wie in der Antwort zur Frage 3 festgehalten dauern jedoch die Abklärungen im Rahmen des Gesamtprozesses an.
zu Frage 1:
Die Diskussion hat vor allem auch gezeigt, dass es keine trennscharfen, klaren Kriterien oder Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit einer Linie gibt, welche im Falle der Linie 32 bis anhin zweifelsfrei schlecht ist. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass diese Linie tatsächlich zwei Gemeinden verbindet, was im Auftrag der LIEmobil tatsächlich enthalten ist. Vor diesem Hintergrund befand es die Regierung für vertretbar, dieser Linie bis zur Einführung klarer Kriterien nochmals die Chance zu geben, durch Nutzerzahlen zu überzeugen.
zu Frage 2:
LIEmobil rechnet abhängig vom Ergebnis der notwendigen Ausschreibung mit Kosten von bis zu 0,25 Mio. CHF pro Jahr und Nein, dies hat keinen Einfluss auf den Staatsbeitrag.
zu Frage 3:
Die Reduktion des Eigenfinanzierungsgrads von 30 auf 27% entstand nur aufgrund der geänderten Buchungspraxis der Einnahmen für die Schülerabonnemente, welche nicht mehr als Aboverkäufe verbucht werden können, da sie pauschal als Staatsbeitrag erfolgen. Weitere «Direktverbindungen oder Vergünstigungen» würden den Eigenfinanzierungsgrad aufgrund bei gleichbleibenden Staatsbeitrag weiter senken.
zu Frage 4:
Die Aufgabe der LIEmobil besteht in erster Linie darin, die Gemeinden sowie die wichtigsten regionalen Knoten miteinander zu verbinden. Zusätzliche Mobilitätsbedürfnisse, die über dieses Grundangebot hinausgehen, liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Gemeinden. Die LIEmobil kann entsprechende Leistungen jedoch im Auftrag der Gemeinden erbringen. Unterschiede in der wahrgenommenen Erschliessungsqualität sind daher auf die konkreten Angebote und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden als auf die Zugehörigkeit zum Unter- oder Oberland zurückzuführen.
zu Frage 5:
Bei der Linie Ruggell-Schellenberg wurden zwei Gemeinden verbunden und im Vergleich dazu handelt es sich bei der Linie 40 in Triesen um Gemeindebinnenverkehr. Dies führt zu unterschiedlichen Ausgangslagen und auch zu unterschiedlichen Bewertungen aus Sicht der Regierung. Darum erkennt die Regierung hier auch keine unterschiedliche Beurteilung auf Basis Ober- oder Unterland, sondern eine Entscheidung auf Basis der jeweiligen Fragestellung.
zu Frage 1:
Die Regierung nimmt die von der Vorsteherkonferenz geäusserten Anliegen ernst. Die Gemeinden wurden seit Beginn der Arbeiten am Landesrichtplan im Jahr 2022 über verschiedene Gefässe, darunter Fachforen, den Lenkungsausschuss, bilaterale Gespräche sowie die Vorvernehmlassung, in den Erarbeitungsprozess einbezogen. Die Regierung anerkennt gleichzeitig, dass die Erwartungen hinsichtlich des Einbezugs unterschiedlich beurteilt werden können. Die von den Gemeinden eingebrachten Anliegen werden im Rahmen der laufenden Überarbeitung geprüft und, soweit fachlich und planerisch angezeigt, berücksichtigt
zu Frage 2:
Im Anschluss an die Vorvernehmlassung wurden verschiedene Rückmeldungen in die weitere Bearbeitung des Landesrichtplans aufgenommen. Diese betreffen insbesondere die Themen Siedlungsentwicklung, Bauzonendimensionierung sowie die Klärung von Zuständigkeiten zwischen Land und Gemeinden. Die Vernehmlassung endete vor 4 Tagen, am 31. August 2026. Die eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können daher noch keine Aussagen zu Vernehmlassungsergebnissen getätigt werden.
zu Frage 3:
Das weitere Vorgehen sowie der Zeitplan hängen wesentlich von Umfang und Inhalt der Rückmeldungen sowie vom daraus resultierenden Anpassungsbedarf ab, welcher sich in der kurzen Zeit noch nicht erschliesst.
zu Frage 4:
Die Regierung beabsichtigt, den Austausch mit den Gemeinden auch im weiteren Überarbeitungsprozess fortzuführen. Insbesondere werden die Ergebnisse der Vernehmlassung sowie wesentliche Anpassungen am Entwurf mit den Gemeinden erörtert. Ziel ist es, eine möglichst breit abgestützte und auf die unterschiedlichen Interessen abgestimmte Grundlage für die künftige Raumentwicklung Liechtensteins zu schaffen.
zu Frage 5:
Die Beschlussfassung über den Landesrichtplan obliegt der Regierung. Eine formelle Befassung des Landtags vor der Genehmigung des Landesrichtplans ist daher nicht vorgesehen. Unabhängig davon informiert die Regierung den Landtag im Rahmen ihrer allgemeinen Informations- und Rechenschaftspflichten über wichtige raumplanerische Vorhaben und Entwicklungen.
zu Frage 1:
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 2:
Die Grundverkehrsbehörde erfasst und beurteilt Anträge nicht nach der Staatsangehörigkeit der Erwerbenden, sondern danach, ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundstückserwerb erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sowie das Bestehen eines noch nicht gedeckten Wohnbedürfnisses.
Gemäss ständiger Praxis der Grundverkehrsbehörde können zur Deckung des gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG pro Person entweder ein Grundstück und eine Stockwerkeigentumseinheit oder zwei Stockwerkeigentumseinheiten erworben werden.
zu den Fragen 3 und 4:
Ausnahmen werden von der Grundverkehrsbehörde stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft. Dabei legt sie grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.
zu Frage 1:
Ja, gegen die Verfügung des damaligen Amtes für Umwelt wurden zwei Beschwerden erhoben. Das Verfahren ist derzeit bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK, anhängig.
zu Frage 2:
Ausschlaggebend für die ablehnende Beurteilung des damaligen Amtes für Umwelt war, dass nach erneuter Interessensabwägung der Bedarf einer dauerhaften Baute innerhalb der schützenswerten Landschaft von nationaler Bedeutung, konkret dem Loipenhaus am Standort «Im Grund», als nicht mehr gegeben beurteilt wurde.
zu Frage 3:
Da gegen die Entscheidung zur Umzonierung für das Loipenhaus und das Vereinshaus Beschwerden anhängig sind, kann auch das Projekt Vereinshaus derzeit nicht weiterverfolgt werden. Der Loipenausbau und die Errichtung der Beschneiungsanlagen hingegen sind Gegenstand separater Verfahren und können unabhängig von der Umzonierung zur Bewilligung beantragt werden.
zu Frage 4:
Hierzu kann die Regierung keine verlässlichen Aussagen machen. Da neben dem Eingriffs- und dem Umzonierungsverfahren im Anschluss auch noch ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen sein wird und gegen alle Entscheidungen Rechtsmittel ergriffen werden können, lässt sich der Zeitpunkt einer allfälligen Realisierung nicht zuverlässig abschätzen.
zu Frage 1:
Die liechtensteinische Sonderregelung mit der EU betrifft die Zuwanderung von Staatsangehörigen aus EWR-Staaten im Rahmen der Personenfreizügigkeit. Beim Schutzstatus S und dem Asylwesen handelt es sich um keine Zuwanderung, sondern eine vorläufige Aufnahme: Sie dienen dem Schutz von Menschen, die vor Krieg, Verfolgung oder anderen Gefahren fliehen.
Daher handelt es sich um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche, die unabhängig voneinander zu betrachten sind.
zu Frage 2:
Im Jahr 2026 wurde bislang eine Person als Flüchtling anerkannt. Zudem erhielten im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. August 2026 insgesamt 134 Personen den Schutzstatus S. Hinsichtlich der aktuell in Liechtenstein aufhältigen Schutzsuchenden wird auf den Statusbericht verwiesen, der wöchentlich auf der Homepage der Regierung veröffentlicht wird.
zu Frage 3:
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 auf die Beantwortung der Kleine Anfrage zu dieser Thematik vom 4. März 2026 verwiesen.
zu Frage 4:
Die Schutzgewährung erfolgt nicht automatisch. Auch im Rahmen der Ukraine-Schutzverordnung wird geprüft, ob die schutzsuchende Person die Voraussetzungen für die Schutzgewährung erfüllt. Im Juli 2026 hat Liechtenstein die Schutzgewährung eingeschränkt: Personen, die nicht nachweisen können, dass sie der nach ukrainischem Recht bestehenden Wehrpflicht nachkommen, erhalten in Liechtenstein keinen Schutz mehr. Eine zusätzliche Einschränkung auf bestimmte Gebiete der Ukraine ist derzeit nicht vorgesehen. Wie bereits in der Beantwortung früherer Kleiner Anfragen zu diesem Thema ausgeführt, würde diese Einschränkung das Verfahren deutlich aufwändiger machen und damit erhebliche Ressourcen im Bereich der Verfahrensabwicklung sowohl beim Ausländer- und Passamt, der Regierung als auch den Rechtsmittelinstanzen binden. Die Regierung verfolgt jedoch weiterhin die Entwicklungen in der EU sowie die Gesuchszahlen von Personen aus Regionen, die von der Schweiz als sicher eingestuft werden, und behält sich vor, die Schutzverordnung bei Bedarf anzupassen.
zu Frage 5:
Anerkannte Flüchtlinge erhalten in Liechtenstein eine Aufenthaltsbewilligung. Für deren Unterbringung ist die Regierung grundsätzlich nicht zuständig. Sofern anerkannte Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben sie Anspruch auf Unterstützung nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes. Die Höhe der ausgerichteten Leistungen richtet sich nach der individuellen Situation der betroffenen Person beziehungsweise Familie.
Eine umfassende Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Kosten pro Person im Asylbereich würde eine detaillierte Auswertung verschiedener Kostenarten und Zuständigkeiten erfordern. Eine solche Erhebung und Aufschlüsselung übersteigt den Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage. Eine grobe Schätzung zeigt jedoch, dass die Kosten in Liechtenstein für Fürsorgeleistungen, Wohnraummiete, Krankenversicherung, Sprachkurse und Arztkosten bei weniger als der Hälfte der in der Frage zitierten Kosten liegen.
zu Frage 1:
Eine zentrale Statistik über die Anzahl der Fachanwendungen in den jeweiligen Kategorien wird nicht geführt. Unabhängig vom gewählten Zugangsmodell werden die Anwendungen anhand ihres Schutzbedarfs beurteilt und durch technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen geschützt. Dabei kommen je nach Anwendungsfall unterschiedliche Zugangsmodelle zum Einsatz. Anwendungen für einen definierten Benutzerkreis, wie beispielsweise Register- oder Meldeportale für Unternehmen und deren Vertretungen, können einen Zugang über das Internet erfordern, werden jedoch durch Authentisierungs- und Sicherheitsmechanismen geschützt. Demgegenüber bestehen Anwendungen, die ausschliesslich für einen technisch abgegrenzten Kreis berechtigter Teilnehmer zugänglich sind, beispielsweise über dedizierte Netzanbindungen, Zertifikate oder andere geschlossene Zugangslösungen. Dabei werden auch die Vorgaben der DSGVO und die geltenden nationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich eingehalten.
zu Frage 2:
Die Anbindungsform wird im Rahmen der Projekt-, der Architektur- und der Sicherheitsbeurteilung festgelegt. Massgeblich sind insbesondere der Schutzbedarf der verarbeiteten Daten, die vorgesehenen Nutzergruppen, die gesetzlichen Zugriffsrechte, die Benutzerfreundlichkeit, die Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit sowie die betrieblichen Rahmenbedingungen. In die Beurteilung werden die fachlich zuständige Amtsstelle, das Amt für Informatik und bei Bedarf weitere spezialisierte Stellen einbezogen.
zu Frage 3:
Das Amt für Informatik steht im regelmässigen Austausch mit Marktteilnehmern und prüft im Rahmen von Beschaffungen, Projekten und Technologieevaluierungen fortlaufend verschiedene technische Lösungsansätze und Sicherheitskonzepte. Eine statistische Erfassung nach Herkunft der Unternehmen wird dabei nicht geführt.
zu Frage 4:
Die Zuschlags- und Eignungskriterien werden im Rahmen von Auftragsvergabeverfahren jeweils gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich beziehungsweise der zuständigen Amtsstelle anhand des konkreten Beschaffungsgegenstands, des Schutzbedarfs der Daten, der fachlichen und betrieblichen Anforderungen sowie im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben festgelegt. Die Kriterien können somit je nach Projekt unterschiedlich ausgestaltet sein.
zu Frage 5:
Aus dem Cyberangriff wurden verschiedene zusätzliche technische, organisatorische und sicherheitsbezogene Massnahmen abgeleitet. Hinsichtlich der Nutzung externer Cloud-Dienste verfolgt die Regierung weiterhin den Grundsatz, für jede Lösung eine risikobasierte Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei werden insbesondere Anforderungen an Informationssicherheit, Datenschutz, Verfügbarkeit, digitale Souveränität, Wirtschaftlichkeit sowie gesetzliche Vorgaben berücksichtigt. Direkt aus dem Angriff abgeleitete Massnahmen waren unter anderem die vorsorgliche Offlinenahme von kritischen Systemen, zusätzliche Pen-Tests und die Einführung von zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen wie die Vorschaltung des eID-Gates oder die Verstärkung der Webapplikation Firewall. Mögliche zukünftige Massnahmen werden aktuell analysiert und zeitnah umgesetzt.
zu Frage 1:
Der Lehrplan für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I wird gemäss Art. 13d Schulorganisationsverordnung von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht. Eine Kundmachung im Landesgesetzblatt ist nicht erforderlich, da der Lehrplan kein rechtssetzender Erlass ist, der Rechte oder Pflichten von Privaten begründet, sondern ein verbindliches schulisches Planungs- und Steuerungsinstrument. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2014/039.
zu Frage 2:
Im gemeinsamen Austausch zwischen Schulamt und Amt für Soziale Dienste wurden in den letzten Monaten die Bemühungen bei Kinder- und Jugendschutz zum Thema YouTube weiter vorangetrieben. Das Schulamt hat in der Folge entschieden, YouTube ab den Herbstferien auf allen gemanagten Schülergeräten der Primar- und Sekundarstufe I zu sperren. Lehrpersonen können YouTube weiterhin über ihre Arbeitsgeräte nutzen und geeignete Videos über nanoo.tv werbefrei für den Unterricht bereitstellen.
zu Frage 3:
Zu laufenden Verfahren werden grundsätzlich keine Auskünfte erteilt.
zu Frage 4:
Siehe Antwort 3.
zu Frage 5:
Aktuell sind 6 Aufsichtsbeschwerden gegen das Schulamt oder Mitarbeitende des Schulamtes sowie 2 Säumnisbeschwerden gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG betreffend das Schulamt hängig.
Zu laufenden Zivil- und Strafverfahren wird keine Auskunft erteilt.
zu Frage 1:
Die Regierung bestätigt, dass mit der geplanten Revitalisierung «Schaan, Buchs & Eschen» auf der liechtensteinischen Seite kein landwirtschaftliches Kulturland verloren geht. Das Projekt wurde unter Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft entwickelt, sodass keine ackerfähigen Landwirtschaftsböden beansprucht werden.
zu Frage 2:
Für die geplante Revitalisierung werden auf der liechtensteinischen Seite neben den Rheinparzellen, die sich im gemeinsamen Eigentum von Land und der Gemeinden Schaan bzw. Eschen befinden, auch Grundstücke der Gemeinde Schaan sowie der Bürgergenossenschaft Eschen beansprucht. Die betroffenen Grundeigentümer haben der Nutzung ihrer Grundstücke für das geplante Vorhaben im Mai bzw. Juni 2026 zugestimmt. Die angrenzend an die Rheinparzellen beanspruchten Flächen sind mit Wald bestockt.
zu Frage 3:
Die neben den Rheinparzellen beanspruchten Flächen der Gemeinde Schaan und der Bürgergenossenschaft Eschen liegen vollständig im Waldgebiet.
Die landseitigen Rheindammböschungen werden heute abschnittsweise landwirtschaftlich extensiv genutzt. Diese Magerwiesen-Flächen werden im Rahmen des Projekts wiederhergestellt.
zu Frage 4:
Ja. Das zu erarbeitende Bauprojekt beschränkt sich auf den mit den betroffenen Grundeigentümern vereinbarten Projektperimeter. Eine allfällige spätere Erweiterung der Revitalisierung nach Norden oder Süden ist nicht Gegenstand des Bauprojekts. Sollte eine solche Erweiterung zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, ist darüber in einem separaten Verfahren zu entscheiden.
zu Frage 1:
Die Regierung setzt in ihrer strategischen Ausrichtung im Bereich der LGBTIQA+ weiterhin vor allem auf einzelne und bewusstseinsschaffende Schwerpunkte. So können die vorhandenen Ressourcen verhältnismässig und zielgerichtet eingesetzt werden. Auf die Durchführung einer Studie in Liechtenstein wird angesichts dessen verzichtet. Stattdessen soll – wie bisher in enger Abstimmung mit den engagierten zivilgesellschaftlichen Akteuren – auf gezielte und konkrete Massnahmen gesetzt werden. Dies mit dem Ziel, auf solchem Weg pragmatisch für die LGBTIQA+-Personen die vorhandenen Lebensrealitäten und Bedürfnisse zu klären und gezielt notwendige Handreichungen zu entwickeln.
zu Frage 2:
Die Abteilung Chancengleichheit hat eine sehr grosse Expertise. Zudem werden in Abstimmung mit den zivilgesellschaftlichen Akteuren Abklärungen für eine Bestandesaufnahme durchgeführt, um Massnahmenmöglichkeiten zu klären. Dies mit dem Ziel, die vorhandenen Lebensrealitäten und Bedürfnisse zu eruieren und notwendige Angebote zu entwickeln.
zu Frage 3:
Hier laufen keine Gesetzesprojekte.
zu Frage 4:
Siehe Antwort auf Frage 2.
zu Frage 5:
Das Amt für Soziale Dienste ist im Alltag mit zivilgesellschaftlichen Organisationen wie dem Verein FLay in Kontakt und hört die Anliegen und Wünsche. So wird garantiert, dass auch die Stimmen der LGBTIQA+-Personen gehört werden. Die Abteilung Chancengleichheit plant derzeit einen Runden Tisch mit Fachpersonen zum Thema Geschlecht und Geschlechtsidentität und zu praktischen Fragestellungen im institutionellen Alltag.
zu Frage 1:
Das Liechtensteinische Gymnasium hat im Schuljahr 2020/2021 den bisherigen Lehrplan der Oberstufe aus dem Jahr 1999 überarbeitet. Der neue Lehrplan wurde schrittweise eingeführt und gilt seit August 2024 für die gesamte Oberstufe. Die Gesamtzahl der Geschichtslektionen blieb dabei unverändert.
Die Fachschaft Geschichte gelangte im Zuge der Lehrplanrevision zum Schluss, dass bestimmte Inhalte und Kompetenzen, insbesondere im Zusammenspiel von Geschichte und Staatskunde, in der 6. Klasse sinnvoller vermittelt werden können. Deshalb wurden Lektionen von der 5. in die 6. Klasse verschoben.
zu Frage 2:
Es wurden keine Inhalte gestrichen.
zu Frage 3:
Ja. Zusätzlich wird im Schuljahr 2026/2027 die bislang bewährte Webseite www.fuerstundvolk.li, welche den Geschichts- und Staatsunterricht unterstützt, aktualisiert.
zu Frage 4:
Die Auswahl der Lehrmittel liegt grundsätzlich im pädagogischen Ermessen der Schulen und Lehrpersonen.
zu Frage 1:
Wie viele Kundinnen und Kunden genau betroffen waren, kann nicht gesagt werden. Insgesamt wurden zu Beginn des Projekts zur Abschaltung rund 740 Geräte identifiziert, die nicht mit 4G/5G funktioniert haben. Ein Teil davon konnte jedoch durch die Änderung von Einstellungen funktionsfähig gemacht werden. Andere wurden ausgetauscht.
Der Regierung liegen derzeit keine spezifischen Erkenntnisse vor, die auf eine besondere Betroffenheit älterer Menschen hindeuten. Bereits vor dieser Massnahme verfügte die überwiegende Mehrheit der Kundinnen und Kunden über ein 4G- oder 5G-fähiges Endgerät.
Die Abschaltung der 2G- und 3G-Netze ist Teil einer internationalen Entwicklung und wird derzeit von zahlreichen Netzbetreibern weltweit umgesetzt. Swisscom hat ihre 2G- und 3G-Sender in Liechtenstein bereits vor der Telecom Liechtenstein AG ausser Betrieb genommen. In den vergangenen Wochen folgte das 2G-Netz der Telecom Liechtenstein AG, wobei nach wie vor ein 3G Netz von Salt Liechtenstein betrieben wird.
zu Frage 2:
Im Vorfeld der Netzabschaltung wurden Endgeräte identifiziert, die keine 4G- oder 5G-Technologie unterstützen. Die betroffenen Kundinnen und Kunden sowie Partner wurden aktiv kontaktiert und über die notwendigen Anpassungen informiert.
Zur Unterstützung des Umstiegs bot die Telecom Liechtenstein AG attraktive Ersatzgeräte an. Zusätzlich standen den Kundinnen und Kunden sowohl die Mitarbeitenden in den Shops als auch der telefonische Kundendienst beratend zur Seite. Die Information der Kunden erfolgte mehrfach und über verschiedene Kanäle, darunter Briefe, SMS-Mitteilungen, Social-Media-Plattformen sowie Berichterstattungen in den Medien.
Aus Sicht der Regierung waren die getroffenen Massnahmen geeignet, die Kundinnen und Kunden frühzeitig zu informieren und beim Umstieg umfassend zu unterstützen.
zu Frage 3:
Die genauen Anwendungen, die auch von Partner-Unternehmen bzw. Geschäftskunden der Telecom Liechtenstein AG angeboten werden, können nicht genannt werden. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
zu Frage 4:
Die Mobilfunktechnologie 5G stellt den aktuellen Stand der technischen Entwicklung dar und bietet gegenüber den älteren Standards 2G und 3G zahlreiche Vorteile, insbesondere hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Sicherheit. Aus Sicht der Regierung ergeben sich durch die Abschaltung des 2G-Netzes keine zusätzlichen Risiken für die Versorgungs- oder persönliche Sicherheit. Vielmehr verfügen die neueren Mobilfunkstandards über modernere Sicherheitsmechanismen und sind daher insgesamt als sicherer einzustufen.
zu Frage 5:
Die Telecom Liechtenstein AG ist sich ihrer Verantwortung als landeseigenes Unternehmen bewusst und hat im Zusammenhang mit der Netzumstellung umfangreiche Vorbereitungen und Abklärungen getroffen, um die Kommunikationsversorgung ihrer Kundinnen und Kunden sicherzustellen. Teil dieser Verantwortung ist es, die Netze am Stand der Technik zu halten und dies bedingt auch die Ausserbetriebnahme veralteter Technologien wie 2G.
Die Regierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und ist im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bereit, geeignete Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einzugreifen, falls sich zeigen sollte, dass Teile der Bevölkerung tatsächlich von grundlegenden Kommunikationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Aktuell sind der Regierung jedoch keine konkreten Fälle von betroffenen Personen bekannt. Die von der TLI getroffenen Massnahmen erscheinen der Regierung ausreichend und die Situation wird im Austausch mit der TLI weiterverfolgt.
zu Frage 1:
Der Landesrichtplan strebt ein kompaktes, gut vernetztes und nachhaltiges Liechtenstein an. Bevölkerungs- und Beschäftigungswachstum sollen primär innerhalb bestehender Siedlungsgebiete aufgenommen werden. Gleichzeitig sollen hochwertige Wohn- und Arbeitsstandorte gesichert sowie Landschafts-, Natur- und Landwirtschaftsflächen geschützt werden. Dabei greift der Landesrichtplan verschiedene Konzepte und Strategien des Landes auf, wie z. B. das Raumkonzept 2020 und das Mobilitätskonzept 2030.
zu Frage 2:
Von den Gemeinden eingebrachten Anliegen wurden in die Festlegungen zur Siedlungsentwicklung, Bauzonendimensionierung und zur Klärung der Zuständigkeiten zwischen Land und Gemeinden berücksichtigt. Die Rückmeldungen aus der gerade abgeschlossenen Vernehmlassung sind noch zu analysieren.
zu Frage 3:
Neben den Gemeinden wurden Verbände, Vereine, politische Fraktionen sowie weitere Interessengruppen über Foren sowie über die Vernehmlassung miteinbezogen. Wirtschaftsverbände, Unternehmen und Privatpersonen konnten sich im Rahmen der Vernehmlassung zu den Inhalten äussern und ihre Anliegen einbringen.
zu Frage 4:
Der Entwurf basiert auf dem Landesrichtplan 2011 sowie neueren Grundlagen wie u. a. dem Raumkonzept Liechtenstein 2020 und dem Mobilitätskonzept 2030. Methodisch orientiert er sich teilweise an der schweizerischen Richtplanung, insbesondere bei den Koordinationsständen und der Strukturierung. Diese Ansätze wurden jedoch an die liechtensteinischen Verhältnisse als Kleinstaat ohne kantonale Ebene angepasst und folgen einer einheitlichen Richtplanlogik.
zu Frage 5:
Der Lösungsansatz für den motorisierten Individualverkehr besteht in der Sicherung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Strassennetzes sowie in der Vermeidung zusätzlichen Verkehrs durch eine konzentrierte Siedlungsentwicklung. Gleichzeitig sollen der öffentliche Verkehr ausgebaut und gestärkt sowie attraktive und sichere Fuss- und Radwegverbindungen gefördert werden.
Der Stadttunnel Feldkirch wird als wichtiges grenzüberschreitendes Verkehrsprojekt berücksichtigt. Seine Auswirkungen auf die Verkehrsströme werden laufend beobachtet und im Rahmen der Verkehrsplanung berücksichtigt.
zu Frage 1:
Polizeiliche Einsätze oder Kontakte im Zusammenhang mit Obdach- oder Wohnungslosigkeit werden von der Landespolizei nicht statistisch erhoben.
zu Frage 2:
Die Landespolizei weist obdach- oder wohnungslose Personen, die bereit sind, Hilfe anzunehmen, im Rahmen der praktischen Möglichkeiten auf verfügbare Übernachtungsmöglichkeiten hin. Dazu gehören Hinweise auf Notschlafstellen in Chur und Feldkirch; in Einzelfällen wird auch bei der Suche nach einer Hotelunterkunft unterstützt.
zu Frage 3:
Wenn sich eine Person in einer gesundheitlichen Notlage befindet, die als «selbstgefährdend» eingestuft werden muss, ist eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung gestützt auf das Sozialhilfegesetz möglich. Die medizinische Beurteilung und Anordnung obliegt dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin. Diese Unterbringung kann auch mit Zwang vollzogen werden.
zu Frage 4:
Eine akute psychische Krise (auch bei Verdacht einer solchen) gilt als medizinischer Notfall und bedarf einer ärztlichen Abklärung, die durch die (Fach-) Ärzteschaft im Niedergelassenenbereich aber insbesondere durch den Beizug von Blaulichtkräften bzw. dem Notfall des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt.
Stellt ein von der Landespolizei aufgebotener Arzt keine Selbstgefährdung und keinen medizinischen Behandlungsbedarf fest, ist keine fürsorgerische Unterbringung nötig. Die Person wird folglich auf die Notschlafstellen in Chur und Feldkirch hingewiesen oder bei der Suche eines Hotelzimmers unterstützt. Anderweitige Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in der Nacht bestehen in Liechtenstein nicht.
zu Frage 5:
Im Falle einer akuten psychischen Krise gelten die zu Frage 4 ausgeführten Anlaufstellen. Abhängig von der ärztlichen Einschätzung – ausserhalb eines FU-Kontextes die Bereitschaft der betroffenen Person vorausgesetzt – können anschliessende Unterstützungsangebote besprochen und aufgegleist werden.
zu Frage 1:
Es bestehen Vorgaben und Normen zu Raumtemperaturen, jedoch nicht spezifisch für Schulzimmer. Massgeblich ist die Norm SIA 180 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» festgelegt. Schulgebäude sind entsprechend dieser Norm beziehungsweise der zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung gültigen Fassung auszulegen.
zu Frage 2:
Kurzfristig können insbesondere organisatorische Massnahmen wie die nächtliche Fensterlüftung zur Nachtauskühlung sowie ein koordiniertes Lüftungsverhalten während des Tages umgesetzt werden. Technische Massnahmen wären im Rahmen einer Sanierung der Gebäudehülle, insbesondere von Fassade und Dach, zu prüfen.
zu Frage 3:
Beim Neubau des Schulzentrums Unterland II in Ruggell wird ein sogenanntes Freecooling-System installiert, das in den Sommermonaten mittels Grundwasser über die Bodenheizung zur Temperierung der Räume beiträgt. Eine kontrollierte Lüftung gewährleistet die erforderliche Luftqualität und unterstützt die Nachtauskühlung. Darüber hinaus ist ein aussenliegender Sonnenschutz vorgesehen.
Für das bestehende Schulzentrum Unterland in Eschen sowie weitere Schulgebäude soll ein Konzept erarbeitet werden, das mögliche bauliche und technische Massnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes in Bestandsbauten aufzeigt.
zu Frage 4:
Bei Gebäuden der Landesverwaltung wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom grundsätzlich direkt vor Ort genutzt. Aufgrund des überwiegend tagsüber anfallenden Energiebedarfs kann ein grosser Teil der produzierten Energie unmittelbar für den Betrieb von Gebäuden und haustechnischen Anlagen verwendet werden. Eine Speicherung des erzeugten Stroms in Batteriesystemen ist derzeit nicht vorgesehen.
Soweit Kühlungssysteme vorhanden sind, wird der durch Photovoltaikanlagen erzeugte Strom auch für den Betrieb der dafür erforderlichen Wärmepumpen, Pumpen und weiteren haustechnischen Anlagen genutzt.
zu Frage 5:
Der Einsatz von Kühlsystemen bei Gebäuden mit speziellen Nutzungen, wie zum Beispiel beim Landesspital erfolgt nach Art. 17 der Energieverordnung (EnV )
Der Regierung sind die bauliche und technische Ausstattung im Sinne des Hitzeschutzes bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen, bei welchen sie nicht Bauherr ist bzw. war, nicht bekannt.
zu Frage 1:
Die Regierung nimmt einen erhöhten Bedarf an Ferien- und Entlastungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien wahr. Diese fördern die gesellschaftliche Teilhabe, stärken die Familien und ergänzen bestehende Unterstützungsangebote auf wertvolle Weise. Konkrete Bedarfszahlen oder belastbare Prognosen zum heutigen und künftigen Bedarf liegen derzeit nicht vor.
zu Frage 2:
Die specialKIDS GmbH ist ein neues Angebot in Liechtenstein und seit 2025 tätig. Das Amt für Soziale Dienste steht in engem Austausch mit der Anbieterin. Eine regelmässige Subvention beziehungsweise ein wiederkehrender Jahresbeitrag des Landes setzt grundsätzlich eine vertiefte Prüfung voraus. Ob und in welchem Umfang eine dauerhafte finanzielle Unterstützung durch das Land möglich ist, kann erst nach Abschluss dieser Prüfung beurteilt werden. Eine entsprechende eingehende Prüfung ist bislang noch nicht erfolgt.
zu Frage 3:
Das Amt für Soziale Dienste beteiligt sich bereits an der Finanzierung des Angebots von Specialkids, indem eine bedarfsabhängige Finanzierung im Einzelfall getätigt wird. Grundsätzlich gilt bei staatlichen Unterstützungsleistungen das Subsidiaritätsprinzip: Öffentliche Mittel kommen dort zum Einsatz, wo Unterstützung erforderlich ist und eine Finanzierung nicht oder nicht vollständig durch die Betroffenen selbst getragen werden kann. Gleichzeitig wird ein angemessener und zumutbarer Eigenbeitrag berücksichtigt.
Bei Finanzierungsentscheiden werden insbesondere der Bedarf, der Nutzen und die Qualität des Angebots sowie die Verhältnismässigkeit der Kosten geprüft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Familien unter bestimmten Voraussetzungen bereits Betreuungs- und Pflegegeld erhalten, das allenfalls bei einer Fremdbetreuung dann wieder wegfällt. Im Rahmen der Beurteilung ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen, für welche Leistungen diese Mittel eingesetzt werden und inwiefern darüber hinaus ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf besteht. Ziel ist eine bedarfsgerechte und aufeinander abgestimmte Finanzierung der vorhandenen Unterstützungsangebote.
zu Frage 4:
Die Regierung erkennt den Bedarf an verlässlichen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder mit erhöhtem Unterstützungsbedarf und die damit verbundene Entlastung der betroffenen Familien an. Im Bereich der ausserhäuslichen Kinderbetreuung wurde deshalb das dreijährige Pilotprojekt «Kita für alle» beschlossen, das Anfang 2027 startet.
Ziel des Pilotprojekts ist es, Kindern mit erhöhtem Unterstützungsbedarf den Zugang zu regulären Kindertagesstätten zu erleichtern und ihre inklusive Betreuung zu fördern. Hierfür stehen in den Jahren 2027 bis 2029 jährlich CHF 100'000 zur Verfügung. Finanziert werden können insbesondere zusätzliche personelle Ressourcen, fachliche Begleitung, Beratung und Weiterbildung sowie notwendige Material- und kleinere Infrastrukturkosten.
Mit dem Pilotprojekt sollen praktische Erfahrungen gesammelt und die organisatorischen und finanziellen Auswirkungen einer inklusiven Betreuung untersucht werden. Nach Abschluss der dreijährigen Pilotphase erfolgt eine Gesamtevaluation, die als Grundlage für eine mögliche dauerhafte Weiterführung und Ausgestaltung entsprechender Unterstützungsstrukturen dienen soll.
zu Frage 5:
Die Regierung anerkennt die Bedeutung einer verlässlichen Ferien- und Entlastungsbetreuung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sowie deren Familien. Der konkrete Finanzierungsbedarf kann derzeit nicht abschliessend beziffert werden, da dieser vom künftigen Bedarf und der Ausgestaltung des Angebots abhängt.
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