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Antwort vom 04. September 2026

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Liechtenstein4 da settember 2026

zu Frage 1:

Polizeiliche Einsätze oder Kontakte im Zusammenhang mit Obdach- oder Wohnungslosigkeit werden von der Landespolizei nicht statistisch erhoben.

zu Frage 2:

Die Landespolizei weist obdach- oder wohnungslose Personen, die bereit sind, Hilfe anzunehmen, im Rahmen der praktischen Möglichkeiten auf verfügbare Übernachtungsmöglichkeiten hin. Dazu gehören Hinweise auf Notschlafstellen in Chur und Feldkirch; in Einzelfällen wird auch bei der Suche nach einer Hotelunterkunft unterstützt.

zu Frage 3:

Wenn sich eine Person in einer gesundheitlichen Notlage befindet, die als «selbstgefährdend» eingestuft werden muss, ist eine fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung gestützt auf das Sozialhilfegesetz möglich. Die medizinische Beurteilung und Anordnung obliegt dem zuständigen Arzt bzw. der zuständigen Ärztin. Diese Unterbringung kann auch mit Zwang vollzogen werden.

zu Frage 4:

Eine akute psychische Krise (auch bei Verdacht einer solchen) gilt als medizinischer Notfall und bedarf einer ärztlichen Abklärung, die durch die (Fach-) Ärzteschaft im Niedergelassenenbereich aber insbesondere durch den Beizug von Blaulichtkräften bzw. dem Notfall des Liechtensteinischen Landesspitals erfolgt.

Stellt ein von der Landespolizei aufgebotener Arzt keine Selbstgefährdung und keinen medizinischen Behandlungsbedarf fest, ist keine fürsorgerische Unterbringung nötig. Die Person wird folglich auf die Notschlafstellen in Chur und Feldkirch hingewiesen oder bei der Suche eines Hotelzimmers unterstützt. Anderweitige Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in der Nacht bestehen in Liechtenstein nicht.

zu Frage 5:

Im Falle einer akuten psychischen Krise gelten die zu Frage 4 ausgeführten Anlaufstellen. Abhängig von der ärztlichen Einschätzung – ausserhalb eines FU-Kontextes die Bereitschaft der betroffenen Person vorausgesetzt – können anschliessende Unterstützungsangebote besprochen und aufgegleist werden.

Datas: OpenParlData · CC BY 4.0