Antwort vom 04. September 2026
zu Frage 1:
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Grundstück bereits weitgehend mit einem Wohnhaus überbaut ist und eine Abparzellierung aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht sachgerecht erscheint. Eine Abweichung von der maximal zulässigen Grundstücksgrösse kommt zudem für Grundstücke in den sogenannten Villenvierteln der Gemeinden Vaduz, Schaan und Triesen in Betracht. Massgebend sind dabei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Umstände des jeweiligen Einzelfalls werden stets anhand der konkreten Begründung des Antrages geprüft.
zu Frage 2:
Die Grundverkehrsbehörde erfasst und beurteilt Anträge nicht nach der Staatsangehörigkeit der Erwerbenden, sondern danach, ob die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundstückserwerb erfüllt sind. Hierzu zählen insbesondere das Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung sowie das Bestehen eines noch nicht gedeckten Wohnbedürfnisses.
Gemäss ständiger Praxis der Grundverkehrsbehörde können zur Deckung des gegebenen inländischen Wohnbedürfnisses gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a GVG pro Person entweder ein Grundstück und eine Stockwerkeigentumseinheit oder zwei Stockwerkeigentumseinheiten erworben werden.
zu den Fragen 3 und 4:
Ausnahmen werden von der Grundverkehrsbehörde stets sorgfältig und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände geprüft. Dabei legt sie grossen Wert auf die Gleichbehandlung aller Betroffenen, was ein zentraler Grundsatz ist und konsequent gewährleistet wird.