Manfred Bühler
- Parti
- Union démocratique du centre
- Groupe parlementaire
- Groupe V
- Parlement
- Suisse
- Circonscription
- Berne
- Chambre / secteur
- NR
- Numéro de siège
- 86
- Page du Parlement
- Profil officiel
- Sexe
- Homme
- Né(e) le
- 10. April 1979
- Profession
- Avocat/e
- manfred.buehler@parl.ch
- Adresse
- Les Condémines 2
2607 Cortébert
- Grand Conseil
- Union démocratique du centre· UDC· Jura bernois
- Wikidata
- Q21283173
- Organe source
- CHE
- Source mise à jour
- 03.06.2026
- Enregistrement mis à jour
- 06.07.2026
- Premier import
- 14.08.2025
- JaVote sans titreGrand Conseil
- JaVote sans titreGrand Conseil
- Nicht abgestimmtVote sans titreGrand Conseil
- Nicht abgestimmtVote sans titreGrand Conseil
- NeinVote sans titreGrand Conseil
- Rémunérée
- RémunéréeEtablissement de droit publicSuisse
- Rémunérée
- Bénévole
- Bénévole
- Invité/eEperon Patrick Olivier30.09.2025 – 31.12.2199Suisse
- Invité/eRöthlisberger Claude30.09.2025 – 31.12.2199Suisse
- texte du discoursSuisse
Cher collègue, avec le même raisonnement que celui que vous venez de nous exposer, le Parc régional Chasseral a quitté X il y a quelques mois pour aller sur la plateforme Bluesky que beaucoup d'entre vous connaissent probablement. Sur X, le Parc régional Chasseral avait plus de 500 abonnés qui le suivaient, sur Bluesky, ils se comptent en quelques dizaines. Voulez-vous vraiment que les services de communication de la Confédération et du Parlement voient leurs nombres d'auditeurs divisés par 10, 20 ou 50 sur certains réseaux sociaux ?
- texte du discoursSuisse
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die vorliegende Motion am 16. April besprochen und eingereicht, und zwar im Zusammenhang mit der Motion 25.4415 der RK-S zur Reform des Sanktionenvollzugs; letztere Motion haben wir bekanntlich vor wenigen Tagen, am 11. Juni, angenommen und dem Bundesrat überwiesen.
Worum geht es bei der vorliegenden Motion? Der Bundesrat soll eine Änderung des Strafgesetzbuches vorlegen, damit der Widerspruch zwischen dem Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen im Sinne von Artikel 59 des Strafgesetzbuches und der in Artikel 66a StGB vorgesehenen gerichtlich angeordneten obligatorischen Landesverweisung beseitigt wird. Es soll der Grundsatz festgelegt werden, dass nach der Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe der Vollzug der Landesverweisung gegenüber dem Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen Vorrang hat. Die stationäre therapeutische Massnahme in der Schweiz soll nach Anordnung der Landesverweisung aufgehoben oder nicht vollzogen werden; auch soll geprüft werden, wie gegebenenfalls eine therapeutische Betreuung im Zielstaat unter Einhaltung des Völkerrechtes ermöglicht werden kann. Schliesslich soll auch eine mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben kompatible Lösung vorgesehen werden.
Die Kommission hat einen strukturellen Widerspruch im Sanktionen- und Massnahmensystem identifiziert. Die stationären therapeutischen Massnahmen gemäss Artikel 59 des Strafgesetzbuches wollen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Diese Wiedereingliederung erfolgt naturgemäss in der Schweiz; kommt jedoch eine obligatorische Landesverweisung ins Spiel, ist das Ziel der Wiedereingliederung in der Schweiz nur theoretischer Natur. Es ist weder notwendig noch möglich für eine Person, die das Land verlassen muss, die gesellschaftliche Wiedereingliederung in der Schweiz vorzubereiten. Es macht schlicht keinen Sinn, die Wiedereingliederung einer Person vorzubereiten, die das Land ohnehin verlassen muss. Die betroffenen Personen bleiben übrigens langfristig im Massnahmenvollzug - oft deutlich länger als Personen, die in der Schweiz bleiben dürfen. Diese Situation ist problematisch, weil sie eine Ungleichbehandlung hervorbringt und eigentlich den Freiheitsentzug ohne Aussicht auf Wiedereingliederung verlängert. Der Platz in den spezialisierten Einrichtungen ist knapp, somit müssen wir gut ausloten, wer diese Plätze belegt. In den Kantonen wird dieses System zu Recht kritisiert. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sollte grundsätzlich zuerst die Landesverweisung vollzogen werden. Die Schweiz soll sich nicht unendlich lang mit den Personen befassen müssen, die das Land ohnehin verlassen werden.
Eine Minderheit der Kommission sieht dies anders und führt ins Feld, dass es so eine Ungleichbehandlung gäbe zwischen den Personen ohne Landesverweisung, welche in den Genuss einer Therapie kämen, und den Personen mit Landesverweisung, die keine Therapie machen könnten. Das wäre aber eine Scheinungleichbehandlung. Gleichbehandlung heisst, Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Ziel der Massnahme ist die Wiedereingliederung und somit der Schutz der Gesellschaft, aber die Schweizer Behörden sollen die Schweizer Gesellschaft schützen, nicht diejenigen der ganzen Welt. Das ist nicht egoistisch, das ist notwendig. Das Zielland, wo die auszuschaffende Person hin soll und muss, soll sich mit dieser Person befassen und sich, wenn notwendig, mit der Therapierung dieser Person schützen.
Die Therapieplätze sind zu knapp. Jede auszuschaffende Person, die einen solchen Platz belegt, nimmt diesen Platz potenziell einer Person weg, die in der Schweiz lebt und bleiben wird. Das ist nicht fair; jedes Land soll grundsätzlich für die eigenen Bürgerinnen und Bürger einstehen und sorgen. Aus diesen Überlegungen schlägt Ihnen die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen vor, diese Motion anzunehmen.
- texte du discoursSuisse
Cher collègue, vous dites que le nucléaire n'est pas bien parce qu'il nécessite d'importer de l'uranium - ce qui est un fait. D'où viennent l'acier des éoliennes, le silicium, les terres rares et tous les matériaux qui composent les panneaux solaires que vous portez aux nues ? Sont-ils intégralement produits en Suisse ?
- texte du discoursSuisse
Chère collègue, vous prétendez qu'il faudrait un prix de reprise garanti pour l'électricité produite par le nouveau nucléaire et que ce n'est pas bien. Mais combien d'éoliennes fonctionnent en Suisse sans prix de reprise très élevé garanti par l'État ?
- texte du discoursSuisse
Meine Berichterstattung zu dieser Motion wird relativ kurz sein, weil das Geschäft eine Vorgeschichte hat, die uns allen oder fast allen von uns bekannt sein sollte. Die Motion 25.4415 ist am 17. November 2025 von der RK-S eingereicht worden. Sie kommt aus der gescheiterten Vorlage zur Reform des Sanktionenvollzugs hervor. Bekanntlich lehnte der Nationalrat am 14. Juni 2024 in der Schlussabstimmung die Vorlage 1 aus dem Massnahmenpaket zum Sanktionenvollzug ab. Die allermeisten von uns haben dies also noch gut präsent.
Die Motion will den Bundesrat beauftragen, zweckmässige Anpassungen in den gesetzlichen Grundlagen für den Sanktionenvollzug vorzulegen. Er soll den Entwurf 1 der erwähnten abgelehnten Vorlage berücksichtigen. Er soll auch weitere Anpassungen vorschlagen, damit Nutzen und Kosten für stationäre Massnahmen nach Artikel 59 StGB angemessen bleiben. Auch sollen die Analysen der Kantone zu den Massnahmen nach Artikel 59 StGB mit deren Zusammenarbeit einfliessen.
Die Mehrheit der Kommission unterstützt die Motion, und zwar klar mit 16 zu 8 Stimmen. Die Diskussion vom 16. April 2026 in der Kommission hat zwei sehr unterschiedliche Argumentationsweisen hervorgebracht. Die Gegner haben zu bedenken gegeben, es könnte eine Rationierung der therapeutischen Massnahmen anstehen, und deshalb die Motion abgelehnt. Die Massnahmen kosten bekanntlich immer mehr Geld in den Kantonen, einerseits, weil die psychischen Störungen der Insassen immer komplexer sind, andererseits, weil die Fälle immer zahlreicher werden.
Diese Umstände legen eben gerade eine Reform nahe. Man kann nicht einfach unbesehen - sorry für die etwas saloppe Formulierung - unendlich viel Geld in das aktuelle System hineinpumpen.
Eine Reform ist notwendig, damit die Gelder und menschlichen Ressourcen effizient und zweckmässig eingesetzt werden können. Es besteht auch ein Mangel an Fachpersonal im Bereich der Psychiatrie, das ist uns allen bekannt.
In den letzten Jahren haben die stationären Massnahmen gemäss Artikel 59 StGB massiv zugenommen. In der Presse ist, wie Ihnen bekannt ist, zunehmend von psychisch gestörten Tätern die Rede. Leider wurde uns dies vor wenigen Tagen durch die dramatischen Ereignisse in Winterthur wieder vor Augen geführt. Die Kantone haben bei der Behandlung all dieser Fälle viele Schwierigkeiten, und die gesetzlichen Anpassungen sind sowohl notwendig als auch dringend.
In der gescheiterten Vorlage 22.071 gab es einige Punkte, die unbestritten waren. Die vorliegende Motion hat den Vorteil, dass eine Gesamtbeurteilung gemacht werden kann und soll. Der Bundesrat hat die Zeit und die Ressourcen - ich hoffe es zumindest -, um sich mit den Kantonen gut abzusprechen. Bekanntlich hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eine Expertengruppe beauftragt, die stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB vertieft zu analysieren. Der Bundesrat wird auch auf Basis dieses Berichts geeignete Massnahmen vorschlagen können.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Motion auch zuzustimmen. Der Ständerat hat dies übrigens am 16. März einstimmig getan.
- MotionCosignataire
- Postulat
- InterpellationCosignataire
- Motion
- MotionCosignataire
- Permanente
- PermanenteSuisse
- Membredepuis 04.12.2023
- Membre01.06.2023 – 03.12.2023
- ConseilConseil national(CN)Suisse
- Conseil législatifdepuis 04.12.2023
- Conseil législatif27.02.2023 – 03.12.2023
- Conseil législatif30.11.2015 – 01.12.2019
- PermanenteSuisse
- Membre15.03.2023 – 06.06.2023
- Permanente
Images(1)
- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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