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Bedrohung der Notfalldienste durch die geänderte Regelung der Dienstbefreiung von Rettungssanitäterinnen und -sanitätern

(26.3855)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz18.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parliament
Schweiz
Number
26.3855
Start
18.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263855
Contributions(30)
  • Céline WeberMitunterzeichner/inGrünliberale Partei
  • Therese SchläpferMitunterzeichner/inSchweizerische Volkspartei
  • Gabriela SuterMitunterzeichner/inSozialdemokratische Partei
  • Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und SportFederführendes Departement
  • Laurent WehrliMitunterzeichner/inFDP.Die Liberalen
Timeline(3)
  • Antrag: Ablehnung
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Bedrohung der Notfalldienste durch die geänderte Regelung der Dienstbefreiung von Rettungssanitäterinnen und -sanitätern
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Bei der Revision des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) im Jahr 2023 legte das Parlament einen klaren rechtlichen Rahmen fest. Von den im Gesundheitswesen und in Rettungsdiensten tätigen Militärdienstpflichtigen (siehe Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG) werden lediglich Personen, die für die Armee nicht unentbehrlich sind, von der Militärdienstpflicht befreit. Mit der Revision der Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP; SR 512.21) von 2026 setzte der Bundesrat den Willen des Parlaments um und konkretisierte ihn. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Militärdienstpflicht im Gesundheits- und Rettungsdienstwesen wurden im Sinne einer restriktiveren Anwendung angepasst. Damit soll der Personalbedarf der Armee für Schlüsselfunktionen gewährleistet werden. Zudem trägt dies zur Stärkung der Gleichbehandlung zwischen den verschiedenen Berufsgruppen bei.

     

    Das Milizprinzip der Schweizer Armee basiert auf der allgemeinen Militärdienstpflicht für Schweizer. Die Militärdienstpflichtigen absolvieren parallel zu ihrer zivilen beruflichen Tätigkeit den Militärdienst. Zahlreiche Personen sind in der Zivilgesellschaft genauso unentbehrlich wie in der Armee. Exzessive Dispensationen würden früher oder später das Ende einer funktionierenden und einsatzbereiten Schweizer Milizarmee bedeuten.

     

    Der Bundesrat hält jedoch fest, dass die Möglichkeit vereinzelter Dispensationen Armeeangehöriger vom Assistenz- oder Aktivdienst gemäss Artikel 7 der Verordnung über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten (VMob; SR 519.2) durch diese Gesetzesrevision nicht in Frage gestellt wird.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat hat auf dem Verordnungsweg die Voraussetzungen und Kriterien für die Dienstbefreiung von Rettungssanitäterinnen und -sanitätern verschärft, obwohl jene ein wichtiges Glied der Rettungskette darstellen. Diese Entwicklung bedroht die Einsatzfähigkeit der Rettungsdienste und somit auch die Sicherheit der Bevölkerung.

     

    Die Realität der Einsätze der betroffenen Dienste, die Anforderungen an ihre Verfügbarkeit sowie die andauernden Spannungen auf dem Arbeitsmarkt lassen diese Anpassungen besonders realitätsfern erscheinen. Im Bemühen darum, einen wichtigen Pfeiler der Sicherheit des Landes zu stärken, läuft man Gefahr, einen weiteren, nicht weniger unentbehrlichen Pfeiler zu schwächen. Damit entsteht ein Widerspruch, der dem verfolgten Ziel abträglich ist.

     

    Zudem führt diese Anpassung dazu, dass die Rettungssanitäterinnen und -sanitäter die einzigen Angehörigen von Blaulichtorganisationen sind, die vom Mechanismus der Dienstbefreiung ausgenommen sind, im Gegensatz insbesondere zur Polizei und zur Feuerwehr.

     

    Die jüngsten Krisen, sei es die Corona-Pandemie, der Bergsturz von Blatten oder die Brandkatastrophe von Crans-Montana, haben deutlich in Erinnerung gerufen, wie wichtig es ist, auf Rettungsdienste zählen zu können, die voll einsatzfähig, sofort verfügbar und in der Lage sind, mit einem plötzlichen Anstieg des Bedarfs umzugehen. Diese Ereignisse haben gezeigt, dass die Resilienz des Systems der Rettungsdienste einen entscheidenden Faktor darstellt, um den Schutz der Bevölkerung in allen Situationen sicherzustellen.

     

    Diese Sorge wird in weiten Kreisen geteilt. Das vorliegende Vorhaben wird von der Konferenz der Verbände der professionellen Rettungsdienste («conférence des associations de services de sauvetage professionnels»), dem Interverband für Rettungswesen und der Swiss Paramedic Association unterstützt. Diese sind die wichtigsten fachlichen Partner – sie haben ihre Bedenken zu den Folgen dieser Anpassung für die Einsatzfähigkeit der Rettungsdienste zum Ausdruck gebracht.

     

    Der Bundesrat wird deshalb gebeten, bei Artikel 29 Buchstabe a der Verordnung über die Militärdienstpflicht (SR 512.21) jenen Wortlaut wiederherzustellen, der vor der am 1. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung gegolten hat. Konkret:

     

    1. «Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;». 

     

     

Data: OpenParlData · CC BY 4.0