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AC
Prof. Dr. iur. / MPA (Harvard)

Andrea Caroni

Actif
PLR.Les Libéraux-RadicauxGroupe RL
SuisseAppenzell Rh.-Ext.

Mandat
Parti
PLR.Les Libéraux-RadicauxSource: PLR
Groupe parlementaire
Groupe RL
Parlement
Suisse
Circonscription
Appenzell Rh.-Ext.
Chambre / secteur
SR
Numéro de siège
43
Page du Parlement
Profil officiel
Personnel
Sexe
Homme
Né(e) le
19. April 1980
Profession
Honorarprofessor
Contact
Téléphone
+41 79 688 96 50
Adresse
Poststrasse 1
9100 Herisau
Références et source
Wikidata
Q493598
Organe source
CHE
Source mise à jour
18.09.2026
Enregistrement mis à jour
04.10.2026
Premier import
14.08.2025
Comportement de vote(6738)
  1. La présidente/le président ne prend pas part aux votes
  2. La présidente/le président ne prend pas part aux votes
  3. La présidente/le président ne prend pas part aux votes
  4. La présidente/le président ne prend pas part aux votes
  5. La présidente/le président ne prend pas part aux votes
Intérêts(7)
Badges d'accès(3)
  • Badge d'accès
    Bodenmann-Odermatt Monika Ruth
    18.06.2026 – 31.12.2199Suisse
  • Badge d'accès
    Bodenmann-Odermatt
    30.09.2025 – 16.06.2026Suisse
  • Badge d'accès
    Monika Ruth
    30.09.2025 – 16.06.2026Suisse
Interventions(2150)
  1. texte du discours
    Suisse

    Die vorliegende parlamentarische Initiative 26.425 ist Ihnen bereits aus der ersten Phase gut bekannt. Unser Rat beauftragte unsere Kommission am 11. Juni mit der Ausarbeitung einer Vorlage. Diese verabschiedete unsere Kommission Ende Juni mit 7 zu 6 Stimmen. Eine Vernehmlassung war nicht nötig. Der Bundesrat beantragt Nichteintreten, eine Minderheit ebenso. Die Kommissionspräsidentin, Kollegin Z'graggen, hat dazu das Wichtige gesagt.

    Ziel der parlamentarischen Initiative ist die korrekte verfassungsrechtliche Verankerung der Bilateralen III. Im Kern steht die Forderung, dass diese Verträge in einer Verfassungsbestimmung genehmigt werden sollen. Dies hat drei Vorzüge: Erstens kann man der Bedeutung der Verträge damit auf verfassungskonforme Art und Weise gerecht werden. Zweitens löst man den Konflikt mit der bestehenden Verfassung, konkret mit Artikel 121a BV. Drittens kann man, wenn man möchte, später en passant auch die Frage der Schubert-Praxis auf Verfassungsstufe klären.

    Zum ersten Punkt, dass man der Bedeutung der Verträge damit auf verfassungskonforme Weise gerecht werden kann: Wer der Meinung ist - wir haben solche Meinungen heute schon gehört -, dass die Verträge quasi eine verfassungsmässige Bedeutung haben, wie z. B. auch Professor Glaser es in unserer öffentlichen Anhörung ausführte, kann dieser Bedeutung so gerecht werden. Argumente dafür sind der starke Einfluss des Pakets auf unsere Rechtsetzung bis hinunter zu den Volksrechten, aber auch die Streitbeilegung. Man müsste, um der Bedeutung der Verträge gerecht zu werden, also nicht die wie erwähnt doch umstrittene Figur des obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis herbeiziehen, sondern man könnte das entsprechende Verfahren korrekt in der Verfassung abbilden.

    Denn ein solches Referendum sui generis, Sie sehen das bei jeder Durchsicht der Verfassung, steht dort nirgends. Es wurde in der Geschichte dreimal angewandt, zum ersten Mal in grauer Vorzeit, beim Beitritt der Schweiz zum Völkerbund. Damals gab es noch überhaupt kein Staatsvertragsreferendum; man betrachtete die Frage des Beitritts quasi als Verfassungsfrage. Das zweite Mal wurde es 50 Jahre später angewandt, nämlich 1972 beim Freihandelsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft. Damals war der Hauptgrund, dass der Bundesrat früh versprochen hatte, es gebe dann sicher eine Abstimmung; am Schluss musste er dieses Versprechen irgendwie einlösen. Das war 1972, bevor man das obligatorische Staatsvertragsreferendum überhaupt kodifizierte - dies geschah erst 1977.

    Sie sehen also: Die ersten beiden Anwendungsfälle des obligatorischen Staatsvertragsreferendums sui generis stammen alle aus der Zeit vor dem Festschreiben des obligatorischen Staatsvertragsreferendums in der Verfassung.

    Der dritte Anwendungsfall, das wurde auch erwähnt, war die Frage des Beitritts der Schweiz zum EWR. Dort herrschte wiederum eine spezielle Ausgangslage. Es gab nämlich gleichzeitig auch einen Beschluss zur Änderung der Bundesverfassung. In diesem Zusammenhang betrachtete man es als naheliegend, dass man die Frage des Beitritts zum EWR nur schon aus diesem Grunde damit auf eine Stufe setzte. Das geschah ebenfalls noch unter der alten Bundesverfassung.

    Zur Frage, ob die Referendumsbestimmung in der Verfassung abschliessend sei oder ob es noch irgendein Notventil gebe, gingen die Voten in den Räten jeweils etwas auseinander. Der Bundesrat sagt, es gebe noch ein Notventil, aber nur in ganz aussergewöhnlichen Situationen. Manche sagen, das Parlament sei hier freier. Einen zusätzlichen Vorteil jedenfalls hat die in der Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative vorgesehene Verfassungsnorm, nämlich eine besonders starke Legitimität dieses Pakets, wenn es denn angenommen wird, bei zugegebenermassen höherer Hürde. Das ist ja genau der Kern eines doppelten Ja, das unsere Verfassung verlangt.

    Nun stellt sich die Frage, ob es denn zulässig ist, diesen Weg der Verfassungsrevision zu wählen, wenn bereits das obligatorische Staatsvertragsreferendum sui generis umstritten ist. Ich sage Ihnen, auch namens unserer Kommission: Dies ist klar der Fall. Das kommt auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Kommission zum Ausdruck. Denn unsere Verfassung kennt fast keine Revisionsschranken. Die wenigen bestehenden Revisionsschranken sind Ihnen bekannt: zwingendes Völkerrecht, Einheit der Materie und der Form sowie die sachliche Durchführbarkeit; es gibt keine weiteren. Es gibt also keine Schranke, die sagt, man dürfe einzelne Verträge nicht zum Gegenstand einer Verfassungsrevision machen.

    Im weiteren Sinne gibt es hierfür auch schon Präjudizien, allerdings nicht genau in dieser Konstellation. Aber zur Erinnerung: Der Beitritt der Schweiz zur UNO beispielsweise kam über eine Verfassungsänderung zustande. Man muss sagen, dass er auf eine Volksinitiative zurückging, daher hätte es sowieso eines obligatorischen Referendums bedurft. Er stand jedoch am Schluss als Übergangsbestimmung in der Verfassung. Auch bei der Frage des EWR-Beitritts gab es, wie vorhin erwähnt, eine Verfassungsnorm, die parallel zum Genehmigungsbeschluss daherkam. Man darf so etwas also tun.

    Dann kann man sich fragen, ob man generell freiwillig einen Regelungsgegenstand auf eine höhere Normstufe als die verlangte heben darf. Kommt man zum Schluss, dass an sich ein fakultatives Referendum reicht, kann man sich also die Frage stellen, ob man den Regelungsgegenstand einfach auf eine höhere Normstufe heben darf. Dazu kann man sagen: Das tun wir in diesem Hause regelmässig. Es gibt ganz viele Gesetzesbestimmungen, die materiell eigentlich Verordnungscharakter hätten.

    Um nur eine solche Bestimmung zu erwähnen: Letzte Woche schrieben wir eine Bankenverordnung ins Gesetz. Auch etwas, was nachweislich immer Verordnungsthema war, nämlich die Unterlegung einer Bank mit Eigenkapital, schrieben wir ins Gesetz. Viele unterstützten das, mit dem Gedanken, dass die entsprechende Bestimmung damit besser legitimiert ist; allenfalls könnte man dagegen sogar das Referendum ergreifen. Die Gesetzesform für einen solchen Verordnungsinhalt fanden viele deshalb attraktiv. Auch Beschaffungen von Kampfflugzeugen regeln wir regelmässig in Form von referendumsfähigen Bundesbeschlüssen, obwohl rechtlich sonnenklar ist, dass wir auf Bundesebene kein Finanzreferendum haben und man solche Beschaffungen auch einfach im Rahmen des Budgets beschliessen könnte.

    Diese Beispiele sollte bedenken, wer sagt, es sei jetzt quasi ein unzulässiges Plebiszit, dass man hier die Verfassung bemühe. Man darf. Das ist der erste Punkt. Man kann der Bedeutung gerecht werden, und man darf es tun, und man hat Ähnliches auch schon öfters getan.

    Der zweite von drei Vorteilen dieser Verfassungsnorm ist der folgende. Er beantwortet die Frage: Muss man denn nicht sogar eine Verfassungsnorm entwerfen? Auch hier würde ich zustimmend antworten. Wir klären damit nämlich die Frage, ob wir nicht mit der bestehenden Verfassung ein Problem haben, mit Artikel 121a Absatz 4. Unsere Vorlage löst dieses Problem. Sie muss es gar nicht explizit tun. Sie schafft eine neuere, eine jüngere, eine speziellere Verfassungsnorm, und diese würde der bestehenden in diesem Punkt, in dieser Konstellation entsprechend vorgehen. Es gibt sehr starke Gründe, die Ihre Kommission zur Annahme bewogen haben, dass hier ein Konflikt vorliegt. Aus der Anhörung sei Herr Professor Stefan G. Schmid erwähnt. Er hat das herausgeschält und gezeigt - nicht als Einziger, aber bei uns in der Anhörung -, dass Artikel 121a Absatz 4 es verbietet, Verträge abzuschliessen, die der Bestimmung selber widersprechen. Und diese Bestimmung selber verlangt in ihrem Absatz 2 Kontingente und Höchstzahlen. Und im vorliegenden Paket werden eben nachweislich neue Freizügigkeitsrechte eingeräumt, und genau das wollte Artikel 121a Absatz 4 nicht.

    Wenn Sie sich erinnern wollen: Ich war damals wie viele von Ihnen gegen diese Initiative, die sogenannte Masseneinwanderungs-Initiative. Aber sie steht in der Verfassung, und eines ihrer Ziele war, keine Ausdehnung der Personenfreizügigkeit als Mechanismus zulassen. Wir haben nun in diesem Paket eine solche Ausdehnung, und ich räume gleich vorweg schon ein, dass sie, wie sie daherkommt, quantitativ überschaubar ist. Aber qualitativ geht es um verschiedene Kategorien. Es geht um gleichgeschlechtliche Partner, die man nachziehen kann. Es geht um deren Familiennachzug. Es geht generell um den Familiennachzug ohne ausreichende Wohnung - heute wird diese noch verlangt - und auch um den erleichterten Familiennachzug im Allgemeinen. Wenn man sagt, das seien zahlenmässig sehr wenige Leute, dann muss ich darauf hinweisen, dass die Bestimmung von Artikel 121a Absatz 4 der Bundesverfassung nicht von Mengen spricht, sondern von einem Mechanismus, dass man eben keine Freizügigkeitsrechte als Ansprüche geben möchte, egal, wie viele oder wie wenige Personen es dann sind. Wenn man dann sagt, dass es trotzdem sehr wenige sind, dann möchte ich noch auf die Dynamik verweisen. Denn mit diesen neuen Abkommen unterschreiben wir nicht irgendein Memorandum of Understanding (MOU), wo wir dann sagen, dass wir mal schauen, was künftig vielleicht noch passiert. Nein, wir versprechen im Grundsatz, dass wir künftige Änderungen nachführen. Ich sage nicht, die liegen schon auf dem Tisch - und wenn sie das täten, wären sie ja gar nicht mehr künftig. Aber irgendwann können sie kommen, und wir haben im Grundsatz zugesagt, sie dann zu übernehmen. Natürlich können wir nach unseren Mechanismen das dann nicht übernehmen, und dann sind wir im Vertragsverletzungsverfahren. Das können Sie bei allen Verträgen. Sie können Verträge immer verletzen. Neu ist, dass quasi der Gerichtsmechanismus auch schon definiert ist. Es ändert nichts daran, dass Sie im Grundsatz beschliessen, auch künftige Anpassungen in diesem Bereich zu übernehmen. Und wenn Sie das nicht tun, hat es Konsequenzen, und das hat eine neue Qualität. Also wenn Sie auch das berücksichtigen, kommen Sie zum Schluss, dass es hier mit der bestehenden Verfassung eng wird. Und von den Daueraufenthaltsrechten habe ich noch gar nicht gesprochen.

    Der Bundesrat findet nun erstens, es seien eben nur untergeordnete Ausweitungen, und das sei zulässig. Er findet dazu auch einige Lehrmeinungen, die ihm das bestätigen. Ich muss sagen, diese Lehrmeinungen finde ich äusserst generös. Sie wischen diese Pflicht aus Artikel 121a Absatz 2, dass alle Bewilligungen durch Kontingente und Höchstzahlen begrenzt werden, die ich Ihnen beschrieben habe, mit einem Verweis auf Absatz 1 weg. Dort steht, dass der Bund die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig steuern soll. Und Sie sagen, wenn nur wenige Leute kommen, ist das in der Sache immer noch eigenständig; es geht ja nur um wenige. Aber man kann nicht das konkrete Instrument mit Verweis auf das allgemeine im Absatz 1 weginterpretieren. Es gibt auch viel strengere Lehrmeinungen. Ich verweise auf die St. Galler Kommentare oder den Verfassungskommentar von Professor Giovanni Biaggini.

    Der Bundesrat sagt nicht nur, man könne das generöser interpretieren, sondern zweitens auch, dass wir auch sonst schon eine grosszügige Praxis mit den Freihandelsabkommen hätten. Da habe es auch Freizügigkeitsrechte drin, und das hätten wir auch schon akzeptiert. Aber wenn man diese Beispiele anschaut, sieht man, dass diese entweder fast alle älter als diese Verfassungsbestimmung sind - dann sind sie hier irrelevant - oder keine neuen Freizügigkeitsrechte vorsehen. Beispiele, die man genauer anschauen muss, sind Kroatien, das UK und China. Das sind allesamt Sonderfälle. Bei Kroatien hat der Bundesrat ausgeweitet, und das Parlament hat ihm gesagt, dass er immer verfassungskonform bleiben muss. Beim UK ging es nur um bestehende Rechte für Leute, die schon im Lande waren, also nicht um neue Rechte für künftige Einwanderer. Es ging also nur um den Status quo, nicht um künftige Migration. Bei China hatte der Erstrat schon zugestimmt, bevor die Initiative angenommen wurde. Da war man quasi nicht genügend schnell auf der Bremse. Seither respektieren sämtliche Freihandelsabkommen ohne Weiteres diese Bestimmung, mit einer Ausnahme. Beim Freihandelsabkommen mit der Türkei von 2018, scheint mir, hat man den Vorbehalt bezüglich der Kontingente vergessen. Das würde man künftig bestimmt nicht mehr tun. Denn die Wirtschaft wirft eine wichtige Frage auf: Haben wir dann nicht ein Problem mit künftigen Freihandelsabkommen?

    Wenn wir bei diesen Migrationsbestimmungen so streng sind, gehören diese dann nicht immer auch in die Verfassung? Ich glaube, ich kann hier mit Kollege Zopfi sagen: Fürchtet euch nicht. Denn problemlos sind Freihandelsabkommen, die gar keine Aufenthaltsrechte vorsehen, und das ist fast der Normalfall. Dann gibt es Freihandelsabkommen, die kurze Aufenthaltsrechte von bis zu drei Monaten vorsehen, z. B. für einen Serviceeinsatz als Werktätiger; das ist juristisch nicht als Zuwanderung zu werten und ist deshalb auch kein Problem. Ebenfalls problemlos sind schliesslich Freihandelsabkommen, die für längere Aufenthaltsrechte einen Kontingentvorbehalt vorsehen, wie die meisten das tun. Das wird flächendeckend eingehalten, und zwar auch bei den so gewichtigen Abkommen, die wir aktuell bei uns hatten oder haben - beim Abkommen mit Indien, mit dem Mercosur oder auch beim neuen Abkommen, wie es mit China verhandelt wird. Darüber habe ich mich ebenfalls informieren lassen. Diese Abkommen bewegen sich alle im Rahmen dessen, was die Verfassung heute schon zulässt. Es ist also wirklich kein Problem; man muss das mit dem Kontingentvorbehalt nur richtig machen. Das Elegante bei diesem rechtlichen Punkt ist aber - und damit schliesse ich meine Ausführungen zum zweiten Vorteil einer Verfassungsänderung -, dass man gar nicht abschliessend wie ein höchstes Gericht klären muss, ob jetzt eine Verfassungsverletzung vorliegt oder nicht; man ist einfach auf der sauberen, auf der korrekten, auf der sicheren Seite.

    Noch zum dritten Vorteil einer Verfassungsänderung: Wenn man die BV schon anfasst, kann man en passant auch gleich sicherstellen, dass der Übersteuerungsmechanismus auch wirklich zum Tragen kommt und nicht vom Bundesgericht ausgebremst werden kann. Stichwort ist die Schubert-Praxis; sie wurde schon das eine oder andere Mal angesprochen. Angesichts seiner bisherigen Praxis lässt das Bundesgericht nicht unbedingt zwingend darauf vertrauen, dass es unsere allfälligen Abweichungen dereinst auch akzeptieren wird. Dies kann man deshalb auch gleich, en passant, sicherstellen; wir wurden auch von der WAK darum gebeten. Ihre Kommission - die Kommissionspräsidentin hat es ausgeführt - hat dazu die parlamentarische Initiative separat losgeschickt, weil es dafür eine Vernehmlassung braucht. Wenn wir dann zum Schluss kommen, jawohl, wir wollen die Schubert-Praxis auf Verfassungsstufe verankern, dann würde die vorliegende Verfassungsnorm vielleicht den Anknüpfungspunkt dazu bieten, um beides in einer Norm zu vereinen. Diese Norm ist also auch anschlussfähig.

    Ganz zum Schluss möchte ich im Kontrast dazu noch einen Blick auf das Referendum sui generis werfen. Sie sehen, Ihre Kommission hat beide Punkte mit unterschiedlichen Mehrheiten verabschiedet. Ich lege Ihnen auch offen, dass die Enthaltung beim Abstimmungsresultat zur Frage, ob ein obligatorisches Referendum sui generis gegebenenfalls dem fakultativen Referendum vorzuziehen sei, auf mich zurückgeht, weil ich das Resultat zwar unterstütze, aber das Vorgehen nicht ideal finde. Die vorliegende Verfassungsnorm hat gegenüber dem Referendum sui generis folgende Vorteile:

    Erstens, sie ist klar zulässig. Unsere Verfassung sieht Teilrevisionen explizit vor. Für ein Referendum sui generis finden Sie diese Grundlage nicht.

    Zweitens klärt die Verfassungsnorm die Frage mit Artikel 121a Absatz 4 BV auf korrekte und saubere Art, und zwar in Form einer späteren, spezialisierten Verfassungsnorm im genau gleichen Verfassungsdokument. Beim Referendum sui generis bliebe diese Frage irgendwie offen.

    Drittens, Sie können darin, wie soeben erwähnt, die Schubert-Praxis modular einbauen. Das können Sie beim Referendum sui generis nicht; dort müssten Sie dafür eine separate Verfassungsnorm lancieren.

    Viertens, die Verfassungsnorm hat den Vorteil, dass es nur eine Abstimmung braucht. Ich muss das noch kurz erläutern: Wir beantragen - inspiriert vom Ansatz des Bundesrates bei der EWR-Abstimmung -, im Verfassungstext festzuhalten, dass, wenn man dieser Verfassungsnorm zustimmt, die Gesetzesregeln, wie wir sie in der Schlussabstimmung verabschieden, ohne nochmaliges Referendum gleich mitgenehmigt sind. Dieses "Ja zu allem" - also zu allen Verträgen, allen Gesetzen - hat der Bundesrat damals auch beim EWR so skizziert, und dies ist auch jetzt im bundesrätlichen Entwurf genauso vorgesehen. In unserer Kommission gab es den Wunsch, dass dieses "Ja zu allem" mit der Umsetzungsgesetzgebung nicht auseinanderfalle; das wäre mit dieser Verfassungsnorm also gewährleistet. Beim Referendum sui generis gäbe es einen separaten Bundesbeschluss, der später ebenfalls noch dem Referendum unterstellt würde. Man müsste dann mit der Ratifikation warten, bis dieses zweite Referendum durch wäre. Die Vorlagen wären also schon auch verknüpft, aber sie würden auf zwei Abstimmungen aufgeteilt. Das einmalige Abstimmen wäre also ein weiterer Vorteil dieser Verfassungsbestimmung aus einem Guss.

    Ich anerkenne natürlich, dies ist noch mein letzter Gedanke, dass, wenn man im Resultat auf jeden Fall ein doppeltes Mehr erreichen will - egal, wie dieses zustande kommt, sei es via ein Referendum sui generis oder via eine Verfassungsanpassung -, es sich aus taktischen Überlegungen heraus in der Tat anbietet, sich bei einer Gegenüberstellung zuerst einmal für das Referendum sui generis zu entscheiden, denn dann wird dieses auf der Fahne aufgeführt, und dann kann man später noch Ja zur Verfassungsbestimmung sagen. Was die Fahne betrifft, ist das ein möglicher Ablauf; das lege ich transparent offen. Wenn Sie aber, wie ich, etwas puristischer sind und finden, dass es nur diese Verfassungsbestimmung geben soll, so nehmen Sie diese schon beim ersten Mal an.

    Wir haben auch eine Minderheit, die sehr gross und stark ist; sie besteht aus sechs Mitgliedern. Sie wird dann durch Herrn Jositsch verkörpert werden und ihre Argumente selbst begründen.

    Ich möchte zusammenfassend nur noch einmal sagen: Die Vorteile der Verfassungsbestimmung liegen auf der Hand. Man wird damit erstens der Bedeutung der Verträge gerecht und stärkt ihre Legitimität, ohne das Referendum sui generis bemühen zu müssen; man klärt zweitens alle Bedenken im Hinblick auf Artikel 121a Absatz 4 BV; man kann drittens, en passant, die Schubert-Praxis regeln, und viertens kommt so alles aus einem Guss.

    In diesem Sinne bitte ich Sie, dieser Vorlage, wo immer Sie können, spätestens am Schluss, zuzustimmen und sie so zu verabschieden.

  2. texte du discours
    Suisse

    Nach Ihren schönen Worten kommt nun etwas viel Profaneres.

    Im RVOG soll neu geregelt werden, dass der Bundesrat beim "decision shaping" gewisse Dokumente von sich aus veröffentlichen und den üblichen Vernehmlassungskreisen proaktiv mitteilen soll. Ziel ist es, dass die Öffentlichkeit über kommende Entwicklungen im Bild ist und sich dazu äussern kann - quasi als Vorvernehmlassung -, bevor dann ein allfälliger Umsetzungsakt vernehmlasst wird. Ihre Kommission trägt das diskussionslos mit.

    Ihre SPK-S schlägt Ihnen mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen vor, diese Norm in Artikel 40a Absatz 3 festzuhalten. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Eingaben nicht einfach im Papierkorb landen, sondern ähnlich wie Vernehmlassungsantworten "zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet" werden, so der Wortlaut gemäss Artikel 8 Absatz 1 VlG. Anders als bei Vernehmlassungen verlangen wir aber keinen Bericht, um den Aufwand erträglich zu halten. Es findet ja später ohnehin zumeist eine ordentliche Vernehmlassung statt.

    Ich bitte Sie, auch dieser Ergänzung zuzustimmen.

  3. texte du discours
    Suisse

    Ihre SPK hat sich an mehreren Sitzungen auch mit dem Decision Shaping vertieft befasst. Es geht dabei nicht nur um die geplante Mitwirkung bei den EU-Organen bei der Ausgestaltung künftigen zu übernehmenden Rechts, sondern um den ganzen Prozess, wie ihn jetzt auch Herr Kollege Würth für die APK beschrieben hat.

    Wir waren im Bereich des Parlamentsgesetzes zum Mitbericht an die APK-S eingeladen. Wir haben einen Mitbericht verfasst, den wir mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedet haben. Darin haben wir sechs Punkte angeregt. Drei wurden voll umgesetzt, einer wurde implizit umgesetzt, und zwei wurden nicht umgesetzt. Ich möchte ganz kurz diese sechs Punkte durchgehen.

    Erstens haben wir angeregt, man möge prüfen, eine Dienststelle der Parlamentsdienste im Gesetz zu verankern. Dies wurde vollständig umgesetzt. Zweitens haben wir gesagt, dass der Informations- und Konsultationsprozess den gesamten Prozess der dynamischen Rechtsübernahme erfassen solle, nicht nur einen ausgewählten Schritt des Decision Shaping. Auch das wurde umgesetzt. Drittens haben wir gesagt, es solle eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Kommissionen geben, wenn von den Empfehlungen einer Kommission abgewichen werden soll. Auch dies wurde vollständig umgesetzt.

    Unser brisantester Vorschlag war der vierte, ein Interventionsrecht der Kommissionen. Wir haben gesagt, die APK-S möge ein Interventionsrecht der Kommissionen analog zu Artikel 152 Absätze 3bis und 3ter des Parlamentsgesetzes prüfen. Dort geht es um die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge, und die Kommissionen haben die Möglichkeit, diese zu stoppen. Hier wäre es analog um die Konstellation gegangen, dass der Bundesrat einem Beschluss des Gemischten Ausschusses zustimmen möchte, ohne Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung. Nun, diese Regelung wurde so nicht übernommen, wie Sie jetzt auf der Fahne sehen. Zugegebenermassen ging sie auch ziemlich weit. In anderen Fällen, in denen der Bundesrat einen völkerrechtlichen Vertrag selbst genehmigt und nicht dem Parlament vorlegt, gibt es auch keine solche Notbremse des Parlamentes. Es gibt sie nur bei der erwähnten provisorischen Anwendung, weil es sonst dort zu spät wäre. Wir haben gesehen, dass die APK-S stattdessen in Artikel 152b Absatz 5 auch eine Art Korrekturmechanismus eingebaut hat, nämlich, dass das Parlament per Motion hier auf den Bundesrat einwirken können soll. Diese Idee lag uns nicht vor, und darum gestatte ich mir, nur kurz meine eigene Einschätzung abzugeben. Es scheint mir unklar, wie diese Regel funktionieren soll oder was sie zusätzlich bringen soll. Zum einen ist unklar, was der Inhalt einer solchen Motion wäre. Dann ist auch die Frage offen, ob das nötige Tempo erreicht werden könnte. Beide Räte müssten ja übereinstimmend beschliessen, dass sie eine gewisse Motion wollen, mit vorberatenden Kommissionen. Bis dahin wäre der Mist in Brüssel wohl geführt, und der Bundesrat hätte auch bei einer angenommenen Motion zwei Jahre Zeit, sie umzusetzen. Mir erscheinen also der Inhalt und das Tempo unklar. Unklar scheint mir auch die Verbindlichkeit, ob das denn genügend stark ist, um auf diesen Rechtsetzungsprozess wirksam einzuwirken. Denn der Bundesrat kann eine Motion auch jederzeit zur Abschreibung vorschlagen, und wenn es in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ist, kann er auch auf die Umsetzung verzichten und dem Parlament einfach Rechtsgrundlagen zur Anpassung unterbreiten. Ganz zum Schluss scheint mir auch unklar, was denn die Rechtsfolgen der notwendigen Vorkehrungen sein sollen. Seitens Verwaltung wurde umgekehrt in der APK-S ausgeführt, das Parlament könne gestützt auf Artikel 120 des Parlamentsgesetzes schon heute per Motion verlangen, dass ihm ein gewisser Akt der dynamischen Rechtsübernahme zur Genehmigung unterbreitet werde, weshalb es diese Regelung nicht brauche. Ist also diese Norm nun überflüssig, oder ist sie umgekehrt zu schwach? Ich möchte gerne den Nationalrat einladen, dieses Problem und seine Lösung noch einmal eingehend zu prüfen. Es ist wie gesagt ein Thema, das auch die SPK aufgenommen hat.

    Fünftens geht es um die Berichterstattung. Wir haben gesagt, die Berichterstattungspflicht soll erweitert werden. Der Bundesrat soll nicht nur alle vier Jahre eine Tour d'Horizon machen, sondern einmal jährlich konkret über den Stand der dynamischen Rechtsübernahme und der allfälligen Streitbeilegung informieren. In der APK-S gab es einen ähnlichen Antrag, der dann aber mit der Begründung zurückgezogen wurde, dass die vergangene Rechtsübernahme ohnehin in den bestehenden jährlichen aussenpolitischen Berichten abgebildet würde und dass die prospektiven möglichen Rechtsübernahmen neu laufend ohnehin gegenüber Parlament, aber auch gegenüber der Öffentlichkeit proaktiv kommuniziert würden, gestützt auf die Gesetze, die wir heute auch beraten. Ich verstehe das so, dass das Anliegen der SPK-S umgesetzt wird, namentlich jährlich im aussenpolitischen Bericht und im Bericht über die abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge, also nicht nur einmal pro Legislatur.

    Sechstens hat die SPK-S als letzten Punkt das Thema der Bestimmung der Schweizer Schiedsrichter aufgebracht. Wir haben angeregt, eine parlamentarische Mitwirkung bei deren Auswahl zu prüfen. Die Idee kommt in den Unterlagen der APK-S nicht vor, aber es gibt sicher auch Gründe, das nicht weiter zu verfolgen, nämlich Aspekte der Gewaltenteilung, der nötigen Geschwindigkeit und vielleicht auch des Präjudizes für andere Schiedsgerichte mit Schweizer Beteiligung. Aber auch das könnte der Nationalrat noch mal anschauen.

    Summa summarum wurden also vier unserer Anregungen umgesetzt. Bei den anderen zweien gab es sicher Gründe, das einmal anders zu versuchen. Wir haben noch einen Zweitrat, und wir haben unsererseits als Kommission keine Anträge gestellt.

  4. texte du discours
    Suisse

    Diese Bestimmung schafft die gesetzliche Grundlage für eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Mitwirkung der Kantone bei der Weiterentwicklung des einschlägigen EU-Rechts. Die entsprechende Vereinbarung besteht auch bereits. Die KdK paraphierte sie im März 2026, und der Bundesrat stimmte ihr im April 2026 zu. Sie lag auch Ihrer Kommission vor. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass das Paket grosso modo wie damals bekannt angenommen wird.

    Inhalt der Vereinbarung ist zum einen die Information der Kantone, zum anderen deren Mitwirkung beim Decision Shaping, bei der Streitbeilegung und beim hochrangigen Dialog Schweiz-EU. Die Kantone taten an der Anhörung in unserer Kommission am 29. Juni kund, dass sie sowohl mit der Gesetzesbestimmung als auch mit der Vereinbarung einverstanden sind. Ihre Kommission trägt diese Gesetzesanpassung diskussions- und oppositionslos mit, und ich empfehle Ihnen, das ebenso zu tun.

  5. texte du discours
    Suisse

    Vorab freue ich mich sehr, dass die Idee einer Lenkungsabgabe Zustimmung in den beiden Kommissionen fand, und, wie ich spüre, jetzt auch grundsätzlich von Skeptikern hier drinnen. Sie ist mit dem Freizügigkeitsabkommen konform, das hat der Bundesrat im erwähnten Bericht ausgeführt. Sie ist auch verfassungskonform, sofern man das ganze Geld zurückverteilt - wie man es auch tut. Sie setzt richtige Anreize, nämlich, dass Schweizer Arbeitgeber sich überlegen, ob sie das Potenzial im Inland besser ausschöpfen können. Sie setzt auch Anreize für diejenigen, die zuwandern, und sie kompensiert gegenüber der betroffenen Bevölkerung in einem gewissen Ausmass, im Ausmass eben dieser Abgabe, allfällige Nachteile, die sie durch die Migration erleiden. Am Donnerstag übrigens, als kleiner Teaser, werden Sie dann noch Motionen auf dem Tisch haben, die diese Lenkungsabgabe auch ausserhalb einer Schutzklausel allgemein fordert. In diesem Sinne freue ich mich und empfehle, dass man das so verabschiedet, genau wie beantragt.

    Ich gehe aber gerne noch kurz auf drei, vier Fragen ein, die seitens des Bundesrates schon präventiv und auch von Frau Wasserfallen aufgeworfen wurden. Eine Frage war, warum man diese Abgabe nicht nur einmal, sondern mehrfach erhebt. Es schiene mir falsch, sie nur einfach zu erheben. Wenn Sie zum Beispiel irgendwo eine Kurtaxe zahlen oder wenn Sie in ein Hotel gehen, dann zahlen Sie pro Zeit, die Sie dort verbringen und während der Sie die Infrastruktur mit nutzen, und nicht einfach einmalig. Und wenn Sie das nur einmalig täten, bestünde ja der umgekehrte Anreiz, dann für diese einmal bezahlte Abgabe möglichst ewig zu bleiben, damit Sie aus dieser Abgabe, die Sie bezahlt haben, möglichst viel rausholen. Aber Migration ist ja schlussendlich die Nettozuwanderung, also haben Anreize zur Rückwanderung auch etwas für sich. Wer aber länger bleiben möchte, sollte entsprechend noch länger zahlen. Nach einer gewissen Zeit kann das dann auslaufen. Das sind meine Bemerkungen zum Thema Mehrfacherhebung.

    Dann zur Administration: Wo soll man die Abgabe erheben? Ich lege Ihnen gerne offen, dass mein ursprünglicher Antrag darauf zielte, sie bei den Arbeitnehmern zu erheben. Das wäre einfach und konsequent gewesen. Alle Abgaben wären immer bei derjenigen Person erhoben worden, die ins Land kommt, die auch die Infrastruktur hier nutzt und die hier arbeiten will. Das wäre wiederum wie bei einer Kurtaxe. Diese bezahlt auch immer diejenige Person, die kommt. Es wurde dann gesagt, wir sollten die Abgabe besser bei den Arbeitgebern ansiedeln, dann hätten diese die Anreize, im Inland besser zu rekrutieren. Aber hierzu muss man sagen - das steht auch im Bericht und ist ökonomisch ohnehin klar -: Es kommt wirtschaftlich nicht darauf an, bei wem Sie die Abgabe technisch erheben. Am Schluss ist diese zusätzliche Abgabe immer Teil der Lohnverhandlungen zwischen den Parteien, und sie wird sich ziemlich genau immer gleich verteilen, egal bei wem Sie sie erheben. Wenn Sie sie beim Unternehmen erheben, wird es sein Lohnangebot etwas dämpfen. Wenn Sie sie beim Arbeitnehmer erheben, wird es teilweise seine Lohnanforderungen etwas nach oben schrauben. Das kommt etwa auf dasselbe raus. Aber administrativ hätte es den Vorteil gehabt, wenn man es beim Arbeitnehmer erfasst, dass Sie das Problem von Bundesrat Jans gerade nicht hätten, nämlich, dass sie im zweiten, dritten und vierten Jahr nicht mehr wissen, wer jetzt der Abgabepflichtige ist, bei wem er jetzt arbeitet. Es wäre immer die gleiche Person erfasst, egal wo sie arbeitet. Das wäre noch eine Idee für den Zweitrat, wenn man sich Sorgen darüber macht, wo man die Abgabe im Jahr zwei, drei und vier erheben kann. Sicher sollte man nicht den Schluss daraus ziehen, die Abgabe dann einfach nicht mehr zu erheben, weil man nicht weiss, wer gerade der Arbeitgeber ist.

    Frau Wasserfallen gebe ich gerne noch eine kurze Antwort zur Frage, wie man auf die Höhe der Beträge kam. Von der Verwaltung kam der Einwand, wenn man das komplett dem Bundesrat überlassen würde, ohne eine Mindestgrenze, dann könnte die Abgabe im Extremfall reinen Bagatellcharakter haben, rein symbolisch sein. Dann könnte man sie nicht mehr als Lenkungsabgabe taxieren, und gemäss Verwaltung wären wir dann verfassungsmässig nicht mehr kompetent, eine solche Abgabe ohne jegliche Wirkung einzuführen. Das war der Hinweis der Verwaltung, weshalb im Gesetz eine Mindestabgabe stehen müsste. Für die Höchstgrenze wurde nichts vorgeschlagen, und die Verwaltung wurde dann auch gebeten, eine Zahl vorzuschlagen. Diese Zahlen kamen also aus der Verwaltung. Es ist keine Magie, aber es sollte eine Zahl sein, die man irgendwie spürt, die einem aber auch nicht abhält, weil sie in prohibitiver Höhe ist.

    Mein letzter Punkt betrifft das Familienleben, um das es beim Einzelantrag Wasserfallen Flavia auch geht. Im Bericht des Bundesrates hierzu steht, dass man bei dieser Personengruppe auch fiskalische Argumente diskutieren kann. "Diese dürften jedoch nicht dazu führen, dass der grundrechtlich geschützte Anspruch auf familiäres Zusammenleben faktisch ausgehöhlt wird." Wenn also diese Familienabgaben jetzt exorbitant hoch wären, dann würde man dieses Zusammenleben faktisch aushöhlen. Beliebig hoch dürfen sie nicht sein, und genau das haben wir abgebildet.

    Wir haben gesagt, für kleine Köpfe, also für alle Personen unter 18 Jahren, kostet es null Franken, und das werden die allermeisten im Familiennachzug sein. Nur für den Fall, dass jemand einen Ehegatten mitbringt oder im Ausnahmefall andere erwachsene Familienangehörige, soll eine Abgabe fällig sein, und da wollen wir 50 Prozent Rabatt darauf gegeben. Wir verlangen also nur 2000 Franken. Wir haben dies extra abgestuft unter Berücksichtigung des Familiennachzugs.

    Wenn es für erwachsene Familienangehörige auch null Franken kosten würde, wie es schon für die Kinder gilt, würde das seltsame Anreize setzen. Würde das erwachsene Kind nämlich selbstständig in die Schweiz kommen und arbeiten, wäre es ja als Arbeitnehmer hier und müsste es mindestens 4000 Franken zahlen. Wenn das erwachsene Kind aber nicht arbeitet und als Familiennachzug dabei ist, würde es plötzlich null Franken kosten. Das schien mir etwas seltsam, und von daher glaube ich, dass die Abstufung, die wir beantragen und die wir als Vorschlag der Verwaltung so entgegengenommen haben - 4000 Franken und dann 2000 Franken und dann null Franken -, sachgerecht ist.

    In diesem Sinne biete ich Sie, den beiden Kommissionen zu folgen.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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