Rehabilitierung der Flüchtlingsretter und der Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
(99.464)- RedetextYves Christen(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus
Loi fédérale sur l'annulation des jugements pénaux prononcés contre des personnes qui, à l'époque du nazisme, ont aidé des victimes des persécutions à fuir
[VS]
Abstimmung - Vote
Für Annahme des Entwurfes .... 166 Stimmen
(Einstimmigkeit)
- Redetext
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- RedetextJean-Nils de Dardel(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
La commission vous propose, à l'unanimité, de vous rallier à la solution adoptée par le Conseil des Etats, qu'il s'agisse du principe même posé par le Conseil des Etats ou des modalités de détail prévues par le Conseil des Etats. En ce qui concerne le principe, le Conseil des Etats a admis que la réhabilitation des personnes qui ont aidé des réfugiés devait être décidée par la loi elle-même. En revanche, le Conseil des Etats préfère une instance émanant du Parlement pour constater de cas en cas, sur requête ou d'office, si telle ou telle personne est ou non réhabilitée selon la loi.
La commission a considéré que sa propre solution, soit l'institution d'une commission indépendante désignée par le Conseil fédéral, était la meilleur, tant du point de vue de l'efficacité pratique que de celui de la cohérence avec notre système institutionnel. Néanmoins, elle a aussi constaté une évidente méfiance du Conseil des Etats à l'égard d'une commission désignée par le Conseil fédéral. Le Conseil des Etats a pris sa décision à une majorité de 18 voix contre 9, ce qui était important et indiquait ainsi que le Conseil des Etats était rassuré par une commission émanant du Parlement. Par ailleurs le Conseil fédéral, par l'entremise de Mme Metzler, conseillère fédérale, s'est rallié devant le Conseil des Etats au principe d'une instance émanant du Parlement.
"Lieber einen Spatz in der Hand als eine Taube auf dem Dach": la commission s'est donc ralliée à la solution du Conseil des Etats, d'autant que les survivants concernés sont aujourd'hui très âgés et qu'une décision dans cette affaire est urgente.
En ce qui concerne plusieurs détails contenus dans la solution du Conseil des Etats, auquel nous nous rallions, nous avons constaté tout d'abord que la Commission des grâces statuera non pas comme instance d'une procédure de grâce, mais bien comme une instance spécifique, dont les compétences sur cette question des personnes ayant aidé des réfugiés sont élargies. Autrement dit, la Commission des grâces reçoit par cette loi de nouvelles compétences. Cela signifie évidemment qu'elle ne statue pas comme instance de préavis, mais comme instance de décision, sans que l'affaire doive être transmise à l'Assemblée fédérale, Chambres réunies.
Pour le reste et sur les questions de détail, nous nous rallions à ce qui a été décidé par le Conseil des Etats. Nous avons examiné différents problèmes qui se posaient au plan juridique et, chaque fois, nous avons constaté que la solution du Conseil des Etats était tout à fait praticable et qu'elle ne posait pas de problème juridique insurmontable. On a dit à un moment donné dans la discussion au Conseil des Etats qu'il y avait un risque, puisqu'il n'y avait plus de recours possible à une instance juridictionnelle, de violation de la Convention européenne des droits de l'homme (CEDH); mais cette critique nous a semblé relativement théorique, dès lors que la Commission des grâces statuera aussi bien en droit qu'en équité. Par ailleurs, on peut réellement se demander si, dans le type de décisions qui sera pris par la Commission des grâces, il s'agit bien d'une contestation civile au sens de l'article 6 CEDH, puisqu'en définitive, l'enjeu est l'annulation de jugements pénaux.
Notre commission a aussi vérifié la constitutionnalité de l'article 7 alinéa 3 selon la version du Conseil des Etats. Certes, des questions de procédure doivent normalement être réglées par la loi, mais une délégation de compétence est parfaitement possible.
Pour toutes ces raisons, nous vous prions de bien vouloir vous rallier aux décisions prises par l'autre Chambre de ce Parlement.
- RedetextDoris Leuthard(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Wir haben im Geschäft der Rehabilitierung der Flüchtlingsretter noch eine Differenz mit dem Ständerat, und zwar was die Kommission betrifft, die dann für die Behandlung dieser Gesuche zuständig sein wird.
Der Ständerat hat hier eine Konzeptänderung vorgenommen, eine Konzeptänderung, die wir bereits einmal in der nationalrätlichen Kommission diskutiert haben. Diese Konzeptänderung hat nun eine Mehrheit gefunden im Ständerat, und zwar hat der Ständerat beschlossen, nicht eine eigene Kommission zu kreieren, sondern die Begnadigungskommission, die vorhanden ist, als eigentliche Rehabilitierungskommission für diese Fälle einzusetzen. Das macht insofern Sinn, als wir keine neue Kommission einsetzen müssen, als diese Kommission bereits funktioniert. Es wäre ein einfaches Verfahren mit geringem Aufwand.
Es ist in der Diskussion in der Kommission wie auch im Ständerat ein Problempunkt aufgeworfen worden, und das ist die Frage, ob eine solche Lösung auch kompatibel ist mit der EMRK. Die EMRK sieht in der Regel vor, dass man bei zivilrechtlichen Verfahren die Beschwerdemöglichkeit [PAGE 1080] vorsehen muss. Wir haben vom Bundesamt für Justiz einen Prüfungsbericht zu dieser Frage erhalten. Es gab keine abschliessend klare Antwort. Wir sind von der SPK her aber der Meinung, dass wir dies mit Artikel 3 als gesetzlicher Grundlage verantworten können, auch wenn eine gewisse Gefahr einer EMRK-Verletzung im Raum steht.
Die Lösung des Ständerates hat nun auch in unserer Kommission eine Mehrheit gefunden. Wir möchten diese Differenz aus der Welt schaffen. Es ist uns aber auch ein Anliegen, zu betonen, dass die Begnadigungskommission dann wohl nicht darum herumkommen wird, in Einzelfällen Historikerinnen oder Historiker beizuziehen, da es wohl unbedingt nötig ist, bei der Behandlung der Gesuche in gewissen Fragen die Fachkompetenz für subtile historische Ereignisse anzuwenden.
Ich bitte Sie daher namens der Kommission, der Bereinigung der Differenz zum Ständerat zuzustimmen, damit wir dieses Geschäft abschliessen können.
- Redetext
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- RedetextThomas Pfisterer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Jetzt habe ich, glaube ich, mindestens noch eine Antwort an Herrn Frick zu erteilen und zusätzlich noch etwas zu bemerken.
Herr Frick hat zunächst die Frage gestellt, ob wir überhaupt abschätzen könnten, was auf uns zukomme. Das ist natürlich so, da hat er Recht; darum macht man ja eben ein Gesetz und nicht nur ein Einzelaktverfahren. Das Gesetz besagt generell, dass diese Urteile aufgehoben "sind". Damit haben wir nicht genau im Griff, wie viele Fälle das sind. Das ist durchaus richtig.
Zweite Bemerkung: Mit diesem Gesetz werden die Urteile von damals nicht als rechtswidrig erklärt. Ich muss das deutlich sagen, zum x-ten Mal: Sie sind rechtmässig zustande gekommen, die sind nach allen Regeln von Rechtsstaat und Demokratie korrekt zustande gekommen und bleiben auch nach diesem Gesetz rechtmässig. Da ändert sich nichts daran. Es wird mit diesem Gesetz nach meiner Auffassung nie begründet werden können, ein Urteil sei falsch - damals oder heute. Wir sagen nur, es werde heute als ungerecht empfunden - das Gesetz sagt "empfunden" -, deshalb finde eine "Rehabilitation" statt. Das ist eine Erklärung des Schweizervolkes durch seine Gesetzgeber, man respektiere das Verhalten der damaligen Fluchthelferinnen und Fluchthelfer. Nur das ist gemeint, und kein Urteil über den Unrechtsgehalt; das muss, glaube ich, deutlich unterstrichen werden.
Darum schliesst Artikel 16 folgerichtig Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen aus. Aus diesem Gesetz kann man keine Entschädigungs- oder Genugtuungsforderungen ableiten. Weder im Hinblick auf Schaden aus Strafen und Nebenstrafen noch hinsichtlich indirekter Folgen der Strafurteile - das sagt man ausdrücklich - kann man etwas ableiten. Es wird auch nichts über die allfällige Haftung für rechtmässiges Staatsverhalten gesagt; auch das ist durchaus kein Thema. Und man kann sich schliesslich ebenso wenig auf Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK berufen: Es ist kein Fehlurteil im Sinne des Konventionsrechtes. Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die Anlass gäben zu sagen, das Urteil sei falsch und deshalb müsse jetzt entschädigt werden. Auch hier gibt es keinen Entschädigungsanspruch "whatsoever" - Ende!
- RedetextGian-Reto Plattner(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die Bemerkungen von Herrn Pfisterer zu Artikel 12bis sind zuhanden der Kommission des Erstrates zu Protokoll gegeben.
[VS]
Angenommen gemäss modifiziertem Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki modifiée
[VS]
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 14, 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
[VS]
Antrag Wicki
Streichen
[VS]
Art. 14, 15
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
[VS]
Proposition Wicki
Biffer
[VS]
Angenommen gemäss Antrag Wicki
Adopté selon la proposition Wicki
[VS]
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
- RedetextThomas Pfisterer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Bei Absatz 4 gemäss Antrag Wicki bitte ich, das im Erstrat zu überprüfen. Damit wir uns keine Illusionen machen: Wir können in diesem Gesetz sagen, was wir wollen, die Strassburger Konvention gilt dennoch.
- RedetextGian-Reto Plattner(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Wir haben den Absatz 3 somit gestrichen, und Absatz 4 ist jetzt zu Absatz 3 geworden.
- RedetextFranz Wicki(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Ich bin mit dieser Streichung durchaus einverstanden, wenn das Dargelegte im Sinn des Ganzen ist.
- RedetextThomas Pfisterer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Zu Absatz 1 möchte ich zuhanden des Erstrates bemerken, dass die Frage von Artikel 7 Absatz 1, die Bekanntmachung, zu prüfen sei. Bei Absatz 2 wäre damit systembedingt auch eine Anmerkung zu machen: Es ist zu prüfen, ob Artikel 7 Absatz 3 wirklich zu streichen sei.
Die Bestimmung in Absatz 3, wie sie Herr Wicki beantragt, ist so meines Erachtens nicht systemkonform. Das ist kein konstitutiver Entscheid. Es ist eben gerade nicht so, dass mit dem Feststellungsentscheid irgendetwas passiert, sondern Artikel 3 sagt, die Urteile seien von Gesetzes wegen aufgehoben. Jetzt kann man nicht eine zweite Aufhebung machen. Man kann nur sagen: Diese Aufhebung nach Gesetz - Artikel 3 - muss man noch erklären. Das ist der Sinn des Feststellungsentscheides. So geht das nicht. Der Absatz 4 von Artikel 7 war richtig.
- Redetext
- RedetextJean Studer(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Je retire ma proposition de minorité; comme ça, nous reprendrons l'examen du tout.
- RedetextGian-Reto Plattner(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Wir gehen davon aus, dass die nationalrätliche Kommission frei wäre, Differenzen aufzugreifen, die sich aus dem Systemwechsel ergeben.
- RedetextThomas Pfisterer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Von mir aus ja, aber ich bin natürlich nicht die Kommission allein.
- RedetextGian-Reto Plattner(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Herr Pfisterer, kann ich davon ausgehen, dass ich etwas Richtiges sage, wenn ich dem Nationalrat auf diese Art und Weise mitteile, dass bei einem im Plenum erfolgten Systemwechsel die Schwesterkommission automatisch die Zustimmung gibt, auch Artikel, die formell keine Differenz mehr aufweisen, im Differenzbereinigungsverfahren allenfalls zu überprüfen?
- RedetextThomas Pfisterer(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Danke für diese beiden Antworten. Soweit es möglich ist, die Gedankengänge der Kommission fortzuführen, neige ich jetzt immer noch zur Auffassung, dass man hier der Mehrheit folgt und den Minderheitsantrag Studer Jean ablehnt, dass man dann aber bei Artikel 12bis die Frage der Bekanntmachung diskutiert, die jetzt auch Herr Wicki angesprochen hat.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
- RedetextRuth Metzler-Arnold(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Der Antrag Wicki führt auch in diesem Zusammenhang zu weiteren Diskussionen. Gerade unter dem Aspekt, dass mit dem Antrag Wicki diese Differenz geschaffen wurde, und indem nun noch eine Differenz geschaffen wird, sehe ich die Möglichkeit, das Ganze im Nationalrat noch einmal zu diskutieren. Auch ohne die Befristung auf acht Jahre hätte die Möglichkeit bestanden, diese Kommission nicht auf endlose Zeit im Einsatz zu haben. Mit dem Konzept Wicki wird aber Artikel 8 gestrichen, gemäss dem der Bundesrat die Kommission hätte aufheben können. Insofern stellen sich diese Fragen schon.
Aus meiner Sicht ist es nicht zwingend, dass man diese acht Jahre als Begrenzung aufnimmt. Insofern würde ich der Minderheit zustimmen. Aber im ganzen Kontext, denke ich, ist es richtig, wenn man die Differenzen schafft und noch einmal im Gesamtzusammenhang diese Fragen diskutieren kann.
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