Casino Admiral in Mendrisio. Ungleichbehandlung?
(99.3642)- RedetextHanspeter Seiler(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Der Interpellant erklärt sich von der Antwort nach wie vor nicht befriedigt.
- RedetextRuth Metzler-Arnold(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Herr Pelli fokussiert seine Interpellation zum Casino Mendrisio vor allem auf die Zeit vor dem so genannten Moratorium vom 24. April 1996. Ich möchte an dieser Stelle nicht mehr ausführlich auf die damaligen Geschehnisse eingehen, sondern dazu primär auf die schriftliche Antwort des Bundesrates auf die Interpellation verweisen. Es ist mir aber wichtig und scheint mir auch notwendig, auf ein paar Tatsachen hinzuweisen, denen eben häufig zu wenig Beachtung geschenkt wird.
Am 18. Januar dieses Jahres reichte das Casino Mendrisio bei der Bundesversammlung eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Bundesrat ein. Die Beschwerdeführer warfen dem Bundesrat vor, er habe das Boulespielmoratorium im April 1996 zu Unrecht beschlossen und seither aufrechterhalten. Der Bundesrat habe sich zu Unrecht geweigert, im Falle von Mendrisio aufgrund des geltenden Moratoriums einen Entscheid über das Genehmigungsgesuch zu fällen.
Wie auch die vorliegende Interpellation warfen die Beschwerdeführer dem Bundesrat zudem vor, Mendrisio sei gegenüber den Gesuchen von Biel und Schaffhausen ungleich behandelt worden. Diese Vorwürfe waren aber keineswegs neu. Sie waren bereits in einem Brief vom 7. Mai 1996 an den damaligen Bundespräsidenten Jean-Pascal Delamuraz vorgebracht worden. Zudem - das scheint mir auch wichtig - reichten die Rechtsvertreter des Casinos Mendrisio am 18. September 1996 beim EJPD informationshalber den Entwurf einer Aufsichtsbeschwerde an die Bundesversammlung ein (die der im Januar dieses Jahres eingereichten verblüffend ähnlich sieht). Es wurde darin angekündigt, dass die Aufsichtsbeschwerde Anfang Oktober 1996 bei der Bundesversammlung eingereicht werde. Wenn den Betreibern des Casinos Mendrisio damals - also 1996 - wirklich an einer Klärung der Situation gelegen gewesen wäre, hätten sie die Aufsichtsbeschwerde tatsächlich eingereicht, oder sie hätten schon damals - und nicht erst in diesem Frühjahr - beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.
Die Betreiber des Casinos Mendrisio wählten stattdessen einen ganz anderen Weg. Trotz einer ausdrücklichen Warnung des damaligen Vorstehers des EJPD, dass die Eröffnung von Automatencasinos aufgrund bevorstehender Rechtsänderungen auf eigenes Risiko geschehe, nahmen sie den Casinobetrieb im Herbst 1997 auf. Sie nahmen demnach das Risiko bewusst in Kauf, offensichtlich weil sie durch ihr Vorprellen sehr viel Geld verdienen konnten. Erst als sich der Bundesrat Ende letzten Jahres anschickte, die vom Parlament in der Zwischenzeit beschlossene Übergangsbestimmung des neuen Spielbankengesetzes getreu umzusetzen, wurden die Vorwürfe rund um das Genehmigungsverfahren im Dossier Mendrisio wieder aufgegriffen.
Auf diese Weise versuchten die Betreiber des Casinos Mendrisio, die Verantwortung für das Fait accompli, das sie selber zu verantworten hatten, nachträglich auf den Bundesrat abzuschieben. Der Bundesrat war und ist nicht bereit, dies hinzunehmen.
[PAGE 1049] Mit den Vorwürfen zum damaligen Verfahren hat sich seit der Einreichung der vorliegenden Interpellation - diese wurde noch letztes Jahr eingereicht - auch die GPK Ihres Rates befasst. Aus der Sicht des Bundesrates möchte ich dazu folgende Punkte hervorheben: Die GPK stützte sich bei ihrer Empfehlung an den Bundesrat auf die Vorabklärungen ihrer Subkommission EJPD/Gerichte ab.
Was die angebliche Ungleichbehandlung von Mendrisio im Vergleich zu den Kursälen Biel und Schaffhausen betrifft, kam die Subkommission zum Schluss, dass bei den Gesuchen von Schaffhausen und Mendrisio keine Ungleichbehandlung nachgewiesen werden könne. Im Vergleich zum Gesuch von Biel stellte die Subkommission fest, eine Ungleichbehandlung könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie liess die Frage aber ausdrücklich offen.
Was die Entscheidreife des Gesuches von Mendrisio betrifft, so leitet die Subkommission aufgrund einer Notiz des Bundesamtes für Polizeiwesen vom März 1996 an den damaligen Vorsteher des EJPD ab, dass das Gesuch Mendrisios bereits im März 1996 entscheidungsreif gewesen sei. Gleichzeitig hielt die Subkommission korrekterweise fest, dass das Bundesamt für Polizeiwesen in dieser Notiz darauf hingewiesen habe, dass das Gesuch Mendrisios gemäss der damals geltenden Praxis hätte abgelehnt werden müssen. Es hätte also für die Gutheissung des Gesuches eine Praxisänderung gebraucht. Angesichts der drohenden Präjudizierung des neuen Gesetzes hatte der damalige Vorsteher des EJPD indes bereits im Februar 1996 vom Bundesamt für Justiz eine Abklärung darüber verlangt, über welchen juristischen Spielraum der Bundesrat für eine Verschärfung der Genehmigungspraxis oder ein Moratorium der Genehmigungen verfüge.
Angesichts dieser Sachlage ist der Bundesrat der Auffassung, dass es im Ermessen und in der Verantwortung des Departementsvorstehers lag, den Vorentscheid im konkreten Einzelfall auszusetzen, um die hängigen Grundsatzfragen zu klären. Aus diesem Grund hat er - im Gegensatz zur GPK - die Entscheidreife des Gesuches verneint. Der strittige Punkt - das hat auch Herr Pelli erwähnt - war ja die Frage des Fremdenverkehrsplatzes. Aber die anderen Fragen - die Frage der Betriebsführung, der Finanzierung usw. - waren noch gar nicht geklärt. Es ging zuerst einmal um die Frage des Fremdenverkehrsplatzes.
Im Übrigen hatte das vom Bundesrat wenig später beschlossene Moratorium unter anderem auch zum Ziel, mit den Kantonen eine einvernehmliche Lösung für den Casinoboom zu finden. In der Folge gelang es trotz zweier Aussprachen mit den Kantonen nicht, eine Einigung zu finden, so dass das Moratorium nicht aufgehoben werden konnte.
Schliesslich noch ein Wort zu den in der Interpellation aufgeworfenen Rechtsfragen. Inzwischen hat nämlich auch das Bundesgericht dazu Stellung genommen. Wie erwähnt haben die Betreiber des Casinos Mendrisio am 3. Februar dieses Jahres beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bundesrat wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung eingereicht. Gleichzeitig verlangten die Beschwerdeführer als vorsorgliche Massnahme, dass das Casino Mendrisio bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichtes den Betrieb aufrechterhalten kann. Mit Entscheid vom 7. März dieses Jahres hat das Bundesgericht das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme abgewiesen. In der Folge zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichtes im entsprechenden Abschreibungsbeschluss vom 16. März geht hervor, dass gemäss geltendem Bundesrecht gegen den Moratoriumsbeschluss des Bundesrates vom 24. April 1996 keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geführt werden kann. Zudem hat das Bundesgericht einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung explizit verneint. Ich denke, es geht Ihnen wie mir: Je mehr man sich in das Geschäft vertieft, desto klarer sieht man, dass das Gesuch von Mendrisio im März 1996 nicht entscheidungsreif war.
- RedetextLuzi Stamm(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Die Geschäftsprüfungskommission hat diesen Fall angeschaut. Sie haben es gehört: Es geht um das Problem, dass das Gesuch von Mendrisio auf die lange Bank geschoben wurde, während Biel und Schaffhausen, die ihre Gesuche später eingereicht hatten, noch berücksichtigt wurden.
Das Argument des Bundesrates ist jetzt im Wesentlichen, die Unterlagen seien nicht vollständig gewesen, insbesondere bezüglich der Frage, ob Mendrisio eine eigenständige touristische Region sei. Dazu möchte ich das sagen, was ich schon in der Kommission gesagt habe: Bei den Akten lag ein Brief der Tessiner Regierung vom 11. April 2000 an die Bundesrätin, in dem ausgeführt wurde, dass die Frage, ob Mendrisio eine eigenständige touristische Gegend sei, obwohl sie sehr nahe bei Lugano liege, längstens beantwortet sei.
Für den Vorwurf, Mendrisio habe nicht alle Unterlagen eingereicht, war nach Auffassung der GPK vor allem der Brief des Bundesamtes für Polizeiwesen an Bundesrat Koller vom 6. März 1999 entscheidend. In diesem Brief wurde ausgeführt, man unterbreite die Angelegenheit Mendrisio dem Departementschef, damit dieser einen vorläufigen Entscheid treffe, und man werde dann mit den Arbeiten fortfahren. Es folgte ein Anhang zu diesem Brief der Verwaltung, in dem die Argumente pro und contra aufgeführt waren. Bei den Argumenten, die für die Gutheissung sprechen, bestätigte das Bundesamt, dass der Bundesrat bereits 1976 festgehalten habe, dass Mendrisio eben doch eine eigenständige touristische Gegend sei. Diese Frage konnte also nicht mehr offen sein. Es wurden in diesem Brief zudem diverse Aspekte aufgeführt, welche für die Gutheissung der Bewilligung sprechen; u. a. die Legislative des Kantons Tessin habe sich dafür ausgesprochen, das Tessin befinde sich in einer wirtschaftlichen Krise usw. Dagegen wurde gesagt, die Distanz zwischen Mendrisio und Lugano von nur 15 Kilometern sei in der Tat ein Gegenargument, das gegen eine Bewilligung spreche.
Dieser Brief aber bedeutet - das ist oder war das Entscheidende für die GPK -, dass vonseiten der Verwaltung damals eben keine Fragen mehr offen waren, sondern dass es lediglich darum ging, dass der Bundesrat nun entscheiden sollte. Diese Erkenntnis führte die GPK zu ihrem Handeln.
Zusammengefasst kam die GPK zu folgendem Schluss: Nach dem Eingang des Gesuches dauerte es fünf Monate, und der Bundesrat hatte noch immer keinen Entscheid getroffen; anderthalb Monate dauerte es vom erwähnten Brief bis zum Moratorium. Nicht zuletzt war für die GPK das Argument mitentscheidend, dass das Moratorium ja vom Bundesrat selbst gesetzt wurde. Wenn das Moratorium beispielsweise vom Bundesgericht oder von einer anderen Instanz verfügt worden wäre, ohne dass der Bundesrat damit hätte rechnen können, dann würden die Dinge anders liegen. Es ist aber schon enorm stossend, dass das Dossier fünf Monate bereit lag - anderthalb Monate entscheidungsreif beim Bundesrat - und dass schliesslich der Bundesrat selbst ein Moratorium verfügte.
Das waren die Tatsachen, welche die GPK stutzig machten; das führte zu den Aktivitäten der GPK, und das führte auch zur Parlamentarischen Initiative, welche wir am kommenden Montagnachmittag zu behandeln haben.
- RedetextFulvio Pelli(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Nach der unbefriedigenden Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation vom 22. Dezember 1999 bleiben leider noch viele Fragen offen. Ich werde heute nur auf drei zurückkommen:
1. Ist es wahr, dass der Bundesrat bzw. der damalige Vorsteher des EJPD vor dem Inkrafttreten des berühmten Moratoriums nicht imstande war, den Entscheid im Hinblick auf das vor dem Inkrafttreten des Moratoriums eingereichte Gesuch für das Casino Admiral in Mendrisio zu fällen?
2. Ist es juristisch korrekt, den Entscheid im Hinblick auf ein vor dem Moratorium eingereichtes Gesuch durch ein generelles Moratorium zu verweigern?
3. Waren wir im Moment, in welchem wir Parlamentarier über die Übergangsbestimmungen des neuen Spielbankengesetzes entschieden haben, über die Fälle von Biel, Leukerbad und Mendrisio korrekt informiert?
Meine Antworten lauten - entgegen der Auffassung des Bundesrates - dreimal Nein.
Nein zur ersten Frage: Aufgrund der Abklärungen der GPK steht fest, dass der damalige Vorsteher des EJPD ungefähr zwei Monate vor dem Inkrafttreten des Moratoriums zwei Entscheidentwürfe - einen positiven und einen negativen - zum Gesuch des Casinos Admiral in Mendrisio auf dem Tisch hatte. Der Bundesrat hat sich - entgegen der Meinung der GPK - damit gerechtfertigt, dass der Entscheid trotzdem nicht reif wäre. Diese Auffassung aber, entschuldigen Sie, Frau Bundesrätin Metzler, überzeugt niemanden und stellt nur die "Pflichtrechtfertigung" des damaligen Fehlers dar. Was auf Seite 5 der Antwort auf die Interpellation steht, ist ganz einfach nicht wahr.
Nein zur zweiten Frage: Nach dem Moratorium wurde nur über eines der drei hängigen Gesuche - von Biel, Leukerbad und Mendrisio - entschieden. Der Bundesrat behauptet, dass das Gesuch für Biel "im Sinne einer einmaligen Ausnahme vom Moratorium" am 9. Mai 1996 genehmigt wurde, weil die Zusicherung eines Beamten bestand. Dieser hätte dem Bundesrat die Genehmigung des Gesuches beantragt. Aufgrund dieser Zusicherung wurden in Biel Investitionen durchgeführt.
Jener Beamte war, das weiss ich, derselbe, der bis ins Tessin - in die Provinz, könnte man sagen - gekommen war, um zu kontrollieren, ob Mendrisio in der Nähe von Lugano liegt, vielleicht auch, wo Italien liegt, und somit die Verspätung der Prüfung des Gesuches für das Casino Admiral in Mendrisio verursacht hatte.
Polemik beiseite: Ich bin der Auffassung, dass die Regeln eines Rechtsstaates vorsehen, dass eine Gesetzesänderung nur ausnahmsweise Rückwirkung haben darf. Somit war es Pflicht des Bundesrates, nicht nur über das Gesuch von Biel, sondern auch über diejenigen von Leukerbad und Mendrisio - die alle vor dem Inkrafttreten des Moratoriums eingereicht worden sind - positiv oder negativ zu entscheiden. So hatte dies die GPK verlangt.
[PAGE 1048] Nein auch zur dritten Frage. In Ziffer 7 der Antwort auf meine Interpellation zeigt sich die Regierung überrascht, dass im Moment der Diskussion der Übergangsbestimmungen "in keinem Votum die jetzt im Rahmen dieser Interpellation geltend gemachten Vorwürfe zur Sprache kamen".
Das ist keine Überraschung, Frau Bundesrätin. Ich wusste damals nicht - und das gilt sicher für die Mehrheit der Kollegen -, was ich heute weiss. Der Bundesrat hat immer behauptet, das Casino Admiral in Mendrisio habe unkorrekt gehandelt und sei den Warnungen des Bundesrates nicht gefolgt. Dafür dürfe man es nicht belohnen. Was uns aber nicht gesagt wurde: Das Gesuch von Mendrisio war vor dem Inkrafttreten des Moratoriums gestellt worden. Der Fall Biel wurde nach dem Inkrafttreten des Moratoriums, aufgrund der Zusicherung eines Beamten, positiv entschieden. Das Gesuch von Mendrisio war zwei Monate vor dem Inkrafttreten des Moratoriums entscheidungsreif.
In diesem Sinne scheint es mir wichtig, dass dem Nationalrat nächste Woche nochmals die Möglichkeit gegeben wird, aufgrund der Parlamentarischen Initiative Stamm Luzi 00.423 über die Übergangsbestimmungen zum Spielbankengesetz wenn nicht zu diskutieren, so mindestens zu entscheiden. Sie werden als Vorsteherin des EJPD selbstverständlich die von Kollege Stamm vorgeschlagene Gesetzesänderung bekämpfen.
Ob der Entscheid wichtig sein wird, weiss ich im Moment nicht. Weil so viel Zeit seit der Schliessung des Casinos vergangen ist, zweifle ich daran, dass es noch möglich und vernünftig ist, es wieder zu eröffnen. Wichtig ist jedoch, dass wir den Versuch gemacht haben, trotz der widerwilligen Haltung Ihrer Verwaltung die Regeln des Rechtsstaates anwenden zu lassen.
- SpeechSpeechSchweiz
Erklärung Urheberin/Urheber: nicht befriedigt
Déclaration auteur/auteurs: non satisfait
[VS]
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
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