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Förderung der Aus- und Weiterbildung von Behinderten

(99.3552)MotionErledigt
Schweiz08.10.1999
Profile
Type
Motion
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
99.3552
Start
08.10.1999
References & source
Official record
Official profile
External ID
19993552
Contributions(103)
  • Rudolf ImhofMitunterzeichner/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Peter VollmerMitunterzeichner/inSozialdemokratische Partei
  • Franco CavalliMitunterzeichner/inSozialdemokratische Partei
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • Otto ZwygartMitunterzeichner/inEvangelische Volkspartei
Timeline(4)
  • Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    Bundesrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Förderung der Aus- und Weiterbildung von Behinderten
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung von Behinderten eine wichtige Voraussetzung für die berufliche Integration und die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt ist. Obwohl die Invalidenversicherung auf der Basis der heute geltenden Gesetzgebung wesentliche Leistungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung erbringt, bestehen Lücken, die insbesondere bei Sinnesbehinderten zu beträchtlichen finanziellen Belastungen führen können. Der Bundesrat hat deshalb in der Botschaft (97.052) über die 4. IVG-Revision, erster Teil, in Ziffer 115.3, Punkt 5, die Prüfung einer Ausweitung des Leistungsspektrums im Bereich der beruflichen Weiterbildung bei den Massnahmen beruflicher Art in Aussicht gestellt. Ob entsprechende Massnahmen auch wirklich umgesetzt werden können, lässt sich aber zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich sagen. Dies wird erst nach der Auswertung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur 4. IVG-Revision, das voraussichtlich im Laufe des Jahres 2000 durchgeführt wird, und nach der Festlegung der Revisionsprioritäten aufgrund der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel möglich sein.

    Im Übrigen hält die neue Bundesverfassung fest, dass auf dem Wege der Gesetzgebung ganz generell Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten zu treffen seien (Art. 8 Abs. 4 der neuen Bundesverfassung). Die Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" (BBl 1998 3964) zielt in dieselbe Richtung. Das EJPD ist beauftragt, die Botschaft zur Volksinitiative auszuarbeiten und die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung vorzubereiten.

    Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Fortsetzungsarbeiten zur 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) geeignete Massnahmen zur Verbesserung der beruflichen Integration von Behinderten im Bereich der Aus- und Weiterbildung zu unterbreiten.

  • BegründungTEXT

    Der Bundesrat will die Revision der Invalidenversicherung nach dem Volksentscheid vom 13. Juni 1999 nun in einem Gesamtpaket präsentieren. Die Eingliederung Behinderter in die Erwerbsarbeitswelt wird dabei zweifelsohne zu den Kernpunkten der Vorlage gehören. Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung von Behinderten ist eine wichtige Voraussetzung für deren berufliche Integration und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

    Auf dem heutigen Arbeitsmarkt mit seinen rasch wechselnden Anforderungen können Sinnesbehinderte ihre Erwerbsfähigkeit häufig nur erhalten, wenn sie sich beruflich neu orientieren.

    Artikel 16 IVG bildet im geltenden Recht die Grundlage für die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie der Weiterbildung im bisherigen Beruf. Nimmt eine behinderte Person jedoch eine Zweitausbildung in Angriff, um ihre Erwerbsmöglichkeit längerfristig sicherzustellen, so werden die invaliditätsbedingten Mehrkosten nicht übernommen. Diese Einschränkung trifft sinnesbehinderte Menschen in besonderem Masse. So werden bei Sehbehinderten die Kosten für die Übertragung von Studienmaterialien in Punktschrift sowie für angepasste Hilfsmittel und bei Gehörlosen die Kosten für Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetscher nicht übernommen.

    Entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Aus- und Weiterbildung von Behinderten garantieren, dass der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" in die Praxis umgesetzt werden kann.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0