OR. Firmenrecht. Änderung
(14.090)- Abstimmung
- Redetext
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- RedetextKarl Vogler(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Ich darf Ihnen für einmal eine Gesetzesvorlage vorstellen, im Wesentlichen Änderungen des Obligationenrechts das Firmenrecht betreffend, welche in der Kommission - mein Vorredner hat es gesagt - völlig unbestritten war. Deshalb gelangt die Vorlage in der Kategorie IV zur Behandlung. Eintreten wurde ohne Gegenstimme beschlossen. Auch in der Gesamtabstimmung stimmten sämtliche Mitglieder Ihrer Kommission ohne Enthaltung für die Annahme des Entwurfes.
Worum geht es? Wenn man von einer Firma spricht, so ist damit nicht das Unternehmen als solches gemeint, sondern der Name des Unternehmens, die Unternehmensbezeichnung. Nun, seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren ist das Firmenrecht praktisch unverändert geblieben. Mit Datum vom 1. Januar 2008 wurden die Vorschriften für die Bildung von Firmen betreffend die Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht. Diese Rechtsformen dürfen ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen und müssen in der Firma die Rechtsform angeben. Von diesen Vereinfachungen ausgenommen waren aber die Einzelunternehmen und die Personengesellschaften, zum Beispiel die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
Die Vorschriften über die Firmen von Personengesellschaften wurden seit je als deutlich zu streng empfunden. Heute müssen die Firmen die Familiennamen der unbeschränkt haftenden Personen aufführen. Gleichzeitig dürfen keine anderen Namen in die Firmen aufgenommen werden. Die enge Verknüpfung zwischen Firma und Familiennamen der Personen, die mit ihrem Vermögen haften, führt zu schwierigen Situationen, wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin aus dem Unternehmen ausscheidet, was heute nach sich zieht, dass die Firma geändert werden muss. Das erschwert die Unternehmensnachfolge, weil die Firma nicht weitergeführt werden darf, obwohl diese in vielen Fällen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert beinhaltet.
Basierend auf den Motionen 12.3727 und 12.3769 verfolgt die vorliegende Revision deshalb folgende vier Ziele:
1. Das Prinzip der Kontinuität: Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Der Wert der Firma bleibt damit erhalten.
2. Die Erkennbarkeit der Rechtsform: Wenn künftig bei allen Gesellschaften die Rechtsform aus der Firma ersichtlich ist, werden Unklarheiten und Täuschungen vermieden.
3. Die Vereinheitlichung der Firmenbildung: Für die Bildung von Firmen aller im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften gelten die gleichen Regeln. Ausgenommen bleiben einzig die Einzelunternehmen, weil sie auf einzelne Personen zugeschnitten sind.
4. Die Vereinheitlichung der Ausschliesslichkeit: Die Ausschliesslichkeit der Firma soll für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis vieler Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Vorlage eine eigentliche Deregulierungsvorlage darstellt. Das Obligationenrecht wird verschlankt, es wird vereinfacht. Tausende von KMU können davon profitieren, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmensnachfolgen.
Namens der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie, dieser Vorlage zuzustimmen.
- RedetextJean Christophe Schwaab(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Nous débattons maintenant d'un objet qui est incontesté. Tout d'abord, il répond à deux motions qui ont été adoptées sans opposition dans les deux conseils. Puis le projet a été adopté à l'unanimité par la commission et, avant elle, le premier conseil l'avait adopté avec une seule voix contre. Je vais donc, une fois n'est pas coutume, être très bref.
Ce projet vise à moderniser et à simplifier le droit des raisons de commerce. Il vise à simplifier la vie des entreprises et on peut légitimement parler d'une réelle diminution de la bureaucratie. Il modernise un droit qui date d'il y a presque cent ans. Depuis lors, il est devenu évident que le lien entre le propriétaire de l'entreprise et la raison de commerce s'est distendu. Par exemple, si ce n'est plus Monsieur Sanzot qui détient la boucherie Sanzot, et surtout qui n'est plus personnellement et indéfiniment responsable des dettes, par exemple parce que le boucher aurait mal compté le gras, il faut changer la raison de commerce. Cela complique la succession à la tête d'une entreprise et nous savons que pour de très nombreuses petites et moyennes entreprises, les problèmes de succession sont très aigus.
Par ailleurs, les informations sur les vrais responsables de l'entreprise se trouvent aisément dans le registre du commerce, qui est accessible sur Internet. La raison de commerce n'a donc plus forcément la fonction de transparence qu'elle avait il y a cent ans, et même plus tard, lors d'une époque moins connectée qu'actuellement.
Selon le projet du Conseil fédéral, les entreprises doivent pouvoir librement choisir leur raison de commerce à condition d'en indiquer la forme juridique, que ce soit en toutes lettres ou sous forme abrégée. Un changement de propriétaire ou d'associé ne doit plus forcément mener à une modification de la raison de commerce. Il sera possible de mélanger fantaisie et informations objectives. Enfin, la protection des nouvelles raisons de commerce sera étendue à l'ensemble du pays pour toutes les formes de sociétés commerciales, car le rayon d'activité des entreprises est de moins en moins souvent limité à leur localité de siège qu'il y a quelques décennies. Mais j'insiste, cela ne concerne que les nouvelles entreprises. S'il existe à plusieurs endroits plusieurs boucheries nommées Sanzot, elles ne devront pas modifier leur raison de commerce. Enfin, le projet ne change rien à la règle actuelle en matière d'obligation de faire usage de sa raison de commerce. Le détenteur d'une raison de commerce doit l'utiliser sur ses papiers officiels, tels que lettres et factures, mais peut faire ce qu'il veut dans sa réclame, pour autant bien entendu que ce ne soit pas trompeur ou déloyal.
Je vous remercie de soutenir la proposition de la commission.
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- RedetextSimonetta Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Das Firmenrecht ist bereits über hundert Jahre alt und wurde seit der Einführung nie vollständig überarbeitet. Per 1. Januar 2008 wurden die Vorschriften für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und vereinfacht. Die Firmen von Einzelunternehmen und von Personengesellschaften wurden aber bei der damaligen Revision nicht berücksichtigt. Mit der Revision, die hier vorliegt, werden vier Ziele verfolgt, der Kommissionssprecher hat sie bereits erwähnt:
1. Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können, um auch den erarbeiteten und gepflegten Wert zu erhalten.
2. Die Rechtsform der Gesellschaft soll aus der Firma ersichtlich sein, um Unklarheiten und Täuschungen zu vermeiden.
3. Es sollen für die Bildung der Firma für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften die genau gleichen Regeln gelten.
4. Der Schutzbereich der Firma soll für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.
Diese vier Ziele können wir mit dieser Vorlage erreichen. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem Bedürfnis der Wirtschaft. Das Firmenrecht wird damit modernisiert, vereinheitlicht und vereinfacht. Wir zeigen mit dieser Vorlage, dass es nicht immer mehr Regeln braucht, sondern dass Gesetzgebung auch einmal Deregulierung sein kann. Das ist bei dieser Vorlage der Fall. [PAGE 377]
Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten. Ich werde mich nachher nicht mehr dazu äussern.
- RedetextPirmin Bischof(Die Mitte)Schweiz
Wir kommen zu einem etwas weniger umstrittenen Geschäft, als es ein paar von den vorhergehenden waren. Es geht um ein eigentliches Deregulierungsgeschäft, es geht darum, die Nachfolge in schweizerischen Unternehmungen zu erleichtern, und zwar dadurch, dass die Bildung der Firma, also des Namens einer Unternehmung, stark erleichtert und angepasst wird. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 1 Stimmen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, wie er Ihnen vorliegt. Die Vorlage geht auf eine Motion Bischof im Ständerat (12.3769) und eine Motion Rime im Nationalrat (12.3727) zurück, die von den eidgenössischen Räten einstimmig angenommen worden waren. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung waren insgesamt ausserordentlich positiv.
Worum geht es? Wenn wir hier von einer "Firma" sprechen, meinen wir nicht etwa die Unternehmung selber, sondern den Namen der Unternehmung; die Firma ist der Name. Das Firmenrecht in der Schweiz ist seit gut hundert Jahren nicht mehr revidiert worden. Im Jahr 2008 hat man zwar das Firmenrecht für die Aktiengesellschaften, die GmbH und die Genossenschaften vereinfacht und liberalisiert, davon ausgenommen waren aber die Einzelfirmen und die Personengesellschaften, also etwa die Kollektiv- oder die Kommanditgesellschaften. Gerade in diesen Bereichen ist die heutige Regelung bei Firmennachfolgen als deutlich zu streng empfunden worden. Die heutige Regelung führt dazu, dass ein bestehender Name nicht weitergeführt werden kann, wenn im Personenstand der Gesellschaftsleitung eine Änderung eintritt, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet oder wenn eine Person aus der Firmeneignerschaft ausscheidet. Der "brand", der Name einer Gesellschaft ist aber ein wichtiger Wettbewerbsfaktor und hat einen eigenen, oft grossen Wert. Transparenz in diesem Bereich ist wichtig.
Die vorliegende Revision schlägt Ihnen deshalb vier Elemente vor, um hier die Personengesellschaften auch wieder mit den juristischen Personen gleichzustellen.
1. Das Prinzip der Kontinuität: Wenn Sie eine Firma haben, dürfen Sie diese neu grundsätzlich auf unbestimmte Zeit weiterführen, sofern das der bisherigen Firma entspricht.
2. Der Grundsatz der Klarheit: Neu muss klar erkennbar sein, welche Gesellschaftsform die Unternehmung hat. Es muss nicht nur wie bisher klar sein, ob es eine AG oder eine GmbH ist - das gilt schon -, sondern es muss auch klar sein, ob es sich um eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft handelt.
3. Der Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit: Neu gelten die Firmenregeln, die ich Ihnen jetzt beschreibe, für alle Unternehmungen in gleicher Art, also für juristische Personen und für Personengesellschaften. Ausgenommen bleiben weiterhin nur die Einzelunternehmungen, weil sie auf eine einzelne Person zugeschnitten sind und auch von ihr beherrscht werden.
4. Der letzte Grundsatz, der eingeführt wird: Auch für Personengesellschaften gilt die Ausschliesslichkeit. Wenn Sie eine neue Gesellschaft gründen, eine Personengesellschaft, eine Kollektivgesellschaft, dann dürfen Sie neu - wie bereits bisher bei einer AG oder einer GmbH - nur noch eine Firma, also einen Namen, wählen, der sonst in der Schweiz nicht schon von einer Unternehmung verwendet wird. Dies trägt zur Klarheit am Wirtschaftsstandort Schweiz bei. Hier sind für Unternehmungen, die heute schon bestehen und für die es bis heute nur regionale Exklusivitäten gab, sehr sorgfältige Übergangsbestimmungen eingeführt worden. Wenn Sie heute bereits eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft haben und in einem anderen Kanton auch eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft besteht, was bis heute zulässig ist, dann ist das für Ihre Unternehmung weiterhin zulässig. Sie dürfen aber bei Neugründungen die neuen Regeln nicht mehr verletzen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen; die Kommission hat diesen Beschluss mit 9 zu 1 Stimmen gefasst. Gleichzeitig ersuche ich Sie, die Motionen Bischof 12.3769 und Rime 12.3727 abzuschreiben.
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