Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung
(09.477)- Redetext
- Redetext
- RedetextRené Imoberdorf(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Bei diesem Geschäft, "Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung", gibt es noch eine Differenz bei Artikel 32dbis Absatz 3. Unsere Kommission hatte im Entwurf vorgesehen, dass die Veräusserung oder Teilung eines Grundstückes, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, der Bewilligung der kantonalen Behörde bedarf. In seiner Stellungnahme schlug [PAGE 233] der Bundesrat vor, "kantonale Behörde" durch "Behörde" zu ersetzen. Unser Rat beschloss am 13. Dezember 2012, der Kommission zu folgen und damit beim Begriff "kantonale Behörde" zu bleiben. Der Nationalrat sprach sich am 4. März, also in der laufenden Session, für die Version "Behörde" gemäss Antrag des Bundesrates aus.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dem Antrag des Bundesrates respektive dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen, weil im Bereich der belasteten Standorte die kantonalen Behörden nicht die alleinigen Ausführungsbehörden sind. Wenn wir die Kompetenz auf die kantonalen Behörden einschränken, könnte das zu Vollzugsproblemen führen.
Ich möchte Sie bitten, der Kommission zu folgen.
- Redetext
- AbstimmungSpeechSchweiz
Abs. 1 - Al. 1
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für den Antrag der Mehrheit ... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 73 Stimmen
- RedetextYannick Buttet(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Faute d'avoir convaincu la commission de ne pas entrer en matière sur le projet, la minorité Killer Hans s'est employée à en minimiser les effets.
A l'article 32dbis alinéa 1, la minorité propose de faire reposer le fardeau de la preuve sur la collectivité. Elle propose que la garantie dédiée à l'assainissement de sites pollués ne puisse être exigée que si la collectivité prouve que les atteintes nuisibles ou incommodantes sont réelles. Au contraire, la majorité de la commission estime qu'il ne doit pas revenir aux pouvoirs publics d'effectuer des démarches de la responsabilité du propriétaire d'un site contaminé.
Par 12 voix contre 9 et 2 abstentions, la commission vous recommande de rejeter la proposition défendue par la minorité à l'alinéa 1.
A l'alinéa 2, la minorité cherche à réduire les montants qui peuvent être exigés comme garantie, en ajoutant que ce montant de garantie "ne peut pas être plus élevé que les coûts prévisionnels". La majorité de la commission estime que le texte proposé répond déjà à cette préoccupation. La commission a rejeté, par 12 voix contre 10 et 1 abstention, la proposition défendue par la minorité à l'alinéa 2.
A l'alinéa 3, la commission a accepté, à l'unanimité, une correction formelle qui remplace "autorité cantonale" par "autorité" afin de conserver une plus grande liberté de manoeuvre. La minorité quant à elle veut modifier l'alinéa 3 afin de limiter le nombre de sites concernés par les nouvelles dispositions légales en se limitant aux sites où la pollution a été prouvée et non pas uniquement aux sites inscrits au cadastre des sites pollués. Parallèlement, la minorité a cherché à assouplir les critères permettant d'obtenir une autorisation cantonale en supprimant la cession des actions soumise à autorisation si elles concernent un site à assainir. La majorité de la commission pense au contraire qu'une certaine précaution doit être de mise et que, afin d'éviter des montages permettant aux propriétaires de se soustraire à leurs responsabilités, la cession doit être concernée par l'autorisation.
La commission vous recommande, par 13 voix contre 7 et 4 abstentions, à la lettre a, et, par 15 voix contre 7 et 2 abstentions, à la lettre c, de rejeter les propositions défendues par la minorité à l'alinéa 3.
- RedetextKarl Vogler(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Herr Kollege Killer, man muss natürlich sehen, dass es auch Liegenschaften gibt, die nicht geteilt werden und entsprechend, wenn sie belastet sind, beispielsweise an eine Gesellschaft mit wenig Kapital veräussert werden könnten. Wenn diese Gesellschaft die Mittel für eine Sanierung letztendlich nicht aufbringen könnte, weil sie eben nicht entsprechend kapitalisiert wäre, hätte dies wiederum zur Konsequenz, dass der Staat dafür aufkommen müsste.
- RedetextHans Killer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Herr Kollege, bei Absatz 3 geht es um die Verkaufs- oder die Teilungsbewilligung. Gehen Sie mit mir einig, dass es dann, wenn nur die Teilung der Parzelle bewilligungspflichtig wäre, auch nicht möglich wäre, Teile eines Grundstücks zu verkaufen und dem Grundeigentümer nur den schadenbelasteten Teil zu belassen?
- RedetextKarl Vogler(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Ich spreche zuerst zu Absatz 1. Die Kommission beantragt hier mit 12 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Minderheitsantrag abzulehnen.
Folgendes hierzu: Beim ersten Teil des Antrages der Minderheit geht es darum, dass "schädliche oder lästige Einwirkungen nachgewiesen sind", bevor eine Sicherstellung verlangt werden kann, und nicht nur wie gemäss Fassung Ständerat "schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind". Hier gilt es festzuhalten, dass bereits die Feststellung, ob "schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind", Abklärungen und Untersuchungen voraussetzt. Dies verursacht Kosten, die letztendlich bezahlt werden müssen. Würde man dem Antrag der Minderheit folgen, so könnte die Behörde nicht verlangen, dass die Kosten für solche Untersuchungen sichergestellt werden. Selbstverständlich, und das möchte ich hier betonen, müssen aber gewisse Hinweise auf mögliche schädliche oder lästige Einwirkungen vorliegen, damit die Behörde eine Sicherstellung verlangen kann. Einzig eine Vermutung reicht hierfür nicht aus. Entsprechendes wurde auch anlässlich der Kommissionssitzung durch die Verwaltung ausgeführt und bestätigt. Wie immer im Verwaltungsrecht gilt im Übrigen auch hier das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Was den zweiten Teil des Antrages der Minderheit betrifft, so will dieser, dass die Sicherstellung in der Form einer einfachen Bürgschaft in aller Regel ausreichen soll. Der Entwurf der ständerätlichen Kommission aber lässt die Art der Sicherstellung offen, um jeweils im konkreten Fall zu entscheiden, was eben die geeignete Form ist, um die Sicherstellung tatsächlich zu gewährleisten. Eine einfache Bürgschaft kann im Einzelfall die geeignete Form sein, in anderen Fällen aber gerade nicht, weil eine solche dann eben keine adäquate Sicherheit darstellt. Will man dem Anliegen der Gesetzesanpassung tatsächlich gerecht werden, so reicht der Antrag der Minderheit hierfür nicht aus. Dieser würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Verwässerung der Vorlage führen.
Ich komme zu Absatz 2. Hier beantragt Ihre Kommission mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Ständerates zu folgen und den Antrag, der jetzt als Minderheitsantrag vorliegt, ebenfalls abzulehnen. Beim Antrag der Minderheit geht es um die Höhe der Sicherstellung. Gemäss Minderheit darf diese nicht höher sein als die mutmasslichen Kosten, und sie muss angepasst werden, wenn das aufgrund eines verbesserten Kenntnisstandes gerechtfertigt ist oder sich das Bedürfnis nach Sicherstellung verändert.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, den Minderheitsantrag abzulehnen, weil die Höhe der Sicherstellung gemäss der Fassung des Ständerates gerade entsprechend dem konkreten Sachverhalt festgelegt werden muss, was gewährleistet, dass die Sicherstellung eben nicht höher sein darf, als es die konkreten Umstände voraussehen lassen. Auch muss die Sicherstellung gemäss der Fassung des Ständerates angepasst werden, wenn das aufgrund des veränderten Kenntnisstandes gerechtfertigt ist. Von daher wird dem Anliegen der Minderheit in der Fassung des Ständerates bereits Genüge getan bzw. ist das entsprechende Anliegen in der Fassung des Ständerates schon erfasst.
Ich komme zum letzten Minderheitsantrag, zu Absatz 3. Auch hier bitte ich Sie namens Ihrer Kommission, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Im Wesentlichen beantragt die Minderheit, die Veräusserung eines Grundstücks von der Bewilligungspflicht auszunehmen und nur die Teilung eines Grundstücks der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Weiter beantragt die Minderheit die Streichung von Buchstabe a.
Was die Befreiung der Veräusserung von der Bewilligungspflicht betrifft, so hat Ihre Kommission den jetzigen Antrag der Minderheit mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen deutlich abgelehnt. Man will verhindern, dass ein belastetes Grundstück an eine Privatperson oder an eine juristische Person veräussert wird, welche nicht über die genügenden finanziellen Möglichkeiten verfügt, um die Kosten für eine Sanierung aufzubringen. Würde die Veräusserung von der Bewilligungspflicht ausgenommen, so würden Tür und Tor [PAGE 10] für Veräusserungen und Transaktionen an nicht entsprechend zahlungsfähige Erwerber geöffnet, was wiederum zur Folge hätte, dass der Staat bzw. die Steuerzahler für die entsprechenden Kosten aufkommen müssten. Etliche Kantone waren denn in der Vergangenheit mit entsprechenden Problemen konfrontiert, weshalb es wichtig ist, dass auch die Veräusserung einer Bewilligungspflicht unterstellt wird.
Ebenfalls abgelehnt hat Ihre Kommission den jetzigen Minderheitsantrag auf Streichung von Buchstabe a, und zwar ohne Diskussion und mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen.
Ich bitte Sie somit, jeweils dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die Minderheitsanträge abzulehnen.
- RedetextHans Killer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Ich erkläre alle drei Minderheitsanträge.
In Artikel 32dbis Absatz 1 geht es um die Voraussetzung, die erfüllt sein muss, wenn für einen Standort eine Sicherstellung geleistet werden muss. Es wird verlangt, dass die Sicherstellung zu leisten ist, wenn schädliche oder lästige [PAGE 9] Auswirkungen zu erwarten sind. Es ist nicht definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit diese Auswirkungen zu erwarten sind. Darin liegt der Ansatz für Unverhältnismässigkeit! Da die Kosten für Sanierungen, so sie dann wirklich notwendig sind, rasch Millionen von Franken ausmachen, scheint es eigentlich logisch, dass das Verfahren der Unterstellung ein praktikables sein muss, das mit Gewissheit die zu erwartenden Sanierungskosten feststellen lässt. Dieser Nachweis ist mit relativ geringen Kosten mittels einer Voruntersuchung problemlos zu liefern. Es kann nicht angehen, quasi in einem Worst-Case-Szenario Maximalsicherstellungen zu fordern, welche dann später durch Abklärungen allenfalls reduziert werden können. Es braucht den Nachweis für schädliche Auswirkungen in Anbetracht der Kosten, die solche Sicherstellungen verursachen. Versetzen Sie sich in die Lage eines der rund 38 000 Grundeigentümer, welche wir mit diesem Verfahren quasi unter Generalverdacht stellen und denen wir eine kostspielige Sicherstellung abverlangen, obwohl keinesfalls bewiesen ist, dass eine Sanierung wegen der schädlichen Auswirkungen überhaupt nötig ist.
Mein Minderheitsantrag zu diesem Artikel beinhaltet ebenfalls noch die Möglichkeit, eine solche Sicherstellung nicht nur über eine Bank- oder Versicherungsgarantie mit Kosten von rund 1 Prozent der versicherten Summe zu erbringen - wenn Sie von einer Million Franken ausgehen, müssen Sie pro Jahr 10 000 Franken Prämien zahlen -, sondern auch in Form einer einfachen Bürgschaft. Diese Variante der einfachen Bürgschaft hat das Parlament kürzlich beim Bauhandwerkerpfandrecht in Artikel 839 Absatz 4 ZGB als genügende Sicherheit statuiert, vorausgesetzt natürlich, dass der Bürge eine genügende Bonität hat. Ich bitte Sie, der Formulierung "Eine Sicherstellung in Form einer einfachen Bürgschaft ist in aller Regel ausreichend" im Sinne einer Aufwandsoptimierung zuzustimmen.
Mein Minderheitsantrag zu Absatz 1 verlangt also einen Nachweis, dass schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, und er ermöglicht - wenn eine solche erforderlich ist - eine Sicherstellung mittels einfacher Bürgschaft; er definiert dies als ausreichend.
Nun zu Absatz 2: Dieser regelt die Höhe der Sicherstellung. Wie bereits bei Absatz 1 argumentiert, kosten Sanierungen von Altlasten sehr viel Geld. Das geht rasch einmal in die Millionen. Daher sind die Sicherstellungsleistungen mit erheblichen jährlichen Kosten verbunden. Ich erinnere nochmals daran: Eine Sicherstellung in der Höhe von einer Million kostet pro Jahr 10 000 Franken. Um hier bei den Betroffenen nicht grossen Schaden anzurichten, ist es dringend nötig, eine Voruntersuchung zu machen und damit die Sicherstellung auf die zu erwartenden wahrscheinlichen Kosten einzugrenzen. Damit würde die Möglichkeit bestehen, die Kostenhöhe zu definieren und nur so viel zu sichern, wie auch wirklich notwendig ist. Eine relativ grosse Verlässlichkeit bei der Abschätzung der Kosten einer Sanierung wird in der Regel erst gegeben sein, wenn ein Sanierungskonzept vorliegt.
Mit meinem Minderheitsantrag zu diesem Absatz lenken wir das Verfahren in diese sinnvolle Richtung. Es ist letztlich in niemandes Interesse, Kosten zu vermuten, die nur eventuell anfallen werden und die aus lauter Unkenntnis unvernünftig hoch angesetzt sind. Mein Minderheitsantrag will auch festlegen, dass der sichergestellte Betrag angepasst wird, wenn sich nach neueren Erkenntnissen das Bedürfnis nach einer Sanierung oder ihre Notwendigkeit verändert. Eine Veränderung kann sich ja auch ergeben, wenn die Sanierung in Etappen ausgeführt wird.
Mit diesen Änderungen ist dem unbestrittenen Anliegen, einen Schaden zulasten der öffentlichen Hand abzuwenden und zu verhindern, dass Verursacher einer Altlast sich ihrer Verantwortung entziehen können, absolut Genüge getan. Wir sichern mit diesem Antrag aber zu, dass nicht mehr sichergestellt werden muss, als im realistischen Fall auch an Kosten anfallen wird.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu meinen Minderheitsanträgen.
- Redetext
- AbstimmungSpeechSchweiz
Präsidentin (Graf Maya, Präsidentin): Die grünliberale Fraktion und die grüne Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
[VS]
Abstimmung - Vote
[NAM]
Für Eintreten ... 127 Stimmen
Dagegen ... 54 Stimmen
[VS]
- RedetextDoris Leuthard(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Der Bundesrat unterstützt diese Initiative des Parlamentes - sie kam ja aus der UREK-SR - und erklärt sich auch mit den vorliegenden Gesetzesänderungen einverstanden. Mit diesen Änderungen des USG werden den Kantonen zwei Instrumente zur Verfügung gestellt, damit sich die meist grossen, verzweigten und oft internationalen Unternehmen nicht ihrer Verantwortung entziehen können.
Das erste Instrument, die Sicherstellung, ermöglicht es den Kantonen, das Verursacherprinzip konsequent anzuwenden. Es garantiert eine Gleichbehandlung aller Verursacher von Belastungen und verhindert eben, dass die Kantone und der Bund ungerechtfertigte Ausfallkosten übernehmen müssen. Wir meinen, dass mit der Kann-Formulierung, Herr Nationalrat Killer, den Kantonen eben gerade ein Ermessensspielraum eingeräumt wird, damit bei kritisch zu beurteilenden Standorten oder Verursachern davon Gebrauch gemacht werden kann. Als Garantieform ist nach Meinung des Bundesrates in gewissen Fällen eine einfache Bürgschaft wohl genügend, aber nicht immer. Die Form der Garantie ist im Einzelfall von den Behörden zu beurteilen. Die Sicherstellung kann sich auch dynamisch entwickeln, je nach Kenntnisstand in Bezug auf die Situation. Auch damit wird gewährleistet, dass den Unternehmen nicht ungerechtfertigte Kosten entstehen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert wird.
Das zweite Instrument bei dieser USG-Änderung verhindert, dass die Eigentümer die guten bzw. die unbelasteten Bereiche von Grundstücken abspalten und diese gewinnbringend verkaufen können. Die belasteten und damit eben auch teuren Bereiche hingegen würden sonst früher oder später der Allgemeinheit überbürdet. Das, meine ich, ist im Interesse der Steuerzahlenden, im Interesse eben auch des Verursacherprinzips und der Reduzierung des Kostenrisikos.
Diese Lösung orientiert sich im Übrigen an der bereits ähnlichen Lösung für in Betrieb stehende Deponien nach Artikel 32b USG, die sich bewährt hat. Die Kantone erklären sich deshalb einverstanden mit dieser Änderung der Umweltschutzgesetzgebung, weshalb sich der Bundesrat dem anschliesst.
- RedetextHans Killer(Schweizerische Volkspartei)Schweiz
Wir gehen mit dieser Gesetzesänderung im Sinne der parlamentarischen Initiative Fournier daran, einen Bereich zu regeln, der durchaus Schaden anrichten kann. Sanierungen von Altlasten sind erfahrungsgemäss meist sehr kostspielig. Ich kenne das und lege hier auch meine Interessenbindung offen: Ich bin Präsident des Schweizerischen Verbandes für das Aushub-, Rückbau- und Recyclingwesen.
Auch aus Sicht der Fachgruppe Altlastenberater dieses Verbandes übertreiben wir hier mit der vorliegenden Regulierung masslos. Auch diese Sanierungsberater sehen überhaupt keinen Grund für Regelungen in der vorgesehenen Art. Viel zu wenig differenziert kommt diese Regelung daher, zumal es Kantone in der Schweiz gibt, welche mit angepassten Regulierungen hier durchaus Lösungen gefunden haben. Wir lösen mit dieser Gesetzesänderung für viele Grundeigentümer Administrativverfahren und Kosten aus, welche sich bei genauerem Hinsehen als unnötig erweisen. Das ist sinnlos und entspricht überhaupt nicht unserer Vorstellung von angepassten Regulierungen. [PAGE 8]
Wir lehnen die vorliegenden Änderungen des Umweltschutzgesetzes ab. Nicht, weil wir keinen Handlungsbedarf sehen, aber es fehlt in dieser Sache nicht in erster Linie an gesetzlichen Regelungen. Diese sind stufengerecht durchaus vorhanden. Es gibt Kantone, welche eine angemessene Art der Behandlung dieser Thematik gefunden haben. Wir sind dagegen, dass mit grobem Geschütz schweizweit auf eine sehr differenziert zu betrachtende Thematik geschossen wird und die föderalistischen Kompetenzen einmal mehr beschnitten werden. Wir wollen keinen Weg, der an der Problematik vorbeiführt. Vielmehr wollen wir einen Weg, der begehbar ist und keinen unnötigen Schaden bei Unternehmen und KMU anrichtet.
Unsere Fraktion wird mit Überzeugung die Minderheitsanträge unterstützen: jenen auf Nichteintreten und dann auch jene, welche letztlich noch die Verhältnismässigkeit zu wahren versuchen.
- RedetextStefan Müller-Altermatt(Die Mitte)Schweiz
Niemand soll sich aus seiner Verantwortung für die Umwelt stehlen können. Das ist die klare Haltung der CVP/EVP-Fraktion. Es soll sich schon gar niemand aus der Verantwortung für die Umwelt stehlen können, um die entstehenden Kosten dann auf die Allgemeinheit, sprich auf die Steuerzahler, abzuwälzen. Das gilt für uns als Individuen, das gilt aber auch für die Unternehmen.
Es ist also nichts anderes als richtig, dass wir diesbezüglich bestehende Gesetzeslücken schliessen. Das ist letztlich eine Frage der Gerechtigkeit, eine Frage des Schutzes der Allgemeinheit und des Steuerzahlers vor dem Fehlverhalten Einzelner. Es ist vor allem ein Schutz jener überwiegenden Mehrheit der Unternehmen unseres Landes, welche ihre Verantwortung wahrnehmen. Die Vorlage ist also nicht von Misstrauen gegenüber der Wirtschaft geprägt, sondern von der Absicht, die Wirtschaft zu schützen. Die Vernehmlassung zur Vorlage hat ausserdem ja deutlich gezeigt, dass auch die Kantone ein grosses Interesse an der Vorlage haben. Sie sind es letztlich, die unter den bestehenden Gesetzeslücken auf Bundesebene leiden. Es geht also auch um den Schutz der Kantone und der Gemeinden.
Die CVP/EVP-Fraktion wird also auf die Vorlage eintreten. Im Interesse einer effizienten Ratsdebatte kann ich auch gleich verkünden, dass die Fraktion bei allen Anträgen der Mehrheit der Kommission folgen wird. Die Mehrheitsanträge entsprechen jeweils der schlankesten Variante - das werden die Sprecher sicher noch ausführen - und auch jener, die im Einzelfall den grösstmöglichen Spielraum zur Behandlung lässt. Wir treten also auf das Geschäft ein und folgen jeweils der Kommissionsmehrheit.
- RedetextJacques Bourgeois(FDP.Die Liberalen)Schweiz
La question de la responsabilité est essentielle pour le groupe libéral-radical et elle est un des piliers de sa politique. Il est à notre avis tout à fait pertinent et justifié, comme le prévoit l'initiative Fournier, "Responsabilité des sociétés pour les frais d'assainissement des sites contaminés", de veiller à maintenir ce principe de responsabilité du pollueur-payeur dans le domaine de l'assainissement de sites pollués par des déchets. Etendre notre législation à la garantie des frais, en plus de la prise en charge des frais, fait sens. Il est en effet tout à fait pertinent, lorsqu'une personne ou une entreprise responsable est identifiée, que cette dernière donne des garanties financières assurant les coûts possibles d'investigation, de surveillance et d'assainissement d'un site pollué nécessitant une des mesures précitées. Ce n'est pas au canton concerné, en l'occurrence pas à la collectivité publique, de délier les cordons de la bourse, ni par conséquent aux recettes de l'impôt de couvrir les frais d'assainissement.
Le groupe libéral-radical soutiendra les modifications proposées, d'une part, de donner aux cantons la possibilité de demander une garantie financière assurant la couverture des coûts possibles d'investigation, de surveillance et d'assainissement de sites pollués et, d'autre part, de soumettre le fractionnement d'une parcelle inscrite au cadastre des sites pollués à une autorisation cantonale.
Je vous invite, au nom du groupe libéral-radical, à entrer en matière et, ensuite, à adopter les propositions de la majorité de la commission.
- RedetextYannick Buttet(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
Cette initiative parlementaire déposée par le conseiller aux Etats Fournier prévoit l'introduction de deux nouvelles dispositions légales dans un nouvel article 32dbis de la loi sur la protection de l'environnement.
La première, à l'alinéa 1, permet aux cantons d'imposer une garantie financière couvrant les coûts prévisibles d'investigation, de surveillance et d'assainissement d'un site pollué nécessitant une de ces mesures. Il s'agit d'éviter que les personnes responsables de ces contaminations puissent fuir leurs responsabilités et laisser les coûts d'assainissement à la charge des collectivités. Pour mémoire, notre pays compte actuellement 38 000 sites pollués dont plus de 4000 considérés comme contaminés.
La seconde assujettit à autorisation cantonale la cession ou le partage d'un immeuble sur lequel se situe tout ou partie d'un site pollué. Cette disposition vise à empêcher le propriétaire de morceler son bien afin d'en vendre les parties non polluées et de laisser à la collectivité le coût de l'assainissement du reste de sa parcelle.
Considérant que ces propositions relèvent tant du principe du pollueur-payeur que de la simple logique, la commission vous recommande d'entrer en matière sur ce projet. La commission avait d'ailleurs déjà soutenu l'entrée en matière sur ce projet le 21 février 2011.
Nous sommes aujourd'hui appelés à nous prononcer sur un avant-projet de loi soutenu par tous les cantons et approuvé à l'unanimité par la commission soeur du Conseil des Etats le 13 août 2012, puis par 33 voix contre 5 et 1 abstention par le Conseil des Etats.
Si votre commission vous propose, par 15 voix contre 6 et sans abstention, d'entrer en matière sur cet objet, une minorité estime que le projet est trop contraignant, notamment pour les PME, qu'il porte atteinte à la propriété privée et qu'il mènerait à un surcroît de bureaucratie. Votre commission jugeant ces arguments par trop éloignés de la réalité vous recommande donc d'entrer en matière sur cette initiative parlementaire.
- RedetextKarl Vogler(Christlichsoziale Partei)Schweiz
Vorab ein paar Sätze zum Ursprung dieser Gesetzesanpassung: Ausgangspunkt derselben bildete eine parlamentarische Initiative Fournier (09.477) mit dem Ziel, in Artikel 32d des Umweltschutzgesetzes (USG) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Sicherstellung zur Deckung der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten frühzeitig von den Verursachern verlangt werden kann. Ebenfalls verlangte der Initiant eine Bestimmung, welche die Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt.
Nachdem die UREK-SR der parlamentarischen Initiative am 18. November 2010 einstimmig Folge gegeben und die UREK-NR dem zugestimmt hatte, arbeitete die UREK-SR einen entsprechenden Gesetzentwurf aus, welcher wiederum einstimmig verabschiedet und anschliessend in die Vernehmlassung gegeben wurde. Nach Vorliegen der Resultate der Vernehmlassung und entsprechender Überarbeitung durch die UREK-SR stimmte diese der Vorlage wiederum einstimmig zu. Am 13. Dezember 2012 genehmigte schliesslich der Ständerat die Gesetzesanpassung in der Gesamtabstimmung mit 33 zu 5 Stimmen sehr klar.
Kurz zur Ausgangslage bei der Altlastensanierung hier in der Schweiz: In der Schweiz gibt es heute etwa 38 000 belastete Standorte, welche von den Kantonen in ihren Katastern erfasst sind. Darunter finden sich über 4000 Standorte, die früher oder später eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen werden. Diese sollen bis zum Jahr 2025 untersucht, überwacht und saniert werden. Geschätzte Kosten: über 5 Milliarden Franken.
Die Übernahme der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte ist in Artikel 32d USG geregelt. Gemäss Absatz 1 von Artikel 32d trägt der Verursacher die Kosten für die notwendigen Massnahmen. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen die Kosten. Hier nun hakt die Gesetzesanpassung ein. Aufgrund der heutigen Gesetzeslage besteht nämlich ein erhebliches Risiko, dass sich ein Verhaltensstörer, auch wenn er einwandfrei identifiziert wird, seiner Verantwortung entziehen kann und das Gemeinwesen die Kosten aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung der entsprechenden Standorte übernehmen muss. Wenn beispielsweise ein Unternehmer ein belastetes Grundstück aufteilt, den unbelasteten Teil verkauft und den belasteten Teil in eine Gesellschaft mit geringer Kapitalisierung auslagert, dann muss der Staat letztendlich die genannten Kosten übernehmen. Um solches zu verhindern, soll mit der vorgeschlagenen Gesetzesanpassung einerseits eine Sicherstellung der Übernahme der Kosten durch die Verursacher und anderseits eine Bewilligungspflicht für die Veräusserung und die Teilung von Grundstücken belasteter Standorte eingeführt werden.
Ihre Kommission hat mit 15 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen Eintreten auf diese Vorlage beschlossen und einen Nichteintretensantrag abgelehnt.
Erlauben Sie mir, kurz auf diesen Nichteintretensantrag einzugehen: Wenn etwa gesagt wurde, dass die Altlastenkataster öffentlich seien und jemand, der ein Grundstück erwerben wolle, sich aufgrund des Katasters orientieren könne, ob dieses Grundstück belastet sei oder nicht, so trifft das wohl zu. Allein mit der Öffentlichkeit des Altlastenkatasters aber [PAGE 7] löst man das Problem der Sicherstellung der Übernahme der Kosten nicht. Das Problem bleibt, und zwar zulasten der Öffentlichkeit bzw. der Steuerzahler.
Auch wenn ausgeführt wurde, die Gesetzesanpassung führe zu viel Bürokratie und bei den Betroffenen zu hohen Kosten, so kann nicht in Abrede gestellt werden, dass bereits die bisherige Erfassung der belasteten Standorte wie selbstverständlich und insbesondere auch die Untersuchung, Überwachung und Sanierung der belasteten Standorte zu Aufwand und Kosten geführt haben bzw. noch führen werden. Daran aber führt kein Weg vorbei, wenn man nicht will, dass belastete Standorte Mensch und Umwelt gefährden, dass Sanierungskosten belasteter Standorte vom Steuerzahler bezahlt werden müssen und sich Private und Unternehmen davor drücken. Ich erinnere an dieser Stelle insbesondere auch an Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes, an das Verursacherprinzip: Dieses Prinzip soll und muss selbstredend auch für die Sanierung belasteter Standorte gelten. Von daher sichert diese Vorlage nur das, was Artikel 2 USG im Grundsatz vorgibt, selbst wenn allenfalls der ursprüngliche Verursacher nicht mehr ermittelt werden kann.
Ein Letztes: Wenn gesagt wurde, von der Vorlage seien 38 000 belastete Standorte betroffen, so trifft das nicht zu. Kosten entstehen nur bei untersuchungsbedürftigen Standorten, was gemäss Botschaft bei 13 000 Standorten zutrifft. Auf diese Zahl reduziert sich denn auch die Bewilligungspflicht für eine Teilung oder Veräusserung eines Grundstückes.
Namens einer starken Kommissionsmehrheit - bei 15 zu 6 Stimmen ohne Enthaltungen - beantrage ich Ihnen daher, auf die Vorlage einzutreten.
- SpeechSpeechSchweiz
Antrag der Mehrheit
Eintreten
[VS]
Antrag der Minderheit
(Killer Hans, Brunner, Knecht, Müri, Parmelin, Rösti, Wobmann)
Nichteintreten
[VS]
Proposition de la majorité
Entrer en matière
[VS]
Proposition de la minorité
(Killer Hans, Brunner, Knecht, Müri, Parmelin, Rösti, Wobmann)
Ne pas entrer en matière
- Redetext
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