Keine massiv reduzierte Rente bei Unfall während Weiterbildung!

(26.3808)MotionEingereicht
Schweiz18.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Eingereicht
Parliament
Schweiz
Number
26.3808
Start
18.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263808
Contributions(9)
Timeline(1)
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Keine massiv reduzierte Rente bei Unfall während Weiterbildung!
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Unfallversicherung UVV bezüglich des versicherten Verdienstes anzupassen. Die Anpassungen sollen bewirken 

    • dass Versicherte in einer anerkannten Weiterbildung nach Lehrabschluss, die aus diesem Grund in einem reduzierten Pensum oder befristet erwerbstätig sind mit entsprechend vermindertem Lohn und die während der Weiterbildung verunfallen mit nachfolgender Invalidität, besser abgesichert sind
    • dass der versicherte Verdienst mindestens nach dem Lohn festgesetzt wird, den der Versicherte ohne wegen der Weiterbildung reduziertes Pensum erzielt hätte (Vorunfallverdienst) 
    • dass auch Versicherungsfälle erfasst werden, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ereignet haben, sofern über den Rentenanspruch noch nicht rechtskräftig  entschieden wurde oder eine Revision nach Art. 17 ATSG beantragt wird
  • BegründungTEXT

    Personen, die sich nach Lehrabschluss weiterbilden und dafür ihr Arbeitspensum reduzieren, nehmen ein grosses Risiko auf sich. Verunfallen sie während der Weiterbildung und werden anschliessend erwerbsunfähig und invalid, werden sie ein Leben lang benachteiligt in Form einer massiv reduzierten Rente. 

    Grund: Renten bemessen sich heute grundsätzlich nach dem letzten bzw. im Jahr vor dem Unfall erzielten Lohn (Art. 15 UVG), was bei weiterführender Ausbildung nach Lehrabschluss zu systematisch tiefen Leistungen führt. 

    Dies im Unterschied zur Erstausbildung: Passiert ein Unfall während der Lehre, wird die Rente auf Basis des Lohnes berechnet, den die betroffene Person erhalten hätte, wenn sie die Lehre hätte abschliessen können (Art. 24 Abs. 3 UVV). 

    Diese Unterscheidung ist heute nicht mehr haltbar. Sie ist versicherungsrechtlich ungerecht. Das Bundesgericht hat mehrmals auf den Missstand hingewiesen – zuletzt in BGE 148 V 84, wonach die heutige Lösung „vom Ergebnis her nicht befriedigend“ und der Gesetzgeber gefordert sei. 

    Und sie ist andererseits bildungspolitisch aus der Zeit gefallen, weil sie auf einem veralteten Modell des beruflichen Werdegangs basiert, das von einer einmaligen Grundausbildung (Lehre) gefolgt von jahrzehntelanger Tätigkeit ohne wesentliche Neuorientierungen ausgeht. Moderne Erwerbsbiografien sind heute aber durch lebenslanges Lernen, wiederholte Weiterbildungen, Spezialisierungen und Berufswechsel geprägt. 

    Die aktuelle Rechtslage kann mit einer schlanken Anpassung der UVV entschärft werden.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0