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Barbara Portmann

Active
Grünliberale ParteiFraktion GL
SchweizAargau

Mandate
Party
Grünliberale ParteiSource: glp
Parliamentary group
Fraktion GL
Parliament
Schweiz
Electoral district
Aargau
Chamber / sector
NR
Seat number
64
Parliament page
Official profile
Personal
Gender
Female
Born
2. Januar 1975
Marital status
verheiratet
Occupation
Wissenschaftliche Mitarbeiter/in
References & source
Source body
CHE
Source updated
26.06.2026
Record updated
04.07.2026
First imported
09.04.2026
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    Unnamed guest
    since 02.06.2026Schweiz
Speeches(4)
  1. Redetext
    Schweiz

    Herr Bundespräsident, können Sie zuhanden der Materialien bitte noch einmal klar bestätigen, dass durch diese Neuformulierungen gegenüber dem geltenden Recht keine nachteiligen Auswirkungen für Naturschutzorganisationen und die Naturschutzfachstellen der Kantone und Gemeinden entstehen - dass sich die zwei kleinen Anpassungen also nur darauf beziehen, dass Einzelpersonen nicht mehr aus Naturschutzinteresse eine Parzelle kaufen können und dass der Erwerb neu an die Fläche gebunden ist?

  2. Redetext
    Schweiz

    Die Grünliberale Fraktion tritt auf dieses Geschäft ein. Obwohl ich sehr neu in diesem Rat bin, habe ich das Geschäft in Vertretung von Frau Kollegin Bertschy übernommen, weil ich bereits seit 25 Jahren und noch bis Ende Juli für den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts im Kanton Zürich arbeite. Ich habe also schon Hunderte von Erwerbsbewilligungen erteilt, Ertragswertschätzungen durchgeführt usw.

    Das BGBB ist ein in sich konsistentes, stimmiges und gut vollziehbares Gesetz. Die vorliegende Revision enthält ein paar Verbesserungen, die den Vollzug klären oder schärfen, und sie verbessert endlich und richtigerweise die Position der Ehegatten. Dies begrüsst die Grünliberale Fraktion. Was bleibt darüber hinaus? Viel Unsicherheit im Bereich des Naturschutzes und ein paar Reförmchen in die richtige Richtung. Die Revision bezieht sich mit Ausnahme der Dienstbarkeiten für Kies und Deponien ausschliesslich auf die in der Motion der WAK erwähnten Bereiche.

    Handlungsbedarf gab es aus Sicht der Grünliberalen Fraktion bei der Stellung der Ehegatten, sprich den Bäuerinnen. Im Bereich des Unternehmertums mag es Lücken oder Defizite geben, diese löst man aber nicht primär über das bäuerliche Bodenrecht. Es verbleiben hier auch viele Widersprüche in der Argumentation, denn wenn man wirklich das Unternehmertum fördern möchte, müsste man gewisse staatliche Vorgaben reduzieren. Als Beispiel sei die Belastungsgrenze genannt. Man möchte aber an dieser festhalten und nicht wie andere Unternehmen von Banken auf Kreditwürdigkeit intensiv geprüft werden und sich damit dem Risiko höherer Zinsen aussetzen. Ein solcher Vorschlag steht aber nicht mehr zur Debatte. Mit der Erhöhung des Prozentsatzes auf bis zu 50 Prozent Zuschlag zum Ertragswert soll die Verschuldung erhöht werden können. Fraglich bleibt aus unserer Sicht, ob das wirklich zu mehr Unternehmertum beiträgt oder nicht einfach zu höher verschuldeten Betrieben, ohne dass mehr geprüft wird. Wir sind hierbei skeptisch und werden die Minderheit Hübscher unterstützen.

    Die zusätzlichen Anträge, die betreffend Unternehmertum vorliegen, sind von mässiger Relevanz. Wünsche nach Baurechten auf Pachtland oder einer Aufteilung von Gewerben in zwei Teile oder Ähnliches kommen in der Praxis kaum vor. In meinen 25 Jahren im Vollzug kam es nur zu einer Handvoll solcher Anfragen. Insofern ist die Öffnung hier nicht entscheidend.

    Wenig Handlungsbedarf sieht die Grünliberale Fraktion im dritten Bereich, der Stärkung des Selbstbewirtschaftung. Hier weist das Gesetz aus unserer Sicht nämlich gar keine Defizite auf. Nein, es funktioniert in der geltenden Version sogar bestens. Der weitaus grösste Teil der Bewilligungen erfolgt zugunsten von Selbstbewirtschaftenden, sowohl was die Anzahl der Gesuche als auch die Fläche betrifft. In der vorliegenden Revision wird hinsichtlich der juristischen Personen primär ins Gesetz geschrieben, wie es die meisten Kantone in ihren Vollzugspraxen in Folge der Umsetzung von Gerichtsentscheiden und gemäss ihren Erfahrungen bereits handhaben. Eine fundierte Analyse über die Herausforderungen der Zukunft oder bestehende Problematiken fehlt aber aus unserer Sicht. Den eigentlich zu stellenden Fragen weicht man in Folge des engen Spielraums der WAK-Motion aus bzw. verschiebt sie auf die Zukunft. Die Stellung der Familienbetriebe bleibt weitgehend undiskutiert. Damit verbunden bleibt der Spagat bestehen, den dieses Gesetz zwischen den klassischen Familienbetrieben und den grossen Gesellschaften machen muss. Gerade bei so grossen Firmen fragt man sich bisweilen schon, wovor diese aus staatlicher Optik mit engen Vorgaben geschützt werden müssen. Diesen Fragen stellen wir uns nicht heute, aber irgendwann wird es so weit sein.

    Kommen wir zum kritischen Punkt dieser Revision, zum Naturschutz. Diese Änderung wurde der Revision vermutlich primär deshalb untergejubelt, weil man ein unliebsames Bundesgerichtsurteil zu übersteuern versuchte, auch wenn hiervon kaum die Rede war. Das Problem der schwindenden Artenvielfalt kann nur mit der Landwirtschaft gelöst werden. Dafür muss die notwendige staatliche Handlungsfähigkeit erhalten bleiben. Das Vorgehen, insbesondere auch mit dem weitgehenden Vorschlag in der Vernehmlassung, hat diese Gräben unnötigerweise leider wieder vergrössert, statt sie zuzuschütten. Die Begründung, der neue Text helfe den Schutzorganisationen, da so nicht mehr Einzelpersonen mit Freude an Naturschutz den Boden kaufen könnten, überzeugt nicht. Bis jetzt konnte aus unserer Sicht der Mehrwert der neuen Bestimmung nicht stringent aufgezeigt werden. Der Entwurf des Bundesrates ist daher abzulehnen.

    Ich gehe noch auf ein paar Punkte aus der Detailberatung ein, die mir erwähnenswert scheinen. Bei Artikel 9 Absatz 3 macht die Grünliberale Fraktion beliebt, beide Minderheitsanträge abzulehnen. Der Antrag der Minderheit I (Amoos) ist einfach nicht notwendig, weil es ja neben der Selbstbewirtschaftung auch das Kriterium des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs gibt, das bei einem Erwerb ebenfalls erfüllt sein muss. Zum Antrag der Minderheit II (Nicolet), der Öffnung Richtung Holdings: Natürlich wäre das aus liberaler und unternehmerischer Sicht nicht grundsätzlich falsch. Da sich die vorliegende Revision aber zu wenig grundsätzlich damit auseinandersetzt, wäre diese Öffnung zum heutigen Zeitpunkt kritisch.

    Zu Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f: Die Kommission möchte hier, dass die Möglichkeit eines Baurechts auch für Pächter offensteht, die selbst über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Dies kann in wenigen Fällen, in denen ein Landabtausch nicht möglich oder die Standortsuche für ein landwirtschaftliches Bauvorhaben anspruchsvoll ist, sinnvoll sein. Es bleiben aber doch noch einige Fragen offen. Aufgrund des Wortlauts vermuten wir, dass der Baurechtsnehmer bereits vor dem Baurecht - also ohne das Bauvorhaben - über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen muss. Ich bin auch nicht sicher, ob man sich damit auseinandergesetzt hat, was beim Heimfall passiert. Denn nach dem Ablauf der Baurechtsfrist verfügt dann plötzlich ein Nichtselbstbewirtschafter über ein landwirtschaftliches Gebäude ohne weitere landwirtschaftliche Infrastruktur dazu. Die Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken ist dann nur eine Frage der Zeit.

    Bei Buchstabe j bitten wir ebenfalls um Ablehnung beider Minderheitsanträge. Der Antrag der Minderheit I (Amoos) ist raumplanerisch höchst kritisch. Zum Antrag der Minderheit II (Michaud Gigon) ist zu sagen, dass ein Betrieb einfach eine gewisse Grösse braucht, damit er rentieren kann.

    Wichtig ist mir noch eine Bemerkung zum Antrag der Mehrheit bei Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a. Hier ist zu beachten, dass dieser Artikel nicht nur im Falle von beabsichtigten sofortigen Hofauflösungen zum Tragen kommt, sondern auch dann, wenn nur ein einzelnes Grundstück von einem Gewerbe verkauft werden soll. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs kommt sonst nirgendwo im Gesetz vor. Er ist, anders als das landwirtschaftliche Gewerbe, nicht definiert. Wir vermuten, die Definition richtet sich nach Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung. Unklar bleibt zumindest mir, ob auch Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Grünliberale Fraktion kann mit diesem Antrag leben, weist aber darauf hin, dass er unerwünschte Effekte in Bezug auf die Strukturen haben kann. Persönlich hätte ich klar das bisherige Recht bevorzugt.

    Der Antrag der Minderheit ist aus der Zeit gefallen, weshalb wir ihn ablehnen. Es ist immer möglich, ein Gewerbe zu verpachten oder zu verkaufen. Wie immer ist es eine Frage des Preises. Im Fall Zug wäre das höchst anspruchsvoll. Und viele kleine Betriebe führen zu mehr Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Wie gesagt, dieser Artikel kommt auch dann zum Tragen, wenn nur ein einzelnes Grundstück von einem Gewerbe verkauft wird. In diesem Fall wäre die Ergänzung ein bisschen sinnfrei.

    Zu Artikel 64 haben wir uns bereits geäussert.

    Zu Artikel 66: Ich bitte Sie, auch diese Minderheit abzulehnen. Wenn man nur 5 Prozent über dem Durchschnitt des Preises handeln kann, kann sich ein Preis kaum je nach oben bewegen. Ein bisschen Bewegung für Preise ist sinnvoll, und mit dem 15-Prozent-Zuschlag kann zumindest die Preisstabilität gehalten werden.

    Zu Artikel 73: Hier müssen wir aufpassen, dass wir nicht an der Belastungsgrenze herumschrauben. Wir sollten vielmehr die Anleitung des Ertragswertes anpassen. Die GLP-Fraktion ist sich bewusst, dass wir hier nicht eine grosse Revision vor uns haben, sondern eher im Kleingemüsebereich justieren und die Möglichkeit der Überschreitung der Belastungsgrenze ja bleibt. Wie erwähnt, werden wir hier der Minderheit Hübscher zustimmen. Auch eine Übergangsregelung sehen wir nicht grundsätzlich als zwingend an. Gerade die Verbesserung der Stellung der Ehegatten hätten wir gerne möglichst rasch eingeführt gehabt.

  3. Redetext
    Schweiz

    Für die Grünliberale Fraktion ist klar: Dieses Gesetz ist kein Instrument zur Prävention von Gewalt an Frauen. Es verhindert weder Femizide noch häusliche Gewalt direkt. Es erhebt diesen Anspruch aber auch nicht. Der Kampf gegen Gewalt erfolgt über Prävention, Intervention, Strafverfolgung und unseren funktionierenden Rechtsstaat. Hier müssen wir unbedingt dranbleiben, das liegt auch mir sehr am Herzen.

    Die Vorlage setzt an einem anderen Punkt an: bei den Opfern nach einer Gewalttat; bei Menschen, die sich in einer akuten Ausnahmesituation befinden und oft nicht sofort entscheiden können, ob sie Anzeige erstatten wollen oder nicht. Genau hier schafft die Revision Verbesserungen. Mit der ausdrücklichen Verankerung der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe im Opferhilfegesetz wird sichergestellt, dass Betroffene Zugang zu Behandlung, Dokumentation und Spurensicherung erhalten, ohne unmittelbar ein Strafverfahren auslösen zu müssen. Das steht nicht im Widerspruch zur Strafverfolgung, im Gegenteil: Wer möchte, dass Täter tatsächlich später verfolgt werden können, muss sicherstellen, dass Opfer geschützt, stabilisiert und ernst genommen werden. Die Opferhilfe ist deshalb keine Alternative zum Strafrecht, sondern eine Voraussetzung dafür, dass Betroffene überhaupt Anzeige erstatten und am Verfahren teilnehmen können.

    Die Grünliberale Fraktion begrüsst deshalb ausdrücklich die Verbesserungen, welche die Kommission vorgenommen hat. Besonders wichtig ist, dass die Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen und Spuren nun klar geregelt werden. Bisher waren die Bestimmungen hierzu kantonal sehr unterschiedlich. Mit der neuen Regelung erhalten Betroffene realistische Entscheidungsfenster und mehr Rechtssicherheit. Ebenso wichtig ist, dass die Kantone verpflichtet werden, genügend geeignete Plätze und Unterbringungsmöglichkeiten für Opfer bereitzustellen. Schutz darf nicht an fehlenden Kapazitäten scheitern. Gerade in akuten Situationen braucht es rasch verfügbare und sichere Unterkünfte, damit Betroffene tatsächlich Zugang zu Schutz und Unterstützung erhalten. Gleichzeitig bleibt den Kantonen genügend Spielraum für funktionierende unterschiedliche Modelle in der Umsetzung.

    Die Vorlage stärkt damit die Opfer in einem Moment besonderer Verletzlichkeit und verbessert den Zugang zu Hilfe, ohne den föderalen Handlungsspielraum unnötig stark einzuschränken. Darum ist Eintreten wichtig; nicht, weil die Vorlage Gewalt verhindert, sondern weil sie Menschen unterstützt, die Gewalt bereits erlitten haben und damit eine Grundlage schafft, dass der Kampf gegen Gewalt überhaupt engagiert weitergeführt werden kann.

    Wir folgen in der Vorlage überall den Mehrheiten und bitten Sie, dies auch zu tun, damit das revidierte Opferhilfegesetz rasch in Kraft treten kann. Es ist leider dringend nötig.

  4. Redetext
    Schweiz

    Für die Grünliberale Fraktion ist es wichtig, dass dieses Verfahren überhaupt eingeführt wird. Heute gibt es für viele hochverschuldete Personen faktisch keinen realistischen Weg mehr aus der Schuldenfalle. Wer einmal in dieser Spirale aus Verlustscheinen, Betreibungen und Existenzminimum gefangen ist, findet ohne einen geordneten Schuldenschnitt oft nie mehr in die wirtschaftliche Eigenständigkeit zurück. Das ist weder sozial noch volkswirtschaftlich sinnvoll.

    Die Vorlage schafft deshalb eine echte zweite Chance für Personen, die sich ernsthaft um Sanierung bemühen. Gleichzeitig ist sie kein Freipass zum Schuldenmachen. Die Voraussetzungen bleiben streng, die Betroffenen müssen während Jahren mit dem Existenzminimum leben und aktiv mitwirken. Entscheidend ist für uns auch, dass den Gläubigern in vielen Fällen gar kein realer zusätzlicher Schaden entsteht. Es geht häufig um Forderungen, die ohnehin nie mehr vollständig zurückbezahlt würden. Stattdessen verbleiben die Betroffenen dauerhaft in prekären Verhältnissen oder geraten in die Sozialhilfe, was am Ende wiederum die Allgemeinheit belastet. Ein funktionierendes Sanierungsverfahren kann deshalb sogar staatliche Kosten reduzieren und die wirtschaftliche Integration stärken.

    Bei den Differenzen unterstützen wir die praktikableren, formal klareren und materiell verhältnismässigeren Lösungen, sprich die Minderheiten und die Zehnjahresfrist. Hinsichtlich der Anrechnung der Einkommenssteuern folgen wir dem Ständerat und dem Bundesrat, weil es keinen Sinn macht, in diesem Verfahren eine Sonderlösung zu schaffen. Beim ohnehin äusserst unwahrscheinlichen Fall von ausserordentlichen Vermögenszuflüssen braucht es eine handhabbare Regelung. Eine unbeschränkte oder faktisch jahrzehntelange Nachverfolgung schafft enorme Bürokratie und Rechtsunsicherheit. Deshalb erscheint uns, wie erwähnt, die Frist von 10 Jahren deutlich ausgewogener und praktikabler als eine Frist von 20 Jahren oder der Verzicht auf eine Frist. Ziel muss es sein, ein funktionierendes und realistisches Verfahren zu haben und kein System, das letztlich wieder an sich selbst scheitert.

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    01.01.2025 – 31.12.2199

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