Gleich lange Spiesse auch bei ausländischen Online-Plattformen. Schluss mit giftigem und gefährlichem Spielzeug

(26.411)Parlamentarische InitiativeZugewiesen an die behandelnde Kommission
Schweiz19.03.2026
Profile
Type
Parlamentarische Initiative
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Parliament
Schweiz
Number
26.411
Start
19.03.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20260411
Contributions(22)
Timeline(2)
  • Zugewiesen an die behandelnde Kommission
  • Eingereicht
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Gleich lange Spiesse auch bei ausländischen Online-Plattformen. Schluss mit giftigem und gefährlichem Spielzeug
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG; SR 930.11) soll dahingehend angepasst werden, dass Plattformen, die den Kontakt zwischen Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und Verkäuferinnen oder Verkäufern im Ausland herstellen, als Herstellerinnen im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie Produkte auf dem Markt bereitstellen.

    Änderungsvorschlag zu Art. 2 PrSG:

    Art. 2 Abs. 3 (neu):
    Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines Produkts auf dem Markt in der Schweiz („auf dem Markt bereitstellen“) für einen Verkäufer oder Hersteller mit Sitz im Ausland.

    Neue Legaldefinition:

    Art. 2 Abs. 5 (neu):
    Auf dem Markt bereitstellen bedeutet das Präsentieren eines Produkts gegenüber Endkunden, insbesondere durch:
    – die Gestaltung des Produktauftritts,
    – die Preisangabe,
    – die Definition von Lieferbedingungen,
    – die Auswahl oder Angabe von Zahlungsmitteln und Währung.

  • BegründungTEXT

    Ausländische Online-Plattformen vermitteln Käufe zwischen Schweizer Konsumenten und Anbietern im Ausland, treten dabei aber faktisch als zentrale Marktakteure auf. Sie umgehen Pflichten, die für Schweizer Hersteller und Händler gelten. Im Extremfall kann dies zum Vertrieb von beispielsweise giftigen und gefährlichen Spielsachen führen.

    Durch die vorgeschlagene Ergänzung werden Plattformen, die den Marktzugang steuern, auch rechtlich erfasst. Die Regelung schafft Rechtssicherheit, verhindert Wettbewerbsverzerrungen und stärkt den Konsumentenschutz.

    Die Beschränkung auf Plattformen mit Auslandsbezug verhindert eine Überregulierung inländischer Anbieter und orientiert sich an der EU-Produktehaftungsrichtlinie.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0