Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung). Änderung
(24.065)- Redetext
- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Bei dieser Vorlage gibt es noch zwei, ich würde sagen, kleine Differenzen, nachdem der Ständerat am Montag im Wesentlichen dem Beschluss Ihres Rates folgte. Bei beiden Punkten bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, dem Ständerat zu folgen und die Vorlage damit zu bereinigen, sodass sie bereit für die Schlussabstimmung ist.
Damit werden die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsauskunft geschaffen. Dies sollte auch im Titel der Vorlage zum Ausdruck kommen, daher ist die Änderung des Titels der Vorlage folgerichtig. Auch die vom Ständerat eingefügte Delegationsklausel zum Betrieb des zentralen Informationssystems in Artikel 8b Absatz 1bis des Entwurfes ist sinnvoll. Damit erhält die Verwaltung mehr Spielraum, um allenfalls den Betrieb des Informationssystems unter klar bestimmten Voraussetzungen auf einen geeigneten Dritten zu übertragen. Dabei muss es sich aber um eine Organisation handeln, an welcher der Bund sowie allenfalls Kantone und andere Gemeinwesen beteiligt sind, jedoch nicht um eine beliebige private Firma, um einen privaten Anbieter. Diese zusätzliche Möglichkeit erscheint sinnvoll.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen und diese wichtige Vorlage damit zu bereinigen. Damit erhalten die grossen Bemühungen, unser Schuldbetreibungs- und Konkurswesen in die Zukunft zu führen und zu digitalisieren, den nötigen gesetzlichen Rahmen zur Umsetzung. Das wäre ein schöner Fortschritt.
- RedetextChristian Dandrès(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
On va traiter ce matin deux fois, dans deux débats - celui-ci et le suivant -, de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite. Le débat qui nous occupe concerne des éléments de nature purement formelle. Je rappelle que le Conseil national avait accepté l'entrée en matière sur le projet de révision lors de la session d'automne 2025, et qu'il a ensuite été discuté au Conseil des États lundi.
Comme cela nous revient une année après, j'aimerais brièvement replanter le décor en rappelant que le Conseil fédéral avait voulu initier cette révision dans le but de moderniser le droit des poursuites d'un point de vue formel et de donner des bases suffisantes pour la numérisation, qui est un élément déjà à l'oeuvre aujourd'hui, mais qui reposait sur un socle juridique peut-être un peu faible. Le but était de pouvoir procéder à des notifications électroniques ainsi qu'à des ventes aux enchères en ligne. Par notifications électroniques, on parle des communications des offices, mais également des commandements de payer, toujours à condition qu'on ait le consentement de l'administré. Pour les enchères en ligne, c'est déjà en partie le cas aujourd'hui. Cela a été considéré comme étant un élément à l'avantage du débiteur et du créancier, parce que vendre en ligne des objets courants permettait de vendre plus cher, et donc de réduire, le cas échéant, la dette.
Le Conseil des États a accepté la proposition du Conseil national. On aura donc la possibilité d'avoir un extrait des poursuites valable dans toute la Suisse. C'est un point central dans cette révision. Vous le savez toutes et tous : aujourd'hui, l'extrait ne reflète que l'état des poursuites au lieu du domicile. Dès lors, si on veut avoir un état complet, il faut aller chercher la personne dans les arrondissements. Il y en a plus de 300, ce qui rend évidemment la recherche extrêmement complexe. Le but de cette modification était aussi d'uniformiser ce système, avec un régime d'information centralisé qui pourrait collecter les données sur la base des numéros AVS ou des numéros d'identification des entreprises.
Ce qui a changé par rapport au débat que nous avons eu en septembre l'année dernière, c'est que le Conseil des États a fait plus, en donnant la possibilité d'une délégation pour l'exploitation de ce système d'information central à une entreprise privée. Le Conseil fédéral l'avait accepté dans le cadre du débat au Conseil des États. En quelque sorte, il a juste poussé un peu plus loin la logique qui était voulue par le Conseil national avec cette nouvelle proposition d'alinéa 1bis à l'article 8b. Pour rappel, l'article 8b, c'est le concept du Conseil national dont nous avons débattu ici.
Le but de cette délégation est aussi de pouvoir disposer d'une base plus forte qui est absolument nécessaire, parce qu'on a déjà aujourd'hui la loi fédérale sur l'utilisation des moyens électroniques pour l'exécution des tâches des autorités (LMETA), mais cette loi ne donne pas la possibilité d'aller au-delà des tâches d'assistance. Pour des éléments de cette nature, il faut une base légale formelle. C'est ce que propose le Conseil des États, avec des cautèles assez strictes, puisque ce sont celles de l'article 8 alinéa 2 LMETA, pour éviter les risques, notamment de conflits d'intérêts. Il y a trois conditions qui sont posées dans la loi, je le rappelle pour que vous l'ayez en tête : il faut que la Confédération ait pris des participations dans l'organisation privée, il faut qu'aucune personne privée n'ait un droit de participation dans cette organisation et que cette dernière n'ait pas fourni des prestations à des personnes privées.
La Commission des affaires juridiques s'est donc réunie hier matin. Elle a considéré à l'unanimité que la proposition du Conseil des États était acceptable et c'est pour cela que nous vous proposons d'en faire de même lors de cette séance, lors du vote de tout à l'heure.
- RedetextSimone Gianini(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Si tratta dell'ultima tornata di appianamento delle divergenze fra il nostro Consiglio e il Consiglio degli Stati. Due sono i punti che ancora non coincidono. Il primo riguarda il titolo, nel quale il Consiglio degli Stati propone di inserire il termine "nazionale": "Estratto nazionale del registro delle esecuzioni, notificazione per via elettronica e incanto in linea". In effetti, questo è anche il senso della modifica legislativa.
Der Ständerat hat im Titel den Wortlaut "Schweizweite Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung" beschlossen, was im Sinn dieser Gesetzesvorlage ist.
Viene proposto di inserire un capoverso 1bis all'articolo 8b che prevede la possibilità di delegare il compito a un'organizzazione che soddisfa le condizioni di cui all'articolo 8 capoverso 2 della legge federale del 17 marzo 2023 concernente l'impiego di mezzi elettronici per l'adempimento dei compiti delle autorità, purché la vigilanza sulla stessa sia conforme.
Auf Deutsch: Gemäss dem Beschluss des Ständerates soll diese Aufgabe einer anderen Organisation übertragen werden können. Der Bund "kann diese Aufgabe unter seiner Aufsicht einer Organisation übertragen, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben erfüllt."
Die Befürchtung unseres Rates betraf die Übertragung dieser Aufgabe an eine andere Organisation. Bei der E-ID-Vorlage gab es auch in der Bevölkerung entsprechende Befürchtungen. In diesem Fall sind die Befürchtungen jedoch überholt. Das sehen wir, wenn wir die Bestimmung, auf die hier verwiesen wird, genau lesen: Diese Aufgabe "kann an Organisationen des [...] privaten Rechts [...] übertragen werden, wenn: a. der Bund an der Organisation beteiligt ist; b. keine Privaten an der Organisation beteiligt sind; und c. die Organisation keine Leistungen für Private erbringt."
Si tratta quindi di una delegazione a organizzazioni, magari anche di diritto privato, ma in cui la Confederazione detiene pure una partecipazione, in cui non vi sono privati che detengono partecipazioni, e che non forniscono alcuna prestazione a privati. Con queste condizioni riteniamo che la sicurezza sia data.
La vostra Commissione degli affari giuridici vi propone perciò, all'unanimità, di approvare la proposta del Consiglio degli Stati.
- Redetext
- Abstimmung
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- RedetextMatthias Michel(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Wie kurz erwähnt, kommentiere ich die Ergänzung als einzige Abweichung zur nationalrätlichen Fassung. Ihre Kommission beantragt eine erweiterte Delegationsmöglichkeit. Um die schweizerische Betreibungsregisterauskunft organisieren zu können, braucht es, wie Herr Bundesrat erwähnt hat, ein zentrales Informationssystem. Dieses wird vom Bund betrieben. Für die Kommission hat sich nun die Frage gestellt, ob es nicht sinnvoll sein könnte, die Möglichkeit einer Delegation an eine verwaltungsexterne Organisation vorzusehen.
Wir haben uns orientieren lassen: Auch ohne zusätzliche, gesetzliche Grundlage kann der Bund schon heute für Leistungen der sogenannten administrativen Hilfstätigkeit ohne spezifische Delegationsnorm private Unternehmen beiziehen. Damit wäre man zum Beispiel auf die Entwicklung von Software, das Bereitstellen von Serverkapazitäten oder die Beantwortung von Supportanfragen beschränkt. Aber die Erfüllung der Aufgabe selbst, die das Gesetz dem Bund zuweist, also das Betreiben des Informationssystems, müsste die Verwaltung vollumfänglich selbst und unmittelbar übernehmen. Hier möchte die Kommission, wie der Bundesrat erwähnt hat, der Verwaltung etwas mehr Spielraum geben, wobei die Delegation aber sehr beschränkt ist. Sie verweist auf Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG); dort steht, dass der Bund an dieser Organisation beteiligt sein muss. Es können auch Kantone beteiligt sein, aber - umgekehrt - keine Privaten. Die Delegation bleibt somit in einem sehr beschränkten Rahmen, bietet aber etwas mehr Flexibilität; die Aufsichtsverantwortung bleibt nach wie vor beim Bund. Der Antrag der Kommission ist einstimmig, und wir bitten um Zustimmung.
- Redetext
- RedetextBeat Jans(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Ihr Berichterstatter hat das hervorragend dargestellt. Ich möchte nur wenig ergänzen, um Ihnen darzulegen, welche Gedanken sich der Bundesrat seinerseits gemacht hat und welches seine Bemühungen sind, um die Steinzeit zu verlassen.
Mit dieser Vorlage sollen im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkurswesens einige sehr wichtige Punkte im Zusammenhang mit der Digitalisierung umgesetzt werden. Das Projekt SchKG erlaubt bereits heute den elektronischen Datenaustausch zwischen Gläubigern und den Ämtern; so werden heute schweizweit über die Hälfte der jährlich 2,5 Millionen Betreibungen elektronisch abgewickelt. Mit dieser Revision sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen noch besser genutzt werden.
Die Vorlage enthält dazu verschiedene Punkte. So soll die elektronische Kommunikation im Betreibungswesen deutlich ausgeweitet werden. Damit soll unter anderem die elektronische Verwendung und Archivierung von Verlustscheinen in der Praxis endlich umgesetzt werden können. Zudem soll eine freiwillige elektronische Zustellung des Zahlungsbefehls möglich werden. Auch die Verwertung von beweglichen Vermögenswerten im Rahmen eines Betreibungs- und Konkursverfahrens über eine Online-Plattform soll auf eine saubere rechtliche Grundlage gestellt werden. Diese Punkte sind im Interesse von Gläubigern und Schuldnern, und sie erleichtern auch die Arbeit der Betreibungs- und Konkursämter. Dementsprechend waren diese Punkte in der vorberatenden Kommission Ihres Rates völlig unumstritten, und es bestehen hier auch keine weiteren Differenzen zu Nationalrat und Bundesrat.
Der praktisch vielleicht wichtigste Punkt betrifft das Betreibungsregister und vor allem die Auskünfte daraus. Der Bundesrat hat hier zur Verbesserung der Qualität dieser Auskünfte eine Wohnsitzabklärung bei der Erstellung von Betreibungsregisterauskünften vorgesehen. Der Nationalrat will hier deutlich weitergehen und mit dieser Vorlage die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsauskunft schaffen.
Der Bund soll dabei eine wesentliche Rolle übernehmen, indem er dafür ein zentrales Informationssystem betreiben soll. Das erfolgt vor dem Hintergrund des Projekts BRA CH, das vonseiten gewisser Kantone und Betreibungsämter angestossen wurde und von der Digitalen Verwaltung Schweiz finanziert wird.
Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, die Erweiterung des Nationalrates zu übernehmen. Zweifellos ist eine solche schweizweite Betreibungsauskunft auch nach Ansicht des Bundesrates eine wünschenswerte Sache, auch wenn er dies seinerseits im Rahmen der Vorlage bewusst nicht vorgeschlagen hat. Bei den Betreibungsdaten handelt es sich um kantonale Daten, und der Vollzug des Betreibungswesens liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat hätte deswegen hier eher die Kantone in der Pflicht gesehen - und nicht eine neue Aufgabe für den Bund. Er kann jedoch mit dem Antrag leben, weil eine schweizweite Betreibungsauskunft inhaltlich eine gute Sache ist.
In Abweichung vom Nationalrat schlägt Ihre Kommission eine zusätzliche Delegationsnorm für den Betrieb des zentralen Informationssystems vor. Dies gibt für die Umsetzung mehr Möglichkeiten und Freiheiten und ist aus Sicht des Bundesrates deswegen wichtig und zu begrüssen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen Ihrer Kommission zu folgen.
- RedetextMatthias Michel(FDP.Die Liberalen)Schweiz
Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist ein sehr bewährtes und auch ein schon sehr altes System. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist der älteste kodifizierte Teil des schweizerischen Bundeszivilrechts, älter noch als ZGB und OR. Vielleicht genau deshalb braucht das SchKG nun einen Digitalisierungsschub, um die Vorzüge der Digitalisierung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Grundstruktur, auch der föderalen, des Betreibungswesens beizubehalten.
Mit der vorliegenden Revision sollen deshalb die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Möglichkeiten der Digitalisierung im SchKG noch besser nutzen zu können. Das ist auch das ausdrückliche Bekenntnis des Bundesrates in der Botschaft. Der Bundesrat erfüllt dieses Versprechen primär mit zwei Elementen, den elektronischen Zustellungen und der Onlineversteigerung. Zuerst kurz zu diesen zwei unbestrittenen Elementen, bevor ich dann zum Kern der Anpassungen, dem schweizweiten Betreibungsregisterauszug, komme, welcher der Revision dann wirklich den notwendigen Schub in der Digitalisierung gibt.
Zuerst zu den Zustellungen: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Urkunden, Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide in Zukunft grundsätzlich elektronisch ausgestellt werden. Sodann sollen auch Zustellungen in bestimmten Fällen standardmässig elektronisch erfolgen, und weiter soll ein Anspruch der Empfangenden auf elektronische Zustellung geschaffen werden. Die Anpassungen in diesem Bereich waren in unserer Kommission wie auch im Nationalrat unbestritten.
Ebenso unbestritten ist die vorgesehene Regelung, dass Versteigerungen über Onlineplattformen - Sie kennen solche Onlineplattformen alle sehr gut - als Verwertungsart von beweglichen Vermögensstücken eine gesetzliche Basis erhalten sollen. Wegen der Effizienz und der Möglichkeit, ein grösseres Publikum zu erreichen, versprechen Onlineversteigerungen gerade bei Alltagsgegenständen höhere Verwertungserlöse, und das ist ja schlussendlich jeweils das Ziel solcher Versteigerungen.
Interessant ist nun, dass solche Online-Verwertungen während der Covid-Zeit mit einer gesetzlichen Grundlage unterlegt waren, was jedoch befristet war - wie vieles in der Covid-Gesetzgebung. Die Betreibungsämter haben mit diesen Online-Versteigerungen gute Erfahrungen gemacht. Die Covid- und die Notfallgesetzgebung sind vorbei, aber die Online-Versteigerungen werden heute weiter praktiziert. Mangels gesetzlicher Grundlagen und mangels einer einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis besteht bei den Ämtern eine erhebliche Unsicherheit über die grundsätzliche Zulässigkeit von Online-Versteigerungen auf privaten Plattformen und über die einzuhaltenden Modalitäten.
Mit den beantragten Änderungen wird diese Unsicherheit bzw. werden diese Mängel behoben. Wir beantragen einstimmig Zustimmung.
In der Kommission haben wir uns gefragt, ob das Missbrauchspotenzial durch Versteigerungen über Online-Plattformen und mögliche Anonymisierungen gesteigert wird. Wir haben uns durch das Bundesamt für Justiz erklären lassen, dass es keine grundsätzlichen neuen Möglichkeiten für missbräuchliches oder betrügerisches Vorgehen gibt. Bei Verdacht auf Missbrauch sieht die letzte Revision des SchKG, die im Jahr 2025 in Kraft getreten ist, zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses bereits Möglichkeiten vor, zum Beispiel die Anzeigepflicht der Konkursbeamten bei Verdacht auf Missbrauch. Entsprechend sind die Online-Versteigerungen unbestritten.
Nun komme ich zum bedeutendsten Element der Revision, dem vom Nationalrat eingeführten gesamtschweizerischen Betreibungsregisterauszug. In der Botschaft beschreibt der Bundesrat den Schritt für einen schweizweiten Betreibungsregisterauszug und begrüsst ihn als nächste Etappe, die aber erst in der Zukunft umgesetzt werden soll. Er ist in der bundesrätlichen Vorlage noch nicht enthalten. Deshalb mache ich für die Kommission einige Ausführungen zuhanden der Materialien.
Wie schon eingangs erwähnt, soll die Revision die digitalen Möglichkeiten auch im SchKG besser nutzen. Um dieses Versprechen heute einzulösen und um dem alten Anliegen eines aussagekräftigen, schweizweit verlässlichen Betreibungsregisterauszuges endlich zum Durchbruch zu verhelfen, wurde nun durch den Nationalrat ein Konzept eingeführt.
Dieser Schritt ist nicht nur wichtig, sondern auch überfällig. Schon vor mehr als zehn Jahren thematisierte Nationalrat Martin Candinas in seinem Postulat 12.3957, "Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben", das Problem; es folgte seine Motion 16.3335, "Missbrauch von Betreibungsregisterauszügen stoppen", mit welcher die Aussagekraft von Betreibungsregisterauszügen verbessert werden sollte. Schliesslich doppelte Nationalrat Erich Hess dann mit seiner parlamentarischen Initiative 16.405, "Vernetzung sämtlicher Betreibungsregister", und der Forderung nach, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass auf eine einzige - eine einzige - Anfrage bei einem Betreibungsregister Auskunft über sämtliche in der Schweiz registrierten Betreibungen oder Verlustscheine einer Person erteilt wird.
Also schon vor mehr als zehn Jahren stand diese Forderung im Raum. Ich musste etwas schmunzeln, als ich las, was damals im Amtlichen Bulletin des Ständerates stand. Die Ungeduld war schon damals gross. Symptomatisch war ein Votum von Kollege Hannes Germann vor zehn Jahren. Vielleicht mögen Sie sich erinnern, Herr Germann, Sie sagten: "In diesem Bereich einer überfälligen Vernetzung der Daten von Betreibungsregistern befinden wir uns auf Bundesebene immer noch in der Steinzeit, also bei den Jägern und Sammlern, weil man sich von Betreibungskreis zu Betreibungskreis bewegen muss oder eben, um im Bild der Steinzeit zu bleiben, sich von Jagdrevier zu Jagdrevier durcharbeiten muss." Das war die Ungeduld des Kollegen Germann, die bis heute anhält, aber hoffentlich nur noch bis heute. Sie kennen das Problem. Kollege Germann hat das Problem adressiert, dass eine Betreibungsregisterauskunft eben nur Betreibungen am aktuellen Wohnort umfasst. Ohne Kenntnis der früheren Wohnorte eines Schuldners, einer Schuldnerin kann ein Gläubiger also keine Übersicht über den betreibungsrechtlichen Status eines Schuldners bzw. einer Schuldnerin gewinnen.
Vergegenwärtigen wir uns die Situation: Die meisten Betreibungsregisterauszüge, ungefähr 80 Prozent, braucht es für Bewerbungen auf Mietwohnungen. Hier muss man dann auch als Mieter mehrere Auszüge der letzten paar Jahre oder Monate zusammensuchen, um dem Vermieter Genüge zu tun.
Anstelle einer verstärkten Wohnsitzüberprüfung - es war der Vorschlag des Bundesrates, dass ein Betreibungsamt den Wohnsitz überprüfen muss - macht nun der Nationalrat bereits den konsequenten Schritt im Sinne der damaligen parlamentarischen Initiative Hess Erich, um die zitierte Steinzeit definitiv zu verlassen. Entsprechend beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen einstimmig, diesem Konzept einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft zuzustimmen. Dieses Konzept ist in den Artikeln 8 bis 8c der Vorlage enthalten.
Die RK-N hat auch die Kantone und weitere interessierte Kreise zu dieser Revision und zu ihrem wesentlichen Element konsultiert. Die Antwort aus der Konsultation war sehr positiv: Im Grundsatz haben 22 Kantone diesem Systemwechsel zugestimmt. Dieses Konzept beinhaltet im Kern ein zentrales Informationssystem und eine einheitliche Identifikation von Schuldnerinnen und Schuldnern über unsere verlässliche AHV-Nummer bei natürlichen Personen und über die Unternehmensidentifikationsnummer (UID) bei Unternehmen. Es gab auch eine Machbarkeitsstudie im Jahr 2023. Gestützt darauf hat die Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) ein Projekt gestartet, um nicht nur die Machbarkeit, sondern auch die Elemente dieses neuen Systems auszuarbeiten. Dieses Projekt bildet dann auch die Grundlagen für die Umsetzung unserer heutigen Revision.
Ihre Kommission hat dieses Konzept, auch wenn es vom Nationalrat grösstmehrheitlich gutgeheissen wurde, nochmals eingehend überprüft; dies auch im Lichte einer Alternativvariante, die von Seiten der Konkurs- und Betreibungsämter eingebracht worden ist. Das Bundesamt für Justiz hat diese Alternativen und ihre Vor- und Nachteile in einem 20-Seiten-Papier einlässlich verglichen und kam mit der Kommission zum Schluss, dass mit dem vorliegenden Konzept und den beantragten Gesetzesanpassungen wirklich ein echter Schritt zur Digitalisierung gemacht wird, mit Ausschöpfung von Kundennutzen, höherer Effizienz, besserer Kosteneffizienz, Datensparsamkeit und einer einfachen Weiterentwicklung des Systems. Eine Alternative mit gleichem Nutzen gibt es nicht. Es ist die Überzeugung der einstimmigen Kommission, diesem Konzept zu folgen.
In der Detailberatung werde ich nur noch auf einen einzigen Punkt zu sprechen kommen, den wir ergänzen möchten.
Mit diesen Darlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Beschlüssen des Nationalrates zuzustimmen - mit einer Ergänzung, die ich, wie gesagt, in der Detailberatung noch kommentieren werde.
Die Kommission ist auch mit der Abschreibung der in Ziffer 1.4 der Botschaft erwähnten drei parlamentarischen Vorstösse einverstanden.
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