Es braucht griffige Massnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung von schweizerischen Domains!

(24.4393)MotionZugewiesen an die behandelnde Kommission
Schweiz17.12.2024
Profile
Type
Motion
State
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Parliament
Schweiz
Number
24.4393
Start
17.12.2024
References & source
Official record
Official profile
External ID
20244393
Contributions(11)
Timeline(17)
  • Zugewiesen an die behandelnde Kommission
  • Festhalten am ursprünglichen Wortlaut
    Nationalrat
  • In Kommission des Ständerats
  • In Nationalrat geplant
  • Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Es braucht griffige Massnahmen gegen die missbräuchliche Verwendung von schweizerischen Domains!
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen dahingehend zu ändern, dass in Zukunft schweizerische Domains (.ch und .swiss) einerseits nur an eindeutig identifizierte natürliche oder juristische Personen herausgegeben werden und andererseits bei einem Missbrauchsfall nicht mehr nur Phishing oder Malware als Voraussetzung für die technische und administrative Blockierung der Domain seitens der Behörden gilt, sondern auch andere Missbrauchsfälle abgedeckt werden.

  • BegründungTEXT

    Die Verordnung über die Internet-Domains (kurz VID, SR 784.104.2) regelt unter Art. 24 bereits heute, dass eine gesuchstellende Person bei einem Registrierungsgesuch gewisse Voraussetzungen zu erfüllen hat. Die Praxis zeigt aber, dass den Registrierungspflichten im Alltag nur ungenügend nachgekommen wird und die fehlbaren Registrare bei missbräuchlichen Registrierungen derzeit kaum Konsequenzen zu befürchten haben. 

    Dementsprechend sind beispielsweise Experten der Stiftung Switch (z.B. Domainabuse) in den gesetzgeberischen Prozess einzubinden und gegebenenfalls die gesetzlichen Grundlagen zu präzisieren, damit es in Zukunft möglichst keine Missbrauchsfälle bei der Registrierung von schweizerischen Domains mehr geben kann. 

    Ausserdem ist Art. 15 Abs. 1 VID dahingehend anzupassen, dass bei einem Missbrauchsverdacht nicht nur Phishing oder Verbreiten von schädlicher Software (Malware) als zwingendes Kriterium für die technische und administrative Blockierung einer Domain seitens der Behörden gilt, sondern auch andere Möglichkeiten von strafrechtlich relevantem Handeln (z.B. alle Vergehens- und Verbrechenstatbestände, sowie Versuche dazu).

    Das Ziel dieser Motion ist es, dass missbräuchliche Verwendungen von schweizerischen Domains und damit einhergehende Straftatbestände in Zukunft verhindert werden.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0