Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige

(11.467)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz05.07.2011
Profile
Type
Parlamentarische Initiative
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
11.467
Start
05.07.2011
References & source
Official record
Official profile
External ID
20110467
Votings(2)
Contributions(7)
  • Kommission für Wirtschaft und Abgaben NRUrheber/in
  • Lucrezia Meier-SchatzUrheber/inChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
  • Paul RechsteinerUrheber/inSozialdemokratische Partei
  • Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungFederführendes Departement
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
Timeline(9)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Ständerat
  • Erledigt
  • Von beiden Räten behandelt
  • Zustimmung
    Ständerat
  • Beschluss nach Entwurf der Kommission.
    Nationalrat
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Avig. Rahmenfrist und Mindestbeitragszeit für über 55-Jährige
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalesrates folgende parlamentarische Initiative ein:

    Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) wird wie folgt geändert:

    Art. 27 Abs. 2

    Die versicherte Person hat Anspruch auf:

    ...

    c. höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und:

    1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder

    2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.

    (Version wie in der Botschaft vom 3. September 2008 zur Avig-Revision)

  • BegründungTEXT

    Die Regelung von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Avig, wonach Versicherte über 55 Jahren nur dann einen Anspruch auf 520 Taggelder haben, wenn sie eine Minimalbeitragszeit von mindestens 24 Monaten in den letzten zwei Jahren nachweisen können, soll angepasst werden. Die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit wird praktisch verunmöglicht, wenn die Versicherten sich nicht am ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung melden oder wenn ein Stellenwechsel nicht nahtlos erfolgt. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Art. 9 Abs. 1 Avig).

Data: OpenParlData · CC BY 4.0