Die demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
(01.462)- Type
- Parlamentarische Initiative
- State
- Erledigt
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 01.462
- Start
- 10.12.2001
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20010462
- CHE10.03.2003
- CHE02.06.2004
- CHE02.06.2004
- CHE07.10.2004
- CHE14.12.2005
- Jean StuderSozialdemokratische Partei
- Hermann WeyenethSchweizerische Volkspartei
- Ruedi LustenbergerChristlichdemokratische Volkspartei der Schweiz
- Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
- Serge BeckLiberal-Demokratische Partei
- Erledigt
- Nichteintreten.Nationalrat
- Von beiden Räten behandelt
- Behandelt vom Nationalrat
- Folge gegebenNationalrat
- Titel des GeschäftesDie demokratische Kontrolle sichern. Änderung des Finanzhaushaltgesetzes
- Progetto (non verificato)
Sulla base dell'articolo 160 capoverso 1 della Costituzione federale e dell'articolo 21bis capoverso 1 della legge sui rapporti fra i Consigli, il gruppo UDC sottopone alle Camere federali un'iniziativa parlamentare in forma elaborata, affinché la legge federale sulle finanze della Confederazione (LFC; RS 611.0) sia modificata in due punti. In particolare l'articolo 18 LFC dovrà essere modificato come segue:
art. 18
cpv. 1
Il Consiglio federale può ordinare, fino a un importo massimo di 100 milioni di franchi, una spesa non o insufficientemente coperta da credito di pagamento ma indifferibile, anche prima che l'Assemblea abbia stanziato il credito aggiuntivo. Se possibile domanda previamente il consenso della Delegazione delle finanze delle Camere federali. Se la spesa eccede l'importo di 100 milioni di franchi, deve in ogni caso chiedere il consenso preliminare delle Camere federali.
cpv. 2
Il Consiglio federale sottopone le spese urgenti decise senza il consenso delle Camere federali all'approvazione dell'Assemblea federale con la successiva aggiunta al bilancio oppure, se ciò non fosse più possibile, con il consuntivo.
Analogamente, l'articolo 31 LFC dovrà essere modificato come segue:
art. 31
cpv. 1-2
invariati
Cpv. 3
Per progetti la cui esecuzione non ammette indugi, il Consiglio federale può autorizzare, fino a un importo massimo di 100 milioni di franchi, l'avvio o il proseguimento dei lavori prima dello stanziamento del credito di impegno. Se possibile, domanda previamente il consenso della Delegazione delle finanze delle Camere federali. Se la spesa eccede l'importo di 100 milioni di franchi, deve in ogni caso chiedere il consenso preliminare delle Camere federali.
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes fordert die SVP-Fraktion mit einer Parlamentarischen Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, dass den eidgenössischen Räten zwei Änderungen des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0) unterbreitet werden. Es wird beantragt, dass Artikel 18 FHG neu wie folgt lautet:
Art. 18
Abs. 1
Erträgt eine Ausgabe, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Zahlungskredit bewilligt ist, keinen Aufschub, so kann der Bundesrat sie bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken vor der Bewilligung eines Nachtragskredites durch die Bundesversammlung beschliessen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet die Ausgabe den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.
Abs. 2
Der Bundesrat unterbreitet die von ihm ohne Zustimmung der eidgenössischen Räte beschlossenen dringenden Ausgaben der Bundesversammlung mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag, oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, mit der Staatsrechnung zur nachträglichen Genehmigung.
Zudem wird beantragt, dass Artikel 31 FHG wie folgt geändert wird:
Art. 31
Abs. 1-2
Unverändert
Abs. 3
Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme und Fortsetzung des Vorhabens bis zu einer maximalen Höhe von 100 Millionen Franken schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Wo dies möglich ist, holt er vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Überschreitet das Vorhaben den Betrag von 100 Millionen Franken, ist in jedem Fall die vorgängige Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen.
- Begründung
Das Swissair-Debakel hat aufgezeigt, über welche immensen Steuerbeträge der Bundesrat im vermeintlichen Dringlichkeitsfall verfügen kann. An Volk und Parlament vorbei hat er unter Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte die Überbrückungskredite des Bundes sowie dessen Beteiligung an einer neuen schweizerischen Airline beschlossen. Dabei konnte er sich auf Artikel 18 Absatz 1 FHG stützen. Die dem Beschluss folgende Konsultation der Finanzdelegation erfolgte nicht zwingend, weil das Gesetz die Konsultation nur nach Möglichkeit vorsieht. Auch ohne Begrüssung der Finanzdelegation ist der Bundesrat nach Artikel 18 Absatz 1 FHG zur unbegrenzten Beschlussfassung bei Dringlichkeit befugt. Neben der Änderung von Artikel 9 Absatz 2 des Reglementes für die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, wonach die Finanzdelegation bei zeitlicher Dringlichkeit befugt ist, Zahlungs- und Verpflichtungskredite zu beschliessen, drängt sich daher auch eine Änderung des Finanzhaushaltgesetzes auf. Damit kann die unbeschränkte Beschlusskompetenz des Bundesrates auch bei Dringlichkeit im Interesse der demokratischen Kontrolle und des sorgfältigen Umgangs mit den knappen Bundesmitteln beschnitten werden.
Hintergrund der beantragten Änderung ist das eklatante Demokratiedefizit der bestehenden Regelung, nach welcher der Bundesrat und nach Möglichkeit die Finanzdelegation an Volk und Parlament vorbei unbeschränkt Zusatzausgaben beschliessen können. Volk und Parlament sind in die Rolle der stummen Zuschauer verbannt. Die SVP-Fraktion erblickt in der geltenden Regelung eine Überbewertung des Notrechtsgedankens (Dringlichkeit) auf Kosten des demokratischen Prinzips. Aus diesem Grund drängt sich die Änderung von Artikel 18 Absatz 1 FHG auf. Auch bei Dringlichkeit soll der Bundesrat inskünftig nicht mehr über Beträge verfügen können, die 100 Millionen Franken übersteigen, ohne dass die eidgenössischen Räte konsultiert werden. Aus denselben Gründen ist auch Artikel 31 Absatz 3 FHG für Zusatzkredite zu revidieren.
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