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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2. Oktober 2026

zu Frage 1:

Das schulische Assistenzpersonal ist auf Basis des Staatspersonalgesetzes angestellt, wodurch eine wöchentliche Vollzeitarbeitszeit von 42 Stunden vorgegeben ist. Mit der Gesetzesänderung im August 2024 wurde das schulische Assistenzpersonal in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) aufgenommen, wobei subsidiär das Staatspersonalgesetz gilt. Damit gelten für das schulische Assistenzpersonal die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für das Staatspersonal.

Die Sollarbeitszeit des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach dem Stundenplan der Schule. Die in der unterrichtsfreien Zeit nicht geleisteten Arbeitsstunden werden während der Schulwochen kompensiert. Das Jahresgehalt wird auf zwölf Monatszahlungen sowie eine zusätzliche Gratifikation, das sogenannte 13. Monatsgehalt, verteilt und während des gesamten Jahres, einschliesslich der unterrichtsfreien Zeit, durchgehend ausbezahlt.

zu Frage 2:

Die Arbeitszeiterfassung ist für sämtliche Abwesenheiten und besonderen Schuleinsätze geregelt. Bei Krankheit oder Unfall wird das individuelle Tagessoll angerechnet. Für Schullager können an den An- und Abreisetagen jeweils höchstens 13 Arbeitsstunden erfasst werden. An den übrigen Lagertagen beträgt die anrechenbare Arbeitszeit 8.24 Stunden pro Tag. Bei schulischen Anlässen und Projektwochen richtet sich die Arbeitszeit nach dem tatsächlich erfolgten Aufwand. Sämtliche Zeiten werden über ein digitales Zeiterfassungssystem dokumentiert, sodass auch die daraus entstehenden Gleitzeitguthaben transparent ausgewiesen werden.

zu Frage 3:

Mit der Aufnahme des schulischen Assistenzpersonals in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) im August 2024 sowie der subsidiären Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes untersteht dieses grundsätzlich denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Staatspersonal. Entsprechend besteht hinsichtlich der Anstellungsbedingungen eine weitgehende Gleichstellung.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0