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Entlöhnung des schulischen Assistenzpersonals

(KA 30519)Kleine Anfragen
Liechtenstein30.09.2026
Profile
Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30519
Start
30.09.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
30519
Contributions(2)
Timeline(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML
    2. Oktober 2026

    zu Frage 1:

    Das schulische Assistenzpersonal ist auf Basis des Staatspersonalgesetzes angestellt, wodurch eine wöchentliche Vollzeitarbeitszeit von 42 Stunden vorgegeben ist. Mit der Gesetzesänderung im August 2024 wurde das schulische Assistenzpersonal in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) aufgenommen, wobei subsidiär das Staatspersonalgesetz gilt. Damit gelten für das schulische Assistenzpersonal die gleichen gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für das Staatspersonal.

    Die Sollarbeitszeit des schulischen Assistenzpersonals richtet sich nach dem Stundenplan der Schule. Die in der unterrichtsfreien Zeit nicht geleisteten Arbeitsstunden werden während der Schulwochen kompensiert. Das Jahresgehalt wird auf zwölf Monatszahlungen sowie eine zusätzliche Gratifikation, das sogenannte 13. Monatsgehalt, verteilt und während des gesamten Jahres, einschliesslich der unterrichtsfreien Zeit, durchgehend ausbezahlt.

    zu Frage 2:

    Die Arbeitszeiterfassung ist für sämtliche Abwesenheiten und besonderen Schuleinsätze geregelt. Bei Krankheit oder Unfall wird das individuelle Tagessoll angerechnet. Für Schullager können an den An- und Abreisetagen jeweils höchstens 13 Arbeitsstunden erfasst werden. An den übrigen Lagertagen beträgt die anrechenbare Arbeitszeit 8.24 Stunden pro Tag. Bei schulischen Anlässen und Projektwochen richtet sich die Arbeitszeit nach dem tatsächlich erfolgten Aufwand. Sämtliche Zeiten werden über ein digitales Zeiterfassungssystem dokumentiert, sodass auch die daraus entstehenden Gleitzeitguthaben transparent ausgewiesen werden.

    zu Frage 3:

    Mit der Aufnahme des schulischen Assistenzpersonals in das Lehrpersonalgesetz (LPersG) im August 2024 sowie der subsidiären Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes untersteht dieses grundsätzlich denselben gesetzlichen Rahmenbedingungen wie das Staatspersonal. Entsprechend besteht hinsichtlich der Anstellungsbedingungen eine weitgehende Gleichstellung.

  • Frage vom 30. September 2026HTML
    30. September 2026

    Schulisches Assistenzpersonal leistet einen wichtigen Beitrag zum Unterricht. Weil ihre 2'040 Jahresstunden auf nur 38 Schulwochen verdichtet werden, entsteht zum Beispiel für Klassenassistenzen bei einem Vollzeitpensum jedoch eine unerreichbare Vorgabe von über 53 Wochenstunden.

    Bei 38 Wochenstunden Präsenz erhält ein Mitarbeiter der Landesverwaltung ein 90%-Gehalt, während eine Klassenassistenz mit derselben Arbeitszeit rein rechnerisch als 70%-Teilzeitkraft eingestuft wird – was bei gleicher Präsenz rund 20 Prozentpunkte weniger Lohn bedeutet. Somit führt dieses System im Praxisalltag der Schule zwangsläufig zu künstlichen Lohnkürzungen, einer direkten Gehaltsbenachteiligung, unbezahlter Mehrarbeit und Benachteiligungen bei Absenzen.

    Vor diesem Hintergrund gelange ich an die Regierung mit folgenden Fragen:

    1. Weshalb wird bei der Berechnung des Beschäftigungsgrads von einer wöchentlichen Vollzeitarbeitszeit von 42 Stunden ausgegangen, die im regulären Schulbetrieb aufgrund der vorgegebenen Unterrichts- und Präsenzzeiten wissentlich nicht erreicht werden kann. 
    1. Wie werden krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten sowie weitere Absenzen und Einsätze, beispielsweise bei Schullagern, Projektwochen oder vergleichbaren schulischen Sonderanlässen, im Arbeitszeitkonto angerechnet? Insbesondere interessiert, ob die gemäss individuellem Stundenplan vorgesehenen Arbeitsstunden oder pauschal berechnete Tageswerte gutgeschrieben werden. 
    1. Sieht die Regierung aufgrund der aktuellen Regelungen zu Arbeitszeit, Beschäftigungsgrad, Absenzen und Entlöhnung Handlungsbedarf beim schulischen Assistenzpersonal, um die Gleichstellung mit den Landesverwaltungsangestellten zu garantieren und das schulische Assistenzpersonal nicht zu benachteiligen. Falls ja, welche Anpassungen werden geprüft beziehungsweise vorbereitet und bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0