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Frage vom 02. September 2026

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Liechtenstein2. September 2026

Bei meiner kleinen Anfrage vom 6. Mai 2026 «Erlass von Lehrplänen» blieben zentrale Punkte unbeantwortet. Auf die Frage, in welcher Verordnung die Regierung nach Art. 8 Schulgesetz die Lehrpläne als verbindliche Planungsinstrumente festgesetzt hat, verwies sie lediglich auf eine Kundmachung auf der Internetseite des Schulamts und ging damit an der gesetzlich erforderlichen Form einer Verordnung vorbei. Unbeantwortet blieb auch, wie bei der Nutzung von YouTube die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt wird. Bereits im Dezember 2021 hat ein Erziehungsberechtigter dem Schulamt konkrete Fragen zur Kundmachung der Lehrpläne mittels Verordnung und zur Nutzung von YouTube hinsichtlich Art. 68 KJG gestellt; diese blieben trotz mehrfacher Urgierung materiell unbeantwortet und liegen der Regierung seit Februar 2026 in Form einer Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt vor.

Dazu folgende Fragen an die Regierung:

  1. Unter welcher LGBl.-Nummer und mit welchem Datum wurde der nach Art. 8 Schulgesetz festzusetzende Lehrplan als Verordnung im Landesgesetzblatt kundgemacht? Falls eine Kundmachung nicht erfolgt ist: Weshalb nicht?

  2. Wie wird am Beispiel der schulisch aufgetragenen Nutzung von YouTube, auch hinsichtlich Hausaufgaben am Schulcomputer, die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt?

  3. Wann wird die Regierung die in der seit Februar 2026 bei ihr hängigen Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt geltend gemachten, bereits seit Dezember 2021 an das Schulamt gerichteten Fragestellungen inhaltlich beantworten?

  4. Beinhalten die Ausführungen in der Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt einen relevanten meldepflichtigen Verdacht, welcher nach § 53 StPO zur Anzeige gebracht wurde?

  5. Wie viele Säumnis- und Aufsichtsbeschwerden sowie Zivil- und Strafverfahren gegen das Schulamt oder ehemalige Angestellte sind derzeit hängig?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0