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Erlass von Lehrplänen und Beschwerden gegen das Schulamt

(KA 30431)Kleine Anfragen
Liechtenstein02.09.2026
Profile
Type
Kleine Anfragen
Parliament
Liechtenstein
Number
KA 30431
Start
02.09.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
30431
Contributions(2)
Timeline(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Texts(2)
  • Antwort vom 04. September 2026HTML
    4. September 2026

    zu Frage 1:

    Der Lehrplan für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I wird gemäss Art. 13d Schulorganisationsverordnung von der Regierung nach Massgabe von Art. 8 des Schulgesetzes erlassen und auf der Internetseite des Schulamtes veröffentlicht. Eine Kundmachung im Landesgesetzblatt ist nicht erforderlich, da der Lehrplan kein rechtssetzender Erlass ist, der Rechte oder Pflichten von Privaten begründet, sondern ein verbindliches schulisches Planungs- und Steuerungsinstrument. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2014/039.

    zu Frage 2:

    Im gemeinsamen Austausch zwischen Schulamt und Amt für Soziale Dienste wurden in den letzten Monaten die Bemühungen bei Kinder- und Jugendschutz zum Thema YouTube weiter vorangetrieben. Das Schulamt hat in der Folge entschieden, YouTube ab den Herbstferien auf allen gemanagten Schülergeräten der Primar- und Sekundarstufe I zu sperren. Lehrpersonen können YouTube weiterhin über ihre Arbeitsgeräte nutzen und geeignete Videos über nanoo.tv werbefrei für den Unterricht bereitstellen.

    zu Frage 3:

    Zu laufenden Verfahren werden grundsätzlich keine Auskünfte erteilt.

    zu Frage 4:

    Siehe Antwort 3.

    zu Frage 5:

    Aktuell sind 6 Aufsichtsbeschwerden gegen das Schulamt oder Mitarbeitende des Schulamtes sowie 2 Säumnisbeschwerden gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG betreffend das Schulamt hängig.

    Zu laufenden Zivil- und Strafverfahren wird keine Auskunft erteilt.

  • Frage vom 02. September 2026HTML
    2. September 2026

    Bei meiner kleinen Anfrage vom 6. Mai 2026 «Erlass von Lehrplänen» blieben zentrale Punkte unbeantwortet. Auf die Frage, in welcher Verordnung die Regierung nach Art. 8 Schulgesetz die Lehrpläne als verbindliche Planungsinstrumente festgesetzt hat, verwies sie lediglich auf eine Kundmachung auf der Internetseite des Schulamts und ging damit an der gesetzlich erforderlichen Form einer Verordnung vorbei. Unbeantwortet blieb auch, wie bei der Nutzung von YouTube die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt wird. Bereits im Dezember 2021 hat ein Erziehungsberechtigter dem Schulamt konkrete Fragen zur Kundmachung der Lehrpläne mittels Verordnung und zur Nutzung von YouTube hinsichtlich Art. 68 KJG gestellt; diese blieben trotz mehrfacher Urgierung materiell unbeantwortet und liegen der Regierung seit Februar 2026 in Form einer Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt vor.

    Dazu folgende Fragen an die Regierung:

    1. Unter welcher LGBl.-Nummer und mit welchem Datum wurde der nach Art. 8 Schulgesetz festzusetzende Lehrplan als Verordnung im Landesgesetzblatt kundgemacht? Falls eine Kundmachung nicht erfolgt ist: Weshalb nicht?

    2. Wie wird am Beispiel der schulisch aufgetragenen Nutzung von YouTube, auch hinsichtlich Hausaufgaben am Schulcomputer, die Altersstaffelung nach Art. 68 KJG sichergestellt?

    3. Wann wird die Regierung die in der seit Februar 2026 bei ihr hängigen Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt geltend gemachten, bereits seit Dezember 2021 an das Schulamt gerichteten Fragestellungen inhaltlich beantworten?

    4. Beinhalten die Ausführungen in der Aufsichts- und Säumnisbeschwerde gegen das Schulamt einen relevanten meldepflichtigen Verdacht, welcher nach § 53 StPO zur Anzeige gebracht wurde?

    5. Wie viele Säumnis- und Aufsichtsbeschwerden sowie Zivil- und Strafverfahren gegen das Schulamt oder ehemalige Angestellte sind derzeit hängig?

Data: OpenParlData · CC BY 4.0