Jakob Stark
- Party
- Schweizerische Volkspartei
- Parliamentary group
- Fraktion V
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Thurgau
- Chamber / sector
- SR
- Seat number
- 16
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 8. September 1958
- Marital status
- verheiratet
- jakob.stark@parl.ch
- Address
- Sangenstr. 3
8570 Weinfelden - Website
- www.jakob-stark.ch
- Wikidata
- Q119816
- Source body
- CHE
- Source updated
- 01.07.2026
- Record updated
- 06.07.2026
- First imported
- 14.08.2025
- Hat nicht teilgenommenUntitled votingSchweiz
- NeinUntitled votingSchweiz
- EnthaltungUntitled votingSchweiz
- NeinUntitled votingSchweiz
- NeinUntitled votingSchweiz
- Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Nicht Bezahlt
- GastJürg Depierraz04.03.2026 – 31.12.2199Schweiz
- LobbyistKnill Dominik · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 02.03.2026SchweizPräsident Schweizerische Offiziersgesellschaft SOG
- LobbyistRöösli Beat · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizWissenschaftlicher Mitarbeiter Schweizerischer Bauernverband SBV
- RedetextSchweiz
Ich möchte mich kurzfassen. Ich habe die parlamentarische Initiative eingereicht, und der Sprecher der Minderheit hat schon ausführlich und sehr überzeugend begründet, weshalb Sie ihr Folge geben sollen.
Mir ist es auch wichtig, das Vertrauen zu stärken, Kollegin Moser. Mir ist es auch wichtig, das Vertrauen zu stärken, Kollegin Herzog. Die Frage ist wirklich, wie das geschehen soll. Nach meiner Beurteilung haben wir die Grundsätze im Gesetz beschlossen. Die Umsetzung soll digital erfolgen. Im digitalen Bereich ist es oft so, dass Sie anfangen, an einem Projekt zu arbeiten, und plötzlich kommen die Schwierigkeiten. Jetzt sind wir in einer schwierigen Situation.
Dass wir die Vorlage ein Stück weit infrage stellen, ist darauf zurückzuführen, dass die digitale Umsetzung vielleicht sehr ambitioniert war und jetzt im praktischen Bereich bei den Benutzerinnen und Benutzern zu schlechten Gefühlen führt. Sie haben das Gefühl, dass sie viel mehr Arbeit mit sich bringt und sie übermässig kontrolliert werden - auch wenn die Kontrolle nur zu Statistikzwecken erfolgt.
Wie gesagt, möchte ich mich nicht zu lange mit diesen Argumenten befassen. Ich möchte noch etwas dazu sagen, worauf die Vorlage zurückzuführen ist: auf die parlamentarische Initiative 19.475 der WAK-S, "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren". Sie wurde im Jahr 2019 von der WAK-S im Zusammenhang mit der Behandlung der Trinkwasser- und der Pestizid-Initiative eingereicht. Daraus hat sich, wie gesagt wurde, ein grösseres Gesetzesprojekt entwickelt, das vom Parlament im Jahr 2021 angenommen wurde. Darin wurde unter anderem auch die Mitteilungspflicht für den Verbrauch und den Handel von Pflanzenschutzmitteln und den Handel von Nährstoffen beschlossen. Für die Umsetzung dieser Mitteilungspflicht wiederum entwickelte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in Zusammenarbeit mit den künftigen Nutzerinnen und Nutzern die webbasierte Softwarelösung Digiflux. Darum geht es hier.
Es gab das Projekt Digiflux. Ich muss hier feststellen, dass trotz der sorgfältigen und verdankenswerten Arbeit des Bundesamtes für Landwirtschaft - ich möchte diese Arbeit auch verdanken - sich beim breiten Einbezug der Branchen und Betriebe in die Entwicklung und Umsetzung der digitalen Plattform Digiflux viele praktische Probleme und Herausforderungen zeigten, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen. Das möchte ich betonen. Ebenso muss aber auch das ursprüngliche Ziel der parlamentarischen Initiative, das Risiko beim Einsatz von Pestiziden zu reduzieren, im Auge behalten werden. Deshalb ist es auch wichtig, dass die Erhebung und der Verwendungszweck der Pflanzenschutzmittel, die neu in Verkehr gebracht werden, weiterhin ein zentraler Teil von Digiflux sein werden. Das ist nicht bestritten.
Wie erwähnt, soll der obligatorische Teil von Digiflux reduziert werden. Dies soll auch dazu dienen - und darauf möchte ich hinaus -, das Vertrauen in Digiflux durch Angebote der Plattform zu stärken, die von den Betrieben und Unternehmen freiwillig genutzt werden können. Das gibt es, und das wird klappen. Darauf können wir aufbauen und sagen: "Freiwilligkeit statt Zwang, mehr Vertrauen statt mehr Kontrollen." Irgendjemand muss das Vertrauen einmal entgegenbringen. Ich möchte Sie ermuntern, der Bauernschaft und den Branchen dieses Vertrauen entgegenzubringen. Dafür muss aber auch gefordert werden, dass auf diesem Vertrauen aufgebaut wird und die nötigen Schritte unternommen werden.
Im Sinne von "Freiwilligkeit statt Zwang, mehr Vertrauen statt mehr Kontrollen" beantrage ich Ihnen, den beiden Initiativen Folge zu geben.
- RedetextKantonsbeschwerderecht in AsylsachenNo. 26.3165Schweiz
Ich widersetze mich nicht. Ich habe auch die positiven Töne des Kommissionspräsidenten gehört, und ich würde mich natürlich freuen, wenn diese positive Grundstimmung dann auch in der Beratung wieder zum Vorschein kommen würde. Vielen Dank, ich stimme zu.
- RedetextSchweiz
Ich möchte vorausschicken, dass es mir keineswegs darum geht, das heutige System infrage zu stellen. Ich lege dar, weshalb ich überzeugt bin, dass sich dieses System verbessern lässt und dass gewisse Missstände bestehen. Wenn Sie, Herr Zopfi, darauf hinweisen, dass bei Umsetzung meiner Idee mehr Asylpersonen die Kosten selbst tragen würden, stellt sich die grundsätzliche Frage, weshalb wir überhaupt eine unentgeltliche Rechtspflege vorsehen.
Die Bundesverfassung hält in Artikel 29 Absatz 3 klar fest, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch darauf hat. Bei Asylsuchenden gehen wir davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Wäre das nicht der Fall, müssten wir das gesamte System infrage stellen und zunächst klären, Herr Zopfi, welche Asylsuchenden tatsächlich über ausreichende Mittel verfügen. Das heutige System basiert somit auf der Annahme der Mittellosigkeit und gewährt entsprechend einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Gleichzeitig verlangt die Bundesverfassung, dass das Rechtsbegehren - ich zitiere - "nicht aussichtslos erscheint". Genau dieser Grundsatz gilt für alle Personen in unserem Land, die von einem Verfahren betroffen sind, und er soll selbstverständlich auch künftig für Asylsuchende gelten, jedoch nicht darüber hinaus. Meine Forderung zielt nicht darauf ab, die automatische Zuteilung einer kostenlosen Rechtsvertretung für jede neu asylsuchende Person aufzuheben; überhaupt nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsvertretung in aussichtslosen Fällen früher endet als heute. Darin liegt der Kern meines Anliegens. Ich bin zudem überzeugt, dass eine frühere Beendigung zu deutlich weniger Beschwerden führen würde. Ich komme darauf zurück.
Im geltenden Asylgesetz gehört es zu den ersten Aufgaben der Rechtsvertretung, die asylsuchende Person nach Teilnahme an der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen über ihre Erfolgschancen im Verfahren zu informieren; hier verweise ich auf Artikel 102h Absatz 2 AsylG. Zu diesem Zeitpunkt liegt bereits ein umfassender Überblick über den Sachverhalt vor. Anschliessend begleitet die Rechtsvertretung das Verfahren bis zur Beschwerde und zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes. Heute endet die Rechtsvertretung - Herr Zopfi hat es gesagt - entweder mit der Rechtskraft eines Asylentscheides oder mit der Mitteilung der zugewiesenen Rechtsvertreterin oder des zugewiesenen Rechtsvertreters an die asylsuchende Person, dass wegen Aussichtslosigkeit keine Beschwerde eingereicht wird.
Auffällig ist, dass rund 20 Prozent aller Fälle an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, während lediglich 5 bis 6 Prozent dieser Beschwerden erfolgreich sind. Das bedeutet, dass 94 bis 95 Prozent der weitergezogenen Fälle mit einer Ablehnung enden. Der Spielraum ist somit erheblich. In der Praxis wägen Rechtsvertreter im Zweifel zugunsten der asylsuchenden Person ab und reichen eine Beschwerde ein, insbesondere wenn diese darauf beharrt. Daraus ergibt sich, dass eine beträchtliche Zahl von Entscheiden weitergezogen wird, obwohl die Erfolgsaussichten offensichtlich gering sind, und genau das ist der springende Punkt.
Ich sage es nochmals: Der Kommissionsbericht zeigt, dass das neu strukturierte Asylverfahren nicht nur effizient, sondern auch sehr sorgfältig ist. Die Entscheidbeständigkeitsquote - auch das, Herr Zopfi, haben Sie gesagt - liegt bei 99 Prozent, was ausserordentlich hoch ist. Das bedeutet, dass rund 90 Prozent der erstinstanzlichen Entscheide des Staatssekretariates für Migration (SEM) am Ende rechtskräftig werden. Vor diesem Hintergrund kann man die Frage stellen, ob es trotz der verfassungsrechtlichen Vorgaben notwendig ist, allen Betroffenen in jedem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn die Verfahren bereits mit hoher Sorgfalt durchgeführt werden. Aber - das Beschwerdeverfahren bleibt möglich.
Nochmals: 20 Prozent der Entscheide werden weitergezogen und nur 5 bis 6 Prozent aller Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht dann gutgeheissen. Gleichzeitig, auch darauf wurde hingewiesen, stapeln sich beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zu Bergen und verzögern den Vollzug um Monate. Ja, wir haben aus der Finanzkommission interveniert. Es wurde uns beschieden, dass das in St. Gallen offenbar nicht möglich ist, dass die Abteilung die nötigen Kapazitäten nicht erhält und dass diese Berge eben Berge bleiben.
Fazit: Wenn die Zahl dieser Beschwerden abnehmen würde, könnten wir den ganzen Effizienzgewinn behalten. Das könnte man machen, indem früher gesagt würde: Diese Fälle sind aussichtslos, wir brechen jetzt die Rechtsvertretung ab.
Ich möchte zusammenfassen: Bei dieser Ausgangslage ist es aus Qualitätsgründen ohne Weiteres zulässig und aus Effizienzgründen auf jeden Fall notwendig, dass die Erfolgsaussichten von Asylgesuchen in einer ersten Phase, nach Erstbefragung und Anhörung, zwingend beurteilt werden und dass die Rechtsvertretung nur weitergeführt wird, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos erscheint - wie es auch in der Bundesverfassung steht. Wenn es nicht aussichtslos erscheint, soll die Beschwerde ergriffen und die Rechtsvertretung weiterhin gewährt werden können, aber ansonsten ist das Verfahren abzuschliessen.
Damit würden sich erstens die Zahl der Beschwerden und die Kosten für die Rechtsvertretung deutlich reduzieren. Zweitens könnten die Asylverfahren - ich sage es nochmals: unter Beibehaltung der hohen Qualität - deutlich beschleunigt werden. Drittens würde die Verfahrensgarantie gemäss Bundesverfassung so gewährleistet, wie sie für alle Personen in der Schweiz gilt, die sich in irgendeinem rechtlichen Verfahren befinden.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen und die Motion anzunehmen.
- RedetextSchweiz
Das Parlament hat das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, das Gleichstellungsgesetz, im Dezember 2018 mit einem neuen Abschnitt 4a, "Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung", ergänzt. Dieser Abschnitt verpflichtet Betriebe mit 100 oder mehr Mitarbeitenden zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Diese Analyse muss alle vier Jahre wiederholt werden, falls die vorherige Lohngleichheitsanalyse ergibt, dass die Lohngleichheit noch nicht eingehalten wird. Die Gültigkeit dieser neuen Bestimmung wurde zeitlich befristet, also mit einer sogenannten Sunset-Klausel versehen. Die Befristung wurde auf zwölf Jahre ab Inkrafttreten festgelegt. Das Inkrafttreten erfolgte per 1. Juli 2020. Das heisst, dass die Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung per 30. Juni 2032 automatisch ausser Kraft gesetzt werden.
Die Initiantin, Kollegin Maya Graf, möchte nun diese Befristung vorzeitig wieder aufheben, weil es ihrer Meinung nach erhebliche Lücken und Probleme bei der Anwendung der neuen Bestimmung gibt. Dabei stützt sie sich auf eine Evaluation von Travail Suisse mit Daten von 187 Unternehmen mit insgesamt 500 000 Beschäftigten. Ihre WBK hat sich eingehend mit dem Thema beschäftigt, hat sogar Anhörungen zum Vollzug des Gleichstellungsgesetzes durchgeführt, auch weil noch weitere Vorstösse und Anliegen hängig sind.
Mit Stichentscheid des Präsidenten und einem Stimmenverhältnis von 5 zu 5 bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen die Kommission die Ablehnung des Vorstosses.
Die Begründung umfasst im Wesentlichen zwei Punkte:
1. Der Bundesrat ist gesetzlich verpflichtet, die Wirksamkeit dieser Lohngleichheitsanalyse zu evaluieren. Insbesondere hat er gemäss Artikel 17b Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes "nach Durchführung der zweiten Lohngleichheitsanalyse, spätestens aber neun Jahre nach Inkrafttreten [...] dem Parlament Bericht" zu erstatten. Auf Druck verschiedener parlamentarischer Vorstösse und eines ersten kritischen Zwischenberichtes hat der Bundesrat beschlossen, diesen Bericht bereits im Jahr 2027 statt wie ursprünglich geplant im Jahr 2029 vorzulegen. Somit wird die Schlussevaluation über die Auswirkungen der Lohngleichheitsanalyse und der Überprüfung um zwei Jahre vorgezogen. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass erst mit diesem Bericht eine umfassende Grundlage besteht, um über eine allfällige Weiterführung der Lohngleichheitsanalyse zu entscheiden. Dafür haben Bundesrat und Parlament nach Publikation des Berichts dann noch viereinhalb Jahre Zeit, denn die Sunset-Klausel greift ja, wie gesagt, erst Ende Juni 2032. Bis dahin müssen die Betriebe die vorgesehenen Lohngleichheitsanalysen durchführen.
2. Es stellen sich zu einigen Themen unabhängige parlamentarische Grundsatzfragen, nämlich erstens: Soll das Parlament Spielregeln bereits während des Spiels wieder ändern? Und zweitens: Soll das Parlament von sich aus entscheiden, bevor ein gesetzlich vorgesehener Evaluationsbericht des Bundesrates über die Wirksamkeit einer beschlossenen gesetzlichen Regelung vorliegt? Das würde also im Prinzip heissen, dem Bundesrat das Heft aus der Hand zu nehmen, mit dem ihm ja über das Gesetz gleichsam der Weg vorgegeben worden ist. Schliesslich drittens: Welchen Wert haben Sunset-Klauseln, wenn sie, wie in diesem Fall beantragt, vorzeitig wieder aufgehoben werden? Die Befristung, ich sage es nochmals, läuft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2032. Nach dem Antrag, der uns vorliegt, soll also bereits bei Ablauf der Hälfte dieser Frist die Befristung wieder aufgehoben werden. Die Mehrheit und ich sind der Ansicht, dass das ein gefährliches Präjudiz wäre. Das würde das Vertrauen in die Gesetzgebung generell schwächen, insbesondere aber für Sunset-Klauseln in solchen und anderen Fällen.
Für die Minderheit treten diese grundsätzlichen Überlegungen aufgrund ihrer Überlegungen und Einschätzungen zum Vollzug des Gleichstellungsgesetzes im Bereich der Lohndiskriminierung in den Hintergrund. Die Sprecherin der Minderheit wird die Gründe im Einzelnen darlegen. Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
- RedetextSchweiz
Wird der Sachverhalt so interpretiert, wie das der Kommissionssprecher tut, und verfährt auch das Bundesgericht entsprechend, könnte man meinen Antrag möglicherweise als obsolet erklären. Ich möchte Ihnen das aber nochmals kurz darlegen.
Für die Netzebene 3, also für die Hochspannung, gelten zwei Grundsätze: Wir haben in Artikel 15c den Verkabelungsgrundsatz - Hochspannungen sind immer zu verkabeln -, es gibt dann gewisse Ausnahmen; in Artikel 15bbis haben wir jetzt neu den sogenannten Erneuerungsgrundsatz - eine bestehende Hochspannungsleitung kann ersatzweise erneuert werden. Diese zweite Bestimmung ist aber eben nicht so klar. Ich bin überzeugt: Bei ihrer Anwendung würde auch der Verkabelungsgrundsatz angerufen; man sagt, Artikel 15c gelte eben auch in Bezug auf solche Erneuerungsvorhaben. Und dann haben wir den Salat, und das Bundesgericht wird angerufen.
Ich sage Ihnen einfach: Es ist doch sinnvoll, wenn dieses Parlament klare Gesetze macht. Der Antrag, den ich vertrete, fordert nichts anderes als das: Trifft dieses Szenario auf Netzebene 3 ein, hat der Erneuerungsgrundsatz gegenüber dem Verkabelungsgrundsatz Vorrang. Das ist auch im Sinne des Kommissionssprechers. Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheit zu unterstützen.
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- Parlamentarische InitiativeMitunterzeichner(-in)
- InterpellationMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionMitunterzeichner(-in)
- StändigSchweiz
- Mitgliedsince 01.12.2025
- Präsident/in15.12.2023 – 30.11.2025
- Vizepräsident/in04.12.2023 – 14.12.2023
- Vizepräsident/in08.06.2023 – 03.12.2023
- Mitglied02.12.2019 – 07.06.2023
- Ständig
- StändigSchweiz
- Mitgliedsince 04.12.2023
- Mitglied02.12.2019 – 03.12.2023
- StändigSchweiz
- Mitgliedsince 04.12.2023
- Mitglied02.12.2019 – 03.12.2023
- StändigSchweiz
- Mitgliedsince 04.12.2023
- Mitglied02.12.2019 – 03.12.2023
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- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
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