Thierry Burkart
- Party
- FDP.Die Liberalen
- Parliamentary group
- Fraktion RL
- Parliament
- Schweiz
- Electoral district
- Aargau
- Chamber / sector
- SR
- Seat number
- 2
- Parliament page
- Official profile
- Gender
- Male
- Born
- 21. August 1975
- Occupation
- Rechtsanwalt/anwältin
- Language
- German
- Address
- Haselstrasse 4
5400 Baden - Website
- www.thierry-burkart.ch
- Grosser Rat
- FDP.Die Liberalen· Baden
- Wikidata
- Q23060472
- Source body
- CHE
- Source updated
- 09.06.2026
- Record updated
- 29.06.2026
- First imported
- 14.08.2025
- JaUntitled votingSchweiz
- NeinUntitled votingSchweiz
- JaUntitled votingSchweiz
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- NeinUntitled votingSchweiz
- Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Bezahlt
- Nicht Bezahlt
- LobbyistBähni Anna · Interessenvertreter/insince 02.06.2026SchweizASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
- LobbyistJaussi Reto · Interessenvertreter/in30.09.2025 – 31.12.2199SchweizASTAG - Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
- RedetextVersicherungsaufsichtsgesetz. Teilrevision (Rückversicherungsvermittlung und Sanierungsrecht) No. 25.089Schweiz
Ihre WAK hat dieses Geschäft am 16. Februar und am 4. Mai 2026 vorberaten. Es betrifft im Wesentlichen drei Aspekte: Erstens erfüllt die Vorlage die Motion 24.3208, "Vermeidung von Standortschäden. Anpassung des Versicherungsaufsichtsrechts zur Vermittlung von Rückversicherungen", eine Motion, die von beiden Räten angenommen wurde. Zweitens beschlägt dieses Geschäft die Regulierung zu den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, die präzisiert und auf Stufe VAG verankert werden sollen. Und drittens wird eine begriffliche Inkonsistenz im Zusammenhang mit der Regulierung der verantwortlichen Aktuarin bzw. des verantwortlichen Aktuars beseitigt. Das sind die drei Punkte, die mit diesem Geschäft erfasst werden; lassen Sie mich zu den ersten zwei Punkten ein paar Bemerkungen anbringen.
Zum ersten Punkt: Mit der Revision des anfangs 2024 in Kraft getretenen Versicherungsaufsichtsgesetzes wurden ein Insolvenzrecht für Versicherungsunternehmen eingeführt, die Rahmenbedingungen für Innovationen im Versicherungsbereich verbessert und der Kundenschutz von Versicherungsnehmerinnen und -nehmern gestärkt. Dem Gesetzgeber entging damals allerdings die Tatsache, dass eine Registrierungspflicht bei der Finma für Rückversicherungsvermittler den Rückversicherungsstandort Schweiz schwächt und Standortschäden für den Finanzplatz Schweiz herbeiführt. Dieses gesetzgeberische Versehen wurde mit der von mir vorher erwähnten Motion angegangen, und es wurde verlangt, dass dieses Versehen korrigiert wird. Ich danke der Frau Bundesrätin, dass sie dieses Anliegen rasch umgesetzt hat.
Ich sprach schon am 6. Juni 2024 anlässlich dieser Motion hier im Rat davon - also lange, bevor der US-Zollhammer auf die Schweiz niederrasselte -, dass es mit dieser Bestimmung im VAG um eine hausgemachte Benachteiligung schweizerischer Unternehmen geht, die ganz offensichtlich von niemandem gewollt war. Genau solche regulatorischen Standortschäden wollen wir konsequent vermeiden. Im geopolitisch unsicheren Umfeld sollte für uns deshalb die Frage zentral sein, wie wir generell den Unternehmensstandort Schweiz stärken und ihn von unnötigen bürokratischen Auflagen entlasten können.
Das führt mich zum zweiten Punkt. Hier geht es um die Regulierung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente, die präzisiert werden sollen. Dieser Aspekt der Vorlage hat in der Kommission zu Diskussionen geführt, weshalb wir dieses grundsätzlich unbestrittene Geschäft dann schliesslich an zwei Sitzungen besprochen haben. Es wurde seitens der Kommission auch ein Bericht des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen eingefordert. Dieser Bericht wurde am 25. März vorgelegt und von der Kommission veröffentlicht; er ist also entsprechend einsehbar. Vorgängig zu dieser Diskussion hat unsere WAK im August 2025 Anhörungen mit zehn der grössten steuerzahlenden Unternehmen durchgeführt und dabei unter anderem auch zur Kenntnis genommen, dass eine Finma-Aufsichtsmitteilung über Versicherungsvermittler auch bei den Erstversicherern zu massiven bürokratischen Mehraufwänden führt, ohne dass sie den Kundenschutz substanziell verbessern würde. In der Vernehmlassung zu dieser VAG-Teilrevision wurden deshalb die AVO-Änderungen bzw. -Präzisierungen angeregt, die von unserer WAK am 16. Februar 2026 für eine vertiefte Überprüfung an die Verwaltung in Auftrag gegeben wurden.
Das Ergebnis des von mir erwähnten SIF-Berichts ist aber nicht in allen Belangen befriedigend. Anstatt echte bürokratische Entlastungen zu prüfen, die ohne Einbussen beim Kundenschutz möglich wären, hat das SIF nach unserer Auffassung die Eingabe der Finma unreflektiert übernommen. So wird einmal mehr eine Chance auf Bürokratieabbau zur Stärkung des Finanzplatzes vertan. Ich bitte deshalb Bundesrat und Verwaltung, in den Folgearbeiten zu dieser VAG-Revision diese Präzisierungen in der AVO noch einmal unter dem Blickwinkel der administrativen Entlastung von Unternehmen zu prüfen. Es ist nämlich ein unverhältnismässiger bürokratischer Aufwand, wenn Versicherungsunternehmen nicht nur überprüfen müssen, ob von der Finma beaufsichtigte ungebundene Versicherungsvermittler - also Broker - korrekt registriert sind, sondern auch deren Mitarbeitende. Ich verweise bei dieser Gelegenheit auch darauf, dass der Bundesrat anlässlich seiner Klausur vom 20. August kommuniziert hat, dass er die Standortattraktivität der Schweiz stärken möchte, indem er seine wirtschaftspolitische Agenda entschieden vorantreibt und den Schwerpunkt auf regulatorische Entlastungen der Unternehmen setzt.
Am 26. November hat er ein Paket mit regulatorischen Entlastungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft verabschiedet. Diese Grundhaltung der regulatorischen Entlastung von Unternehmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität der Schweiz sollten sowohl der Bundesrat als auch wir als Parlament stets vor Augen haben. Nichtsdestotrotz ist die Kommission einstimmig der Auffassung, dass wir diese VAG-Teilrevision annehmen sollten, um auch weitere Standortschäden zu vermeiden, die insbesondere im ersten Punkt ja auch aufgenommen wurden.
Insofern bitte ich, wie gesagt, den Bundesrat und die Verwaltung, auch beim zweiten Punkt das Augenmerk noch auf diesen Aspekt zu richten.
- RedetextSchweiz
Wir behandeln heute das Geschäft 25.068. Dabei handelt es sich um die Volksinitiative "Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)" und den indirekten Gegenentwurf. Als Erstrat haben wir dieses Geschäft am 11. März 2026 hier bereits beraten. Damals sind wir mit 26 zu 12 Stimmen bei 3 Enthaltungen dem Gegenvorschlag in der vorliegenden Fassung gefolgt. Zur Volksinitiative wurde durch diesen Rat die Ablehnung empfohlen.
Anschliessend hat der Zweitrat darüber beraten - zuerst selbstverständlich die vorberatende Kommission, die grundsätzlich den Beschlüssen des Ständerates zustimmte und schliesslich der Nationalrat, der sich über mehrere Tage, schliesslich auch gestern, der Thematik angenommen hat. Der Nationalrat ist auf den indirekten Gegenentwurf zur Blackout-Initiative eingetreten, namentlich mit 111 zu 88 Stimmen. Gleichzeitig hat der Nationalrat einem Antrag mit 100 zu 97 Stimmen bei 2 Enthaltungen stattgegeben, der verlangt, dass das Geschäft bzw. der indirekte Gegenvorschlag zurückgewiesen werde, versehen mit einem Auftrag an den Bundesrat, dass er die Vorlage unter Berücksichtigung vertiefter Abklärungen zur möglichen Finanzierung neuer Kernkraftwerke neu auszuarbeiten habe.
Die Rückweisung ist nach Artikel 75 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes das Recht des einzelnen Rates. Der andere Rat - in diesem Fall also wir - erhält jedoch Gelegenheit, zum Rückweisungsbeschluss Stellung zu nehmen. Nach dem Wortlaut von Artikel 87 Absatz 1 geht indessen nur der Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat, der diesem zustimmt oder ihn ablehnt. Die Vorlage bleibt im Nationalrat hängig.
Der Zweitrat, also wir, können am Rückweisungsbeschluss beziehungsweise am definierten Auftrag nichts ändern. Wir können nur ihn bestätigen oder ablehnen. Sollten wir ihm folgen, wäre der Rückweisungsbeschluss im Sinne und Wortlaut des Nationalrates so beschlossen und ginge mit dem entsprechenden Auftrag an den Bundesrat. Würden wir an der bisherigen Haltung des Ständerates festhalten, dann hätte der Nationalrat die Gelegenheit, noch einmal über den Rückweisungsbeschluss zu beraten. Würde er aber diesen Beschluss, den er gestern gefällt hat, bestätigen, wäre ebenfalls Rückweisung beschlossen; so viel zum Verfahren.
Heute Morgen hat Ihre vorberatende Kommission, die UREK-S, über den Rückweisungsbeschluss beraten. Und ich betone: Wir haben keine inhaltliche Diskussion mehr geführt, sondern nur die Verfahrensfrage der Rückweisung beraten und zusätzlich noch den Punkt zur Fristverlängerung, zu dem ich nachher noch komme. Die vorberatende Kommission möchte - Sie sehen es auf der Fahne - an der Haltung des Ständerates festhalten beziehungsweise den Rückweisungsantrag ablehnen, dies mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die Fristverlängerung wurde im Übrigen einstimmig gutgeheissen.
Die vorberatende Kommission hat die Mehrheitshaltung im Wesentlichen mit fünf Argumenten begründet:
Erstens handelt es sich nach Ansicht der UREK-S bei der Frage des indirekten Gegenvorschlages um einen Grundsatzentscheid. Es geht nicht darum, ein konkretes Projekt zu beschliessen, sondern nur grundsätzlich darum, ob wir die Option haben wollen, eines Tages - sollte es solche Projekte geben - ein Kernkraftwerk neu bauen zu können. Es geht darum, Optionen offenzuhalten. Geprüft sollen die Optionen aber erst dann werden, wenn konkrete Projekte vorliegen. Letzteres ist heute nicht der Fall. Ich verweise bei dieser Gelegenheit auch darauf, dass der Ständerat an seinen Beratungen vom 11. März noch eine zusätzliche Formulierung in den indirekten Gegenvorschlag aufgenommen hat; es handelt sich dabei um Artikel 13 Absatz 1 Litera h. Dort wird als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Rahmenbewilligung festgehalten, es müsse namentlich auch die Finanzierung des Baus und des Betriebs eines Kernkraftwerkes gesichert sein.
Dies führt mich zur zweiten Überlegung der vorberatenden Kommission. Sie hat festgehalten, dass aktuell kein konkretes Projekt vorliege, das in irgendeiner Form finanzpolitisch oder finanziell beurteilt werden könne. Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir, auf das Verfahren aufmerksam zu machen. Sollte das Parlament und dereinst allenfalls die Bevölkerung Ja sagen zum Grundsatzentscheid, dass der Bau neuer Kernkraftwerke nicht verboten sein soll, würde es zuerst zu einem Rahmenbewilligungsverfahren kommen, sollte es dann einmal ein Projekt geben. Diese Rahmenbewilligung, wenn sie denn erteilt würde, unterläge der Referendumsmöglichkeit. Schliesslich müsste ein Gesetz ausgearbeitet werden. In diesem Gesetz wäre mitunter die noch konkretere Frage der Finanzierung selbstverständlich zu klären. Auch dieses Gesetz unterläge wieder der Referendumsfähigkeit und damit der Mitwirkung von Parlament und Volk.
Dritte Begründung der vorberatenden Kommission, weshalb die Rückweisung abzulehnen sei, war die Argumentation, dass die Finanzierungsfrage bzw. deren Klärung in der jetzigen Situation völlig hypothetisch wäre. Angesichts des Umstands, dass frühstens in den Vierzigerjahren überhaupt ein Projekt für ein neues Kernkraftwerk vorliegen könnte, kann jetzt unmöglich beurteilt werden, wie die Finanzierung dazu aussehen würde.
Dies unterscheidet sich übrigens auch von der Frage des Langzeitbetriebs der bestehenden Kernkraftwerke. Hier haben wir seitens des Bundesrates vor Kurzem einen Bericht erhalten, der aufzeigt, wie ein Langzeitbetrieb der bestehenden Kernkraftwerke, namentlich Gösgen und Leibstadt, sichergestellt werden kann, und was es dazu braucht.
Ich darf Ihnen sagen, dass dieses Thema in Ihrer vorberatenden Kommission selbstverständlich in naher Zukunft beraten wird, und wir uns auch um diese Thematik kümmern werden. Dort wird es dann konkret darum gehen, wie eine Finanzierung, sofern es eine geben muss - der Bundesrat ist der Auffassung, das sei nicht der Fall, aber sollte es eine geben -, wie diese dann konkret aussehen würde.
Es ist deshalb sehr hypothetisch, die Finanzierung für ein neues Kernkraftwerk beurteilen zu können, weil aktuell grosse technologische Fortschritte stattfinden. Es gibt nicht nur das Thema der Small Modular Reactors, von dem man oft hört, sondern auch der Weiterentwicklung neuer Typen. Ich verweise darauf, dass weltweit aktuell 69 neue Kernkraftwerke im Bau und 101 weitere geplant sind. Sie sehen also alleine an dieser Tatsache: Es findet ein grosser technologischer Fortschritt, auch ein technischer Fortschritt statt, was dazu führt, dass man zum aktuellen Zeitpunkt eine entsprechende Beurteilung nur sehr schwer vornehmen kann.
Der vierte Punkt ist ein Thema, das auch im Nationalrat immer wieder im Sinne eines Vorbehalts gegenüber diesem Beschluss erwähnt wurde. Man wies von einer bestimmten Seite her darauf hin, man befürchte, dass es eine finanzpolitische Konkurrenz zu den Fördermassnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien geben könnte, sollte das grundsätzliche Verbot fallen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fördermassnahmen bis 2035 fixiert, gesetzlich festgehalten und sichergestellt sind und dass durch diesen Grundsatzentscheid grundsätzlich keine Konkurrenz zu Fördermassnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien entstehen würde. Was nach 2035 passiert, muss so oder neu diskutiert und debattiert werden. Bis dahin ist der Bundesrat angehalten, dazu eine Vorlage zu erarbeiten, und das Parlament ist angehalten, sich darüber Gedanken zu machen, wie die Förderinstrumente der Zukunft aussehen - immer im Bewusstsein und wahrscheinlich mit der breit abgestützten Auffassung, dass der Zubau der erneuerbaren Energien nach wie vor weitergetrieben werden muss.
Es ist die Auffassung der vorberatenden Kommission, dass keine Konkurrenz entsteht, aber auch keine entstehen darf. Wir haben in den vergangenen Jahren auch immer wieder gezeigt - als Kommission, aber auch als Rat -, dass wir sehr daran interessiert sind, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die erneuerbaren Energien ausgebaut werden können. Wir haben dies angesichts der Tatsache getan, dass wir, sollten wir im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromproduktion keine Fortschritte erzielen, in absehbarer Zeit in einen Versorgungsengpass hineinlaufen könnten, insbesondere, was die Wintermonate anbelangt. Man ist sich einig darüber, dass wir dieses Risiko nicht eingehen dürfen.
Der fünfte Punkt im Sinne der Überlegungen der vorberatenden Kommission war aber, dass wir dem Nationalrat ein Stück weit entgegenkommen möchten. Wir haben als Kommission dem UVEK den Auftrag erteilt - er wurde seitens des anwesenden Bundesrates angenommen -, einen Bericht zu erstellen, der sich im Wesentlichen mit der Finanzierung befasst. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es einen solchen Bericht, der sich mit dieser Thematik befasst, zum Beispiel in Schweden gebe; es sei ein sehr umfassender Bericht. Es wurde allerdings auch diskutiert, ob man das überhaupt miteinander vergleichen könne, denn Schweden habe andere Voraussetzungen. Nichtsdestotrotz ist man der Auffassung, dass dies im Grundsatz möglich ist. Seitens des Departementes wurden wir auch darüber informiert, dass es schon Grundlagenberichte gibt, die dazu dienen können, dass man nicht gerade auf Feld eins beginnen muss. Namentlich gebe es dazu Berichte der ETH und auch des Paul-Scherrer-Instituts.
Der Bericht des UVEK, so wurde in Aussicht gestellt, könne bis Ende Jahr erstellt werden. Die Meinung der Kommission ist, diesen dann entgegenzunehmen, zu diskutieren, aber auch öffentlich zu machen. Was heisst das ganz konkret? Das heisst, dass dieser Bericht und namentlich diese Abklärungen dann vorliegen würden, sollte es zu einer Volksabstimmung kommen. Eine Volksabstimmung wäre wahrscheinlich frühestens im neuen Jahr möglich. Damit lägen dieser Bericht und auch die entsprechenden Abklärungen - eigentlich in die Richtung, wie es der Nationalrat möchte - dann auch öffentlich vor.
Diese fünf Gründe haben die Mehrheit der vorberatenden Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie dazu bewogen, den Beschluss des Nationalrates auf Rückweisung mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung entsprechend zur Ablehnung zu beantragen. Eine Minderheit ist der Auffassung, dass diesem Beschluss des Nationalrates gefolgt werden soll. Ich überlasse es der Minderheitssprecherin, dies auch entsprechend zu begründen.
Erlauben Sie mir, Herr Präsident, dass ich den zweiten Punkt noch kurz erwähne. Es handelt sich um die auf Seite 4 der Fahne erwähnte Fristerstreckung. Hier ist darauf hinzuweisen, dass es eine zwingende Frist für Volksinitiativen gibt. Diese besagt, dass die Schlussabstimmung zur Volksinitiative eigentlich in der Sommersession 2026 stattfinden müsse. Der Nationalrat hat aber nach dem Rückweisungsentscheid die Frist gemäss Artikel 105 des Parlamentsgesetzes um ein Jahr verlängert. Für den Fall, dass wir hier dem Antrag der Mehrheit der Kommission folgen und der Nationalrat in der zweiten Runde die Rückweisung bestätigt, sollte die Frist auch vom Ständerat verlängert werden. Sonst würde die Volksinitiative allein dem Volk unterbreitet werden, je nachdem sogar ohne Empfehlung des Parlamentes. Ein bedingter Rückzug der Volksinitiative wäre in diesem Fall auch nicht mehr möglich. Insofern hat Ihre vorberatende Kommission diesem Antrag auf Fristerstreckung einstimmig entsprochen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
- RedetextSchweiz
Bekanntlich beinhaltet das Unternehmensentlastungsgesetz (UEG) Massnahmen zur Reduktion der Regulierungskosten für Unternehmen bei neuen, aber auch bei bestehenden Regulierungen. Das UEG enthält Pflichten für die Ausarbeitung von Erlassen, welche die Transparenz über die Auswirkungen auf Unternehmen erhöhen und damit die Entscheidungsgrundlage verbessern. Zusätzlich enthält das UEG auch Vorgaben für den Vollzug. Damit richtet sich das Gesetz an die Behörden. Laut Artikel 2 UEG muss der Vollzug so ausgestaltet werden, dass die Unternehmen administrativ möglichst wenig belastet werden. Insbesondere müssen erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren schnell und einfach durchgeführt werden, und die Verfahrensdauer muss durch Ordnungsfristen beschränkt werden.
Mit meiner Motion möchte ich das UEG dahingehend ergänzen, dass im Fall von mehreren zuständigen Behörden bei wirtschaftsrechtlichen Verfahren ein Anspruch auf Verfahrensführung durch eine einzige Behörde besteht. Mit dieser Massnahme sollen die Unternehmen konkret entlastet werden. Mehrfachzuständigkeiten und eine mangelhafte oder fehlende Koordination zwischen verschiedenen involvierten Behörden können zu Mehraufwand, Verzögerungen und Kosten führen.
Die Begründung, mit der der Bundesrat meinen Vorstoss ablehnt, überzeugt nicht. Der Bundesrat verweist auf die bestehenden Koordinationsregeln in Artikel 62a RVOG bei Plangenehmigungen und in Artikel 25a RPG bei raumplanerischen Verfahren. Artikel 62a RVOG ist aber nur anwendbar, wenn schon ein Gesetz die Konzentration bei einer Leitbehörde vorsieht. Damit wird kein Anspruch für Unternehmen auf eine Leitbehörde geschaffen. Und Artikel 25a RPG betrifft primär eine raumplanerische und baurechtliche Koordination, nicht die Vielzahl wirtschaftsrelevanter Bewilligungs-, Meldekontroll- oder Registrierpflichten.
Vielleicht erinnern Sie sich, die Medien berichteten darüber: Vor rund eineinhalb Jahren gab ein Fall in Basel zu reden. 2024 reichte dort ein Gewerbler ein Baugesuch für ein "Pflanzloch im Trottoir für Fassadenbegrünung" ein. Der Antragsteller wollte nichts weiter, als zur Begrünung der Fassade eine Pflanze setzen. Die "Baustelle" für das Pflanzloch war ungefähr so gross wie ein A3-Blatt. Dieses Projekt löste einen eigentlichen Ämtermarathon aus und wurde durch nicht weniger als eineinhalb Dutzend Instanzen geprüft. Der Gang durch die 19 Instanzen dauerte acht Monate und kostete 17 000 Franken. Hätte es in diesem Fall eine Leitbehörde gegeben, so hätte der Gewerbler einen Ansprechpartner gehabt, der die interne Abstimmung innerhalb der Verwaltung übernommen hätte. Der Gewerbler hätte sich nicht durch die verschiedenen Zuständigkeiten durchfragen müssen.
Gewerbler und KMU sollen sich nicht plötzlich in einer Situation finden, in der sie mit über eineinhalb Dutzend Verwaltungsstellen konfrontiert sind. Es ist der Grundgedanke meines Antrags, im UEG einen Anspruch auf eine Leitbehörde zu verankern. Diese Massnahme hat auch einen disziplinierenden Charakter, denn sie hat zur Folge, dass die involvierten Behörden zuerst überlegen und sich koordinieren müssen, bevor sie aktiv werden. Das ist nicht nur im Sinne der betroffenen Unternehmen, sondern auch im Sinne des Staates, der effizienter und zielgerichteter vorgehen kann.
Gute Vorbilder in Sachen effiziente Verwaltung und Leitbehörden finden sich insbesondere in nordischen Staaten. In Dänemark beispielsweise gibt es seit 2015 einen One-Stop-Shop für produzierende Unternehmen. Hier muss nicht das Unternehmen die Behörden koordinieren, sondern eine Leitbehörde muss dies tun. Zuständig dafür ist die dänische Business Authority. Diese übernimmt eine Leitfunktion bei der Koordination der verschiedenen Verwaltungsstellen. Ich bin der Meinung, was die Dänen können, können wir auch. Die Details dazu können wir dann im Rahmen der Gesetzgebung regeln und abklären, aber die Stossrichtung sollte meines Erachtens erstrebenswert sein.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Motion.
- RedetextSchweiz
Ich möchte zu dieser Frage heute nicht mehr materiell Stellung nehmen, weil ich das bereits damals in der Debatte um die Einführung der Individualbesteuerung getan habe. Ich erachte den Film aus den Neunzigerjahren "Und täglich grüsst das Murmeltier" durchaus als einen vergnüglichen Film, aber ich glaube, ich habe meine Argumente damals bereits dargelegt und muss es heute nicht mehr tun. Weshalb ich mich aber zu Wort melde, hat mit einem Grund zu tun, namentlich möchte ich auf eine Behauptung replizieren, von der ich meine, dass sie wirklich falsch ist.
Es wurde verschiedentlich ausgeführt, dass die Bevölkerung nicht genau wusste, über was sie abgestimmt hat. Es wurde ausgeführt, dass die Bevölkerung eigentlich nur zum Grundsatz, zur Abschaffung der Heiratsstrafe, Ja gesagt habe. Ich habe mir wie Kollege Stark, das "Abstimmungsbüchlein" zur Hand zu nehmen - aber vielleicht handelt es sich um ein anderes Büchlein -; aber ich habe mir erlaubt. Hier steht der Titel in grossen Lettern: "Bundesgesetz über die Individualbesteuerung". Und schliesslich ist unter anderem ausgeführt: "Das Gesetz über die Individualbesteuerung sieht vor, dass die Besteuerung nicht mehr abhängig vom Zivilstand erfolgt: Jede Person soll künftig ihr eigenes Einkommen und Vermögen versteuern. Sie zahlt damit gleich viel Steuern, egal ob sie verheiratet ist oder nicht. Die Individualbesteuerung gilt sowohl für den Bund als auch für die Kantone und Gemeinden. Falls das Gesetz angenommen wird, tritt es spätestens 2032 in Kraft. Verheiratete Personen reichen neu je eine eigene Steuererklärung ein."
Man kann doch nicht ernsthaft behaupten, dass die Bevölkerung nicht gewusst habe, worüber sie abstimmt. Respekt vor Volksentscheiden zu haben heisst auch, das Vertrauen zu haben, dass die Bevölkerung weiss, worüber sie abstimmt. Es ist dann in der Debatte auch nicht so gewesen, dass man seitens der Bevölkerung nicht gewusst hätte, dass es eine alternative Vorstellung von der Abschaffung der Heiratsstrafe geben soll. Das wurde ja ausgeführt, insbesondere von denjenigen, die heute diese Volksabstimmung zur Annahme empfehlen. Es war also klar, es gibt das Modell der Individualbesteuerung, worüber man abstimmt, und es war klar, dass diese Volksabstimmung auf dem Tisch liegt und sie auch noch zur Abstimmung gebracht werden wird. Das wurde sehr deutlich gesagt. Insofern konnte man sogar den Variantenentscheid fällen. Man konnte nämlich Nein zur Individualbesteuerung sagen, im Wissen darum, dass man später die Möglichkeit hat, diese Initiative anzunehmen. Das lag auf dem Tisch. Die Bevölkerung hat aber anders entschieden. Die Bevölkerung hat trotz des Wissens, dass diese Initiative noch kommen wird, klar Ja zur Individualbesteuerung gesagt.
Ich lade Sie deshalb ein, den Volksentscheid zu respektieren. Selbstverständlich kann man drei Monate später wieder eine Initiative, die ein anderes System möchte, vors Volk bringen. Aber man muss sich dann halt schon auch gewärtigen, dass man sich des Vorwurfs der Zwängerei aussetzt.
- RedetextAnpassung der SchwerverkehrsabgabeverordnungNo. 25.3956Schweiz
Die Motion der KVF-N wurde am 26. August 2025 eingereicht und am 19. März 2026 vom Nationalrat angenommen. Wir haben sie am 21. Mai 2026 an der Sitzung der KVF-S beraten.
Die Motion steht nun etwas quer in der Landschaft, weil wir den Aspekt oder überhaupt die grundsätzliche LSVA-Thematik im Rahmen der Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) soeben besprochen haben.
Nichtsdestotrotz müssen wir uns mit der Motion befassen. Ich erlaube mir, aus Sicht der Mehrheit der Kommission - sie kam mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande - drei Gründe für die Ablehnung anzubringen.
Erstens: In Artikel 7 Absatz 1 SVAG gibt es eine gesetzliche Grundlage betreffend die Festlegung der LSVA. Ich zitiere: "Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Infrastrukturkosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen." Das ist der Grundsatz. Er wurde in der vorliegenden Motion überhaupt nicht berücksichtigt. Es wurde nicht darauf eingegangen. Man möchte einzig, dass der aktuell bestehende Spielraum, den es gemäss Landverkehrsabkommen gibt, ausgeschöpft wird und die LSVA-Abgabesätze bis zur obersten Grenze entsprechend erhöht werden. Begründet wurde dies vor allem mit dem Aspekt der Rückverlagerung - ich habe im vorherigen Geschäft schon etwas dazu gesagt. Auf die Grundlage in Artikel 7 Absatz 1, der die Höhe der LSVA festlegt oder vordefiniert, wurde nicht eingegangen. Insofern ist diese Motion meines Erachtens etwas willkürlich.
Zweitens: Sie zielt ins Leere. Es wird argumentiert, man müsse die LSVA erhöhen, um eine stärkere Verlagerung auf die Schiene zu erreichen. Begründet wird dies mit der Rückverlagerung - auch Kollegin Herzog hat das ausgeführt. Ich habe aber bereits darauf hingewiesen, dass diese Rückverlagerung nicht aufgrund der Ausgestaltung oder Tarifierung der LSVA besteht, sondern insbesondere wegen der Schwierigkeiten bei den Zulaufstrecken im Ausland. Dieses Problem können wir nicht lösen, indem wir die Preise der LSVA erhöhen. Die Motion würde an der Verlagerungspolitik nichts ändern.
Drittens: Die Umsetzung der Motion würde erhebliche Kostenerhöhungen bedeuten. Wir haben soeben eine Erhöhung der LSVA um 5 Prozent beschlossen, bzw. der Bundesrat hat sie per 1. Januar 2026 eingeführt. Aktuell sind die Dieselpreise enorm hoch. Das führt zu erheblichen Mehrausgaben für die Unternehmungen. Kommt hinzu: Wir haben vorhin beschlossen, dass die Euro-6-Norm abklassiert wird, das bedeutet nochmals eine Preiserhöhung von etwa 17 Prozent zulasten der LSVA. Es gibt hier also, ungeachtet dieser Motion, ohnehin erhebliche Preiserhöhungen. Da und dort wird man die Preise vielleicht weitergeben können. Alles, was Sie zu Hause haben, ist mindestens einmal auf einem Lastwagen gewesen - ausgenommen, Sie kaufen die Eier direkt beim Bauern. Dort, wo man die Erhöhung nicht weitergeben kann - das ist in den meisten Fällen so -, wird es eine Strukturanpassung zulasten der kleinen sowie mittleren und zugunsten der grossen Unternehmen geben.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, wie die Kommissionsmehrheit, die Ablehnung dieser Motion. Es gab in der Kommission auch Anträge auf Sistierung, die abgelehnt wurden und jetzt nicht mehr zur Sprache kommen. Es gab auch einen Antrag auf Abänderung, er wurde mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Beantragt wurde, dass die Motion per 2029 Wirkung erziele. Zurzeit fordert die Motion eine Preiserhöhung per 2027, das ist gar nicht mehr umsetzbar, und daran krankt diese Motion ebenfalls. Sie ist in dem Sinne quer in der Landschaft, in der Sache falsch und gar nicht umsetzbar.
Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.
- Geschäft des BundesratesBerichterstattung
- MotionMitunterzeichner(-in)
- MotionBerichterstattungAnpassung der SchwerverkehrsabgabeverordnungNo. 25.3956
- Geschäft des BundesratesBerichterstattung
- Geschäft des BundesratesBerichterstattung
- StändigSchweiz
- Präsident/insince 28.05.2026
- Mitglied15.12.2023 – 15.12.2025
- Ständig
- StändigSchweiz
- Präsident/insince 01.12.2025
- Vizepräsident/in15.12.2023 – 30.11.2025
- StändigBüro Ständerat(Bü-S)Schweiz
- Stimmenzähler/insince 01.12.2025
- Ersatzstimmenzähler/in02.12.2024 – 30.11.2025
- Ständig
Images(3)
- Version 101.01.2025 – 31.12.2199
- Version 101.01.2025 – 21.05.2026
- Version 221.05.2026 – 31.12.2199
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