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Für ein modernes und praxistaugliches Stockwerkeigentumsrecht

(19.3347)MotionErledigt
Schweiz22.03.2019
Speeches(9)
Sorted by Speech date, Descending
9 Results
  • Redetext
    Thomas Hefti(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Redetext
    Andrea Caroni(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Diese Motion möchte das bewährte Stockwerkeigentumsrecht modernisieren. Ihre Kommission teilt dieses Anliegen. Sie hat aber dennoch genau einen Grund, diese Motion trotz inhaltlichem Support zur Ablehnung zu empfehlen, und zwar einhellig. Vor zweieinhalb Jahren wurde nämlich bereits eine Motion mit genau demselben Inhalt angenommen; die bundesrätlichen Arbeiten laufen. Wir sehen daher als Kommission keinen Grund, hier doppelt zu moppeln. Das ist kein Vorwurf an den Motionär. Er hat seine Motion nämlich genau am gleichen Tag eingereicht, an dem die erwähnte eingereicht worden ist. Aber das Prozedere läuft bei uns bekanntlich etwas schneller als im anderen Rat.

    Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, auf diese zusätzliche Motion zu verzichten.

  • Redetext
    Thomas Hefti(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz
  • Abstimmung
    Speech
    Schweiz
  • Redetext
    Karin Keller-Sutter(FDP.Die Liberalen)
    Schweiz

    Ich kann mich hierzu kurzfassen. Der Bundesrat beantragt Ihnen Annahme der Motion. Herr Nationalrat Egloff hat auch den Postulatsbericht erwähnt, der gestützt auf ein umfassendes Gutachten von zwei Experten gemacht wurde. Da ist man eigentlich zum Ergebnis gekommen, dass es sich rechtfertigen würde, gewisse Punkte anzuschauen, und dass es im Bereich des Stockwerkeigentumsrechts eine Revision geben könnte.

    Grundsätzlich hat sich dieses bewährt, ich glaube, da sind wir uns einig. Aber es gibt Fragen, welche beispielsweise die Errichtung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes, das Stockwerkeigentum gestützt auf das Baurecht oder besondere Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen betreffen. Diese Fragen dürften wahrscheinlich vertieft geprüft werden.

    Sie haben Recht, Herr Nationalrat Egloff, es gibt eine Vorlage, bei der wir davon ausgehen, dass sie Anfang nächsten Jahres in die Vernehmlassung geht. Ich kann Ihnen jetzt nicht sagen, ob es möglich wäre, das schon einzufügen oder nicht, das wäre noch einmal vertieft zu prüfen. Aber die Fragen sind ohnehin offen.

  • Redetext
    Hans Egloff(Schweizerische Volkspartei)
    Schweiz

    Die Motion "Für ein modernes und praxistaugliches Stockwerkeigentumsrecht" verlangt vom Bundesrat, ebendieses Recht auf Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen und, wo nötig, Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen vorzulegen. Ich beantrage Ihnen, diesen Vorstoss abzulehnen.

    Im Rahmen der letzten grossen Sachenrechtsrevision wurden die gesetzlichen Bestimmungen zum Stockwerkeigentum und deren Umsetzung in der Praxis einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden dabei als praxisgerecht erachtet. Zusätzlich wurden gesetzliche Bestimmungen betreffend Ersatzneubau sowie ausschliessliche Nutzungsrechte geschaffen.

    Die gesetzlichen Bestimmungen lassen den Gemeinschaften bewusst Spielraum, um die Regeln der konkreten Baute, der Nutzung sowie der Grösse und Zusammensetzung der Gemeinschaft anzupassen. Dies wird in der Praxis mittels Reglement auch regelmässig gemacht.

    Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Regeln im Laufe der letzten Jahrzehnte von der Rechtsprechung angemessen konkretisiert. Dies gilt insbesondere im Bereich der baulichen Massnahmen. Das Bundesgericht legt den Begriff der nützlichen baulichen Massnahmen relativ weit aus, sodass nur für wirklich luxuriöse Arbeiten ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist. Den Grossteil aller baulichen Massnahmen kann die Eigentümerversammlung mit einfachem oder qualifiziertem Mehrheitsbeschluss verabschieden. Dies gilt namentlich auch für die energetischen Massnahmen.

    Das geltende Recht ist angemessen. Weitere Detailbestimmungen führen nicht zu mehr Rechtssicherheit, im Gegenteil. Gesetzliche Bestimmungen, welche jeden Einzelfall regeln, sind schlicht nicht realistisch.

    Probleme - und das hat vorhin auch der Motionär hervorgehoben - bestehen in der Praxis allerdings im Zusammenhang mit der Geltendmachung vertraglicher Gewährleistungsrechte der Stockwerkeigentümer bei Baumängeln an gemeinschaftlichen Teilen, insbesondere beim Erwerb von Stockwerkeigentum. Dieses Problem ist in erster Linie im Werk- bzw. Kaufvertragsrecht zu lösen. Gestützt auf parlamentarische Vorstösse wurde eine entsprechende Revision bereits angestossen. Diese Revisionsvorlage gilt es nun abzuwarten. Erst danach kann beurteilt werden, ob allenfalls zusätzliche ergänzende Normen im Stockwerkeigentumsrecht erforderlich sind.

    Ich ersuche Sie daher, zum heutigen Zeitpunkt diesen Vorstoss abzulehnen.

  • Redetext
    Beat Flach(Grünliberale Partei)
    Schweiz

    Ich möchte Ihnen zunächst meine Interessenbindungen in dieser Frage offenlegen. Der Titel der Motion lautet "Für ein modernes und praxistaugliches Stockwerkeigentumsrecht". Meine Interessenlage ist folgende: Ich bin seit zwölf Jahren Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein und werde immer wieder, wöchentlich, zu Fragen des Stockwerkeigentumsrechts angefragt und habe mich damit zu befassen. Ausserdem bin ich seit über dreissig Jahren Mitglied des Hauseigentümerverbandes. Auch dort bin ich als Hauseigentümer, nicht nur als Jurist, immer wieder mit diesen Fragen beschäftigt. Und ich bin, das ist die letzte meiner Interessenbindungen in dieser Frage, Vizepräsident von Casafair, dem Konkurrenzverband der Hausbesitzer in der Schweiz, der sich der Nachhaltigkeit verpflichtet hat.

    Der Bundesrat hat im März 2019 einen Bericht zum geltenden Stockwerkeigentumsrecht veröffentlicht. In diesem Gutachten ist ausgewiesen, dass an verschiedenen Stellen des Stockwerkeigentumsrechts gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, und zwar weil das Stockwerkeigentum sich in den vergangenen Jahren auch verändert und entwickelt hat und wir einige Fragen im Stockwerkeigentum heute wahrscheinlich anders klären müssten, als sie damals geklärt worden sind, zu einer Zeit, als vor allen Dingen die sachenrechtlichen Bestimmungen in das Zivilgesetzbuch aufgenommen worden sind. [PAGE 1423]

    Heute haben wir immer wieder das Problem, dass bei der Errichtung von Stockwerkeigentum ab Plan - das heisst, Leute kaufen Wohnungen, die erst erstellt werden, ab einem Plan - vieles hinsichtlich des Erwerbs, des Übergangs von Nutzen und Gefahr, der Art und Weise der Mängelrechte unklar ist, weil sich hier zwischen den werkvertraglichen, kaufrechtlichen und rein sachenrechtlichen Ansprüchen eine Zwickmühle ergibt, die Stockwerkeigentümer bei Erwerb ab Plan dann eben gewärtigen müssen.

    Ebenso hat man immer wieder Probleme damit, bei der Erneuerung und Renovation von Stockwerkeigentum vernünftige Regeln zu finden, die auf der einen Seite das Recht der Eigentümer an ihrer eigenen Wohnung schützen und auf der anderen Seite dafür sorgen, dass entsprechende Erneuerungen dann auch tatsächlich umgesetzt werden. Das betrifft auch die Nutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen, sogenannte Sondernutzungsrechte, und es betrifft auch die gesetzliche Sicherung von Beitragsforderungen im Stockwerkeigentum.

    Diese und viele andere Fragen könnten hier geklärt werden. Ich glaube, Sie müssen auch geklärt werden. Da wir im Moment auch daran sind, die werkvertraglichen Grundfragen wieder einmal aufzunehmen, und da sie in einem grösseren Paket beraten werden, sollten wir gleichzeitig auch den Anstoss geben, die sachenrechtlichen Fragen in diesem Bereich ebenfalls zu prüfen und entsprechend zu schauen, wo überall Modernisierungs- und Handlungsbedarf besteht.

    Ich bitte Sie, diese Motion anzunehmen und diese Gesetzgebung anzustossen. In Anbetracht dessen, wie lange wir jeweils brauchen, um eine Reform in diesen Bereichen dann tatsächlich bis auf den Boden bei den Leuten draussen zu bringen, ist es notwendig, dass wir das jetzt anstossen.

  • Redetext
    Marina Carobbio Guscetti(Sozialdemokratische Partei)
    Schweiz
  • Speech
    Speech
    Schweiz

    Bekämpft - Combattu [GZ]

    (Egloff) [GZ]

    [VS][GZ]

    Verschoben - Renvoyé

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