Kantonsverfassungen Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf. Gewährleistung
(18.046)- RedetextDominique de Buman(Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz)Schweiz
- Redetext
- RedetextSimonetta Sommaruga(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Die Kommissionssprecherin hat es erwähnt: Diese Änderungen der Kantonsverfassungen sind jeweils zu gewährleisten, wenn sie mit dem Bundesrecht vereinbar sind. Der Bundesrat hat die Änderungen geprüft, und, Sie haben es gehört, Ihre Kommission wie auch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates unterstützen den Antrag des Bundesrates auf Gewährleistung. Es gab auch keine Diskussionen zu den verschiedenen Änderungen. Ich erspare Ihnen deshalb die Details. Es sind, wie gesagt, kleinere Änderungen in den verschiedenen kantonalen Verfassungen.
Ich empfehle Ihnen ebenfalls, die entsprechenden Änderungen anzunehmen und damit die geänderten Kantonsverfassungen zu gewährleisten.
- RedetextPascale Bruderer Wyss(Sozialdemokratische Partei)Schweiz
Sie kennen unsere Aufgabe bezüglich Kantonsverfassungen: Gemäss Artikel 51 Absatz 2 der Bundesverfassung bedürfen die Kantonsverfassungen sowie deren Anpassungen der Gewährleistung des Bundes, und diese Gewährleistung wird jeweils erteilt, wenn die Verfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht.
Die Stimmberechtigten der Kantone Zürich, Obwalden, Basel-Landschaft, Tessin, Neuenburg und Genf haben verschiedene Änderungen ihrer Kantonsverfassungen angenommen. Auf Ersuchen der Regierungen beziehungsweise Staatskanzleien der erwähnten Kantone beantragt der Bundesrat mit seiner Botschaft vom 1. Juni dieses Jahres, den Verfassungsänderungen sei die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen. Die Prüfung dieser Verfassungsänderungen hat ergeben, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährleistung erfüllen. Das sieht auch die SPK Ihres Rates so.
Ich bitte Sie im Namen der SPK-SR um Zustimmung zur Vorlage.
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