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Geplante Grossmoschee in St. Gallen. Ausländische Finanzierung und Sicherheitsrisiken nicht länger ignorieren

(26.3921)InterpellationStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz19.06.2026
Profile
Type
Interpellation
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parliament
Schweiz
Number
26.3921
Start
19.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263921
Contributions(3)
  • Mike EggerUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Justiz- und PolizeidepartementFederführendes Departement
  • NationalratInitialer Rat
Timeline(2)
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texts(4)
  • Antwort BR / BüroTEXT

    1. Im Bericht «Massnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von gewaltextremistischem und terroristischem Gedankengut in religiösen Vereinigungen» vom 8. Dezember 2023 in Erfüllung des Postulats 21.3451 «Imame in der Schweiz» der Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates vom 25. März 2021 (https://www.bj.admin.ch < Staat & Bürger < Religionsfragen < Medienmitteilungen) machte der Bundesrat gestützt auf Studien und öffentlich abrufbare Informationen Ausführungen zur Auslandfinanzierung von Moscheen (Kapitel 3.2.1.2., Rz. 76-87, namentlich Rz. 79-84). Im Bericht werden fünf Moscheen in Zürich, Genf, Basel, Le Locle und Biel genannt, die Gelder aus dem Ausland erhielten (Rz. 82 f.). Inwieweit Schweizer Moscheen in problematischer Weise vom Ausland finanziert oder beeinflusst werden, könne nicht abschliessend eruiert werden, heisst es im Bericht (Rz. 85). Es gebe aber aktuell «keinen Anlass, davon auszugehen, dass mit ausländischem Geld die Verbreitung von gewalttätig-extremistischem und terroristischem Gedankengut in muslimischen Glaubensgemeinschaften gefördert würden», führt der Bericht aus (Rz. 87). Eine aktuellere Übersicht liegt nicht vor.

     

    2. Am 12. September 2024 überwies der Nationalrat das von seiner Sicherheitspolitischen Kommission eingereichte Postulat 24.3473 «Einführung von Bedingungen für die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz». Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, darzulegen, wie die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden kann. In diesem Rahmen wird zu prüfen sein, ob die geltenden Transparenz- und Offenlegungspflichten genügen.

     

    3. Die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) mit anderen Stellen von Bund und Kantonen findet im Rahmen von dessen Kompetenzen nach Artikel 6 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) statt. Das heisst, dass der NDB islamistische oder extremistische Netzwerke nur dann aufklären darf, wenn es sich um terroristische oder gewalttätig-extremistische Netzwerke handelt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a NDG). Gemäss Artikel 6, Absätze 2 und 3 NDG «orientiert der NDB die betroffenen Bundesstellen und die kantonalen Vollzugsbehörden über allfällige Bedrohungen. Er alarmiert bei Bedarf die zuständigen staatlichen Stellen und informiert laufend andere Dienststellen des Bundes und der Kantone über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. Weitere Bestimmungen zur Information der Kantone und der Armee finden sich in den Artikeln 10 und 11 NDG. Die Meldestelle über Geldwäscherei (MROS) tauscht «auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus» (Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei [SR 955.23, Art. 1 Abs. 2 Bst. d]). Finanzintermediäre müssen verdächtige Transaktionen der MROS melden (Art. 9 des Geldwäschereigesetzes vom 19. Oktober 1997, GwG; SR 955.0). Ihnen steht auch das Melderecht offen (Art. 305ter Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0). Die MROS übermittelt die Meldungen allenfalls an die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist zudem befugt, mit nationalen Behörden, insbesondere dem NDB und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen, sowie internationalen Partnerstellen, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf dem Amtshilfeweg auszutauschen (Art. 29 Abs. 2 bis 2ter GwG, Art. 20 Abs. 1 Bst. j NDG). Die gegenseitige Informationsbekanntgabe muss sich im Rahmen von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG bewegen.

     

    4. Diese Fragen werden im Rahmen des oben genannten Berichts zum Postulat 24.3473 «Einführung von Bedingungen für die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz» geprüft. Allerdings wird der Bericht die Fragen breiter und nicht mit einem ausschliesslichen Fokus auf islamische Einrichtungen behandeln.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Geplante Grossmoschee in St. Gallen. Ausländische Finanzierung und Sicherheitsrisiken nicht länger ignorieren
  • Eingereichter TextTEXT

    Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

     

    1. Welche Erkenntnisse hat der Bundesrat über die Finanzierung von Moscheeprojekten in der Schweiz und darüber, ob und in welcher Form solche Projekte direkt oder indirekt aus dem Ausland finanziert werden?

     

    2. Erachtet der Bundesrat die heutigen Transparenz- und Offenlegungspflichten bei der Finanzierung solcher Einrichtungen als ausreichend, um problematische Geldflüsse oder Finanzierungen über vorgeschobene Strukturen zu bekämpfen?

     

    3. Welche Formen der Zusammenarbeit bestehen zwischen dem Nachrichtendienst des Bundes, den für die Geldwäschereibekämpfung zuständigen Stellen, den Kantonen und den Gemeinden, um sicherzustellen, dass über solche Finanzierungen keine extremistischen oder islamistischen Netzwerke unterstützt werden?

     

    4. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament gesetzliche Grundlagen zu unterbreiten, um ausländische Einflussnahme, intransparente Geldflüsse und sicherheitsrelevante Risiken bei islamischen Einrichtungen zu verhindern?

  • BegründungTEXT

    Gemäss Medienberichten plant ein albanisch-islamischer Verein in der Stadt St. Gallen den Bau einer neuen Grossmoschee mit geschätzten Gesamtkosten von bis zu 15 Millionen Franken. Ein erheblicher Teil der Finanzierung soll über Spenden erfolgen. Unklar ist, woher die Mittel stammen und ob ausländische Finanzierungsquellen beteiligt sind.

     

    Zwar liegt die Zuständigkeit für die baurechtliche Bewilligung bei der Stadt St. Gallen. Unabhängig davon ist der Bund jedoch gefordert, wenn es um die Herkunft grosser Geldflüsse, mögliche ausländische Einflussnahme und allfällige sicherheitsrelevante Risiken geht.

     

    Im Parlament wurden in den vergangenen Jahren mehrfach Fragen zur Finanzierung islamischer Einrichtungen und zu ausländischer Einflussnahme gestellt. Dass diese Thematik immer wieder aufgegriffen wird, zeigt, dass Handlungsbedarf besteht.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0