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PFAS. Zuerst Recht schaffen, dann vollziehen

(26.3884)MotionStellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Schweiz19.06.2026
Profile
Type
Motion
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Parliament
Schweiz
Number
26.3884
Start
19.06.2026
References & source
Official record
Official profile
External ID
20263884
Contributions(3)
  • Mike EggerUrheber/inSchweizerische Volkspartei
  • Departement des InnernFederführendes Departement
  • NationalratInitialer Rat
Timeline(3)
  • Antrag: Ablehnung
    Bundesrat
  • Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
  • Eingereicht
Texts(4)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    PFAS. Zuerst Recht schaffen, dann vollziehen
  • Antwort BR / BüroTEXT

    In der Kontaminantenverordnung (VHK; SR 817.022.15) wurden per 1. Februar 2024 Höchstgehalte für vier PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) und deren Summe in gewissen tierischen Lebensmitteln eingeführt. Die Übergangsfrist lief am 31. Juli 2024 ab. Damit wird in der Schweiz der gleich hohe Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet wie in unseren Nachbarländern. Gleichzeitig werden Handelshemmnisse vermieden und der Export von Schweizer Lebensmitteln ermöglicht. Die geltenden Höchstgehalte müssen eingehalten und von den kantonalen Vollzugsbehörden vollzogen werden.

     

    Mit der Weisung 2026/1 «Vollzug der Höchstgehalte für PFAS» des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Weisungen) wurde kein neues Recht erlassen. Ein Aussetzen der Weisung würde somit nichts an den bestehenden Rechtsgrundlagen ändern. Die Weisung 2026/1 harmonisiert auf Wunsch der Kantone den Vollzug und sorgt für Rechtssicherheit für die kantonalen Behörden sowie die Lebensmittelbetriebe. Dies stärkt die Glaubwürdigkeit sowie das Vertrauen in den Schweizer Lebensmittelmarkt. Die Höchstgehalte für PFAS sind seit zwei Jahren in Kraft. Kantone, die diese bereits vollziehen, sollen gegenüber jenen, die den Vollzug noch nicht umgesetzt haben, nicht benachteiligt werden. Ebenso sollen Betriebe, die Massnahmen zur Einhaltung der Höchstgehalte getroffen haben, nicht benachteiligt werden gegenüber jenen, bei denen dies nicht der Fall ist.

     

    Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 eine Aussprache zum Umgang mit wirtschaftlichen Härtefällen in der Landwirtschaft infolge von PFAS-Belastungen geführt. Er hat den Auftrag erteilt, bis März 2027 einen Entwurf für ein zeitlich begrenztes Spezialgesetz zum Umgang mit wirtschaftlichen Härtefällen in der Landwirtschaft in die Vernehmlassung zu geben. Mit dieser Rechtsgrundlage sollen Landwirtschaftsbetriebe in PFAS-bedingten Härtefällen unterstützt werden können. Ein Inkrafttreten des Spezialgesetzes ist frühestens 2028 möglich. Bis dahin werden mit besonders betroffenen Ostschweizer Kantonen Übergangs- und Pilotansätze vorbereitet. Damit sollen die bereits heute bekannten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe gezielt begleitet werden.



    Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die Weisung 2026/1 des Bundesamtes für Lebensmittel­sicherheit und Veterinärwesen (BLV) zum Vollzug der Höchstgehalte für PFAS so lange auszusetzen, bis die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der PFAS-Strategie des Bundes sowie die angekündigten Unterstützungs- und Härtefallmassnahmen in Kraft gesetzt sind und ein rechtsgleicher sowie praxistauglicher Vollzug sichergestellt werden kann.

  • BegründungTEXT

    Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 die Schaffung eines befristeten Spezialgesetzes zur Bewältigung von PFAS-bedingten Härtefällen angekündigt und gleichzeitig die Vernehm­lassung zur Umsetzung der Motion 25.3421 «PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger sachgerecht festlegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einleiten» eröffnet.

     

    Damit anerkennt der Bundesrat selbst, dass die bestehende Rechtslage für die Bewältigung der PFAS-Problematik ungenügend ist und ergänzende gesetzliche Grundlagen erforderlich sind. Umso mehr erstaunt es, dass parallel dazu mit der Weisung 2026/1 bereits ein Vollzug angeordnet wird, der für betroffene Betriebe erhebliche wirtschaftliche und betriebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

     

    Dieses Vorgehen schafft Rechtsunsicherheit. Die Weisung greift einem laufenden Gesetz­gebungsprozess vor und schafft Vollzugsrealität, bevor Parlament und Bundesrat die notwendigen Rahmenbedingungen abschliessend festgelegt haben. Rechtsstaatlich sollte die Reihenfolge umgekehrt sein: Zuerst müssen die gesetzlichen Grundlagen, die Entschädigungs- und Unterstützungsmassnahmen sowie die Vollzugsinstrumente geklärt werden. Erst danach soll ein flächendeckender Vollzug erfolgen.

     

    Ein wirksamer Umgang mit PFAS setzt eine ausgewogene und verhältnismässige Gesamtlösung voraus. Diese muss den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten, gleichzeitig aber auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Rechtssicherheit sowie die wirtschaftliche Existenz betroffener Betriebe berücksichtigen.

     

    Solange die gesetzlichen Grundlagen, die vorgesehenen Härtefallregelungen und die Unterstützungsmassnahmen nicht beschlossen sind, ist ein Vollzug mit potenziell weit­reichenden Folgen für die betroffenen Betriebe nicht sachgerecht. Die Weisung 2026/1 ist deshalb bis zum Abschluss der laufenden Gesetzgebungsarbeiten auszusetzen.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0