Anpassung von Artikel 420 ZGB
(16.429)- Type
- Parlamentarische Initiative
- State
- In Kommission des Nationalrats
- Parliament
- Schweiz
- Number
- 16.429
- Start
- 27.04.2016
- Official record
- Official profile
- External ID
- 20160429
- CHE21.06.2019
- CHE01.10.2021
- CHE28.09.2023
- CHE26.09.2025
- CHE26.09.2025
- Karl VoglerChristlichsoziale Partei
- Justiz- und Polizeidepartement
- Kommission für Rechtsfragen NR
- Kommission für Rechtsfragen SR
- Nationalrat
- Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2027Nationalrat
- FristverlängerungNationalrat
- In Kommission des Nationalrats
- Fristverlängerung bis zur Herbstsession 2025Nationalrat
- Titel des GeschäftesAnpassung von Artikel 420 ZGB
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:
Artikel 420 ZGB ist derart zu ändern, dass die heute abschliessende Liste von Personen, die von der Erwachsenschutzbehörde von der Inventarpflicht usw. befreit werden können, nicht mehr abschliessend formuliert ist. Eine mögliche Formulierung wäre: "Werden der betroffenen Person nahestehende Personen, insbesondere Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme usw. ..."
- Begründung
Es ist nicht ersichtlich, warum nicht auch andere Personen, die der verbeiständeten Person bereits vor der Übernahme der Beistandschaft nahestehend waren, von den entsprechenden Verpflichtungen gemäss Artikel 420 ZGB befreit werden sollen, z. B. Tanten, Onkel, Schwager, bzw. gemäss gleichzeitig eingereichter parlamentarischer Initiative 16.428, "Paradigmenwechsel bei Artikel 420 ZGB", nur noch ausnahmsweise, wenn besondere Umstände vorliegen, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet werden oder zumindest entsprechend von administrativem Aufwand massiv entlastet werden.
Data: OpenParlData · CC BY 4.0