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Verankerung des Service public in der Bundesverfassung

(02.454)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz03.10.2002
Profile
Type
Parlamentarische Initiative
State
Erledigt
Parliament
Schweiz
Number
02.454
Start
03.10.2002
References & source
Official record
Official profile
External ID
20020454
Contributions(2)
  • Jost GrossSprecher/inSozialdemokratische Partei
  • Sozialdemokratische FraktionUrheber/in
Timeline(3)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texts(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Verankerung des Service public in der Bundesverfassung
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:

    In die Bundesverfassung wird ein Artikel zur Sicherstellung des Service public aufgenommen:

    Bund und Kantone garantieren im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Sicherheit und Gleichbehandlung der Bevölkerung bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu wirtschaftlich und sozial tragbaren Bedingungen, insbesondere die Bildung, die Gesundheit, die Energie, das Wasser und die Verkehrserschliessung. Sie können zur Sicherung dieser Ziele von der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

  • BegründungTEXT

    Mit der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes hat das Schweizervolk ein Bekenntnis zum Service public abgelegt. Die Grundversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wie Wasser, Energie, Gesundheit und Bildung kann nur von der öffentlichen Hand zufrieden stellend garantiert werden. Gefordert sind preisgünstige Leistungen und ein diskriminierungsfreier Zugang für alle. Der gewinnorientierte freie Markt erfüllt diese Forderung nicht.

    Die Kernelemente einer Verfassungsregelung sind die folgenden:

    - Bund und Kantone haben die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, ob durch eigene Leistungserbringung oder durch verbindliche Aufträge an Private.

    - Der Service public muss zu wirtschaftlich und sozial tragbaren Bedingungen angeboten werden. Das ist ein soziales Grundrecht. Preisdiskriminierung ist verboten. Das erfordert eine staatliche Preiskontrolle und Aufsicht.

    - Die Verpflichtung auf Gleichbehandlung schafft subjektive einklagbare Rechte. Eine willkürliche Preisgestaltung, z. B. ungerechtfertigte Preisprivilegien für Grossabnehmer oder die Nichterbringung einer Leistung, kann durch unmittelbare Berufung auf Verfassungsrecht beseitigt werden.

    - Die bisherige Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen soll durch die neue Verfassungsbestimmung nicht geändert werden.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0