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Schweiz

Im Rahmen der angekündigten Totalrevision des Alkoholgesetzes ist der fünfte Abschnitt, "Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken", zu verschlanken. Namentlich die ausführlichen Handelsverbote unter Artikel 41 und die Beschränkung der Werbung unter Artikel 42b sind auf die akuten Probleme auszurichten und zu verwesentlichen. Der Fokus ist auf den Jugendschutz zu richten.

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