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Antwort BR / Büro

deTEXT
Schweiz

Die jüngsten Ereignisse in der internationalen und nationalen Wirtschaft haben den Bedarf nach einer Aufsichtsbehörde in der Revisionsbranche deutlich vor Augen geführt. Der Bundesrat stellt die Zielsetzung der Motion daher nicht in Frage, hält den Vorstoss aber in drei Punkten für zu verbindlich:

Die Motion verlangt, dass dem Parlament - unabhängig vom ursprünglich geplanten Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision - eine Botschaft vorzulegen sei, die sich lediglich mit den Fragen der Zulassung zur Revision und der Aufsicht über die Revisionsgesellschaften befasst. Der Bundesrat ist zwar der Auffassung, dass das genannte Bundesgesetz in die Teile "Revision" und "Rechnungslegung" aufgeteilt werden kann, hält aber das Herausbrechen der beiden genannten Problembereiche aus der übrigen Regelung der Revisionsstelle für nicht opportun.

Der Vorstoss erwähnt zwar die bestehenden internationalen Interdependenzen, trägt aber den damit verbundenen Sachzwängen nicht hinreichend Rechnung. Das Ziel des Bundesrates besteht darin, eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl die inländischen als auch die internationalen Bedürfnisse berücksichtigt. Insbesondere gilt es, die Entwicklungen in den USA abzuwarten (Sarbanes-Oxley Act).

Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die USA mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden zusammenarbeiten werden und welche Anforderungen eine Schweizer Aufsichtsbehörde erfüllen müsste, um als gleichwertige Partnerbehörde anerkannt zu werden. Es könnte sich deshalb - je nach der weiteren Entwicklung - als voreilig erweisen, jetzt eine ausschliesslich auf die amerikanischen Verhältnisse zugeschnittene Aufsichtsbehörde zu schaffen und damit das Risiko einer Anpassung einzugehen, bevor die die parlamentarischen Beratungen der bundesrätlichen Vorlag abgeschlossen werden können.

Gemäss Motionstext soll die Integration der Revisionsaufsichtsbehörde in die neu zu schaffende integrierte Finanzmarktaufsicht angestrebt werden. Dies könnte sich unter Umständen aus sachlichen Gründen als nicht zielführend erweisen. Es ist daher genügend Handlungsspielraum für den Fall sicherzustellen, dass sich eine andere organisatorische Lösung als zweckmässiger herausstellt.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0