Begründung
Die Preisbekanntgabepflicht gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Artikel 16 gilt bis heute für sämtliche Waren, jedoch nur für jene Dienstleistungen, die vom Bundesrat separat bezeichnet werden. Die Liste der Dienstleistungen musste in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst werden.
Diese Anpassungsschritte sind ausserordentlich aufwendig, und die Anpassungen oft unvollständig. So hat der Bundesrat nach jahrlangen Vorarbeiten die Tarife der Zahnärzte als Dienstleistung mit Preisbekanntgabepflicht in die Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) aufgenommen. Wenige Monate später erfahren die Konsumenten und Konsumentinnen, dass die Tarife der Tierärzte nicht der Preisbekanntgabe-Verordnung unterstellt sind. Um diese Dienstleistung nun ebenfalls in die Liste der Dienstleistungen, die der PBV unterstellt sind, aufzunehmen, sind erneut lange Vorarbeiten zu erwarten.
Die Beschränkung der generellen Preisbekanntgabepflicht auf sämtliche Waren stammt aus der Zeit, als Waren und Güter im Einkaufskorb der Privathaushalte den weitaus grössten Platz eingenommen hatten. Diese Aufteilung stimmt heute nicht mehr. Die Ausgaben für Dienstleistungen nehmen im Budget der Privathaushalte dauernd zu. Ausserdem wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Dienstleistungsbereiche liberalisiert (Banken, Versicherungen). In diesen Bereichen müssen Transparenz und Information erste Priorität haben, damit die Konsumenten sich im entstehenden Wettbewerb zurechtfinden und orientieren können.
Das Seco hat in der Zwischenzeit im Umgang mit der Preisbekanntgabepflicht für Dienstleistungen Erfahrungen gesammelt. Eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Seco, den Anbieter- und Konsumentenvertreterinnen führt dazu, dass die von den Konsumenten gewünschte Transparenz mit einem vertretbaren Aufwand für die Anbieter vereinbart werden kann. Die vom Seco erarbeiteten Merkblätter bieten in der Regel eine gute Orientierung sowohl für Konsumenten als auch für Anbieter.
Um Produkte und Dienstleistungen, die der Preisbekanntgabe unterstellt sind, deutlich abzugrenzen, gilt die Beschreibung von "betrieblichem Anbieter" und "privatem Abnehmer".