Antwort vom 02. Oktober 2026
zu Frage 1:
Für die Hotelerweiterung auf den Parzellen Nr. 538, 539 und 760 sowie für das Personalhaus auf Parzelle Nr. 418 wurden keine Pflichtparkplätze festgelegt. Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Bauordnung Malbun sind für Personalunterkünfte sowie Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe keine Abstellplätze vorgeschrieben. Daher wurden im Rahmen der Baubewilligungen keine Pflichtparkplätze festgelegt.
zu Frage 2:
Die rechtliche Grundlage für die Parkierungsregelung bildet Art. 7 der Bauordnung Malbun. Danach sind für Personalunterkünfte, Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe keine Abstellplätze vorgeschrieben. Die Parkierung erfolgt auf öffentlichen Parkplätzen.
Für das Hotel Gorfion gelten zusätzlich die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans «Gorfion». Diese sehen vor, dass die Parkierung ausserhalb des Hotelareals durch eine Beteiligung an öffentlichen Parkierungsanlagen erfolgt. Im Richtprojekt wurden hierfür insgesamt 70 Parkplätze nachgewiesen.
Für das Personalhaus gelten diese Sonderbauvorschriften nicht.
zu Frage 3:
Da die erwähnten Parkplätze keine Pflichtparkplätze im Sinne von Art. 33 Bauverordnung darstellen, findet die in Art. 33 Abs. 5 Bauverordnung vorgesehene Verpflichtung zur dauerhaften Sicherung keine Anwendung.
zu Frage 4:
Die Auswirkungen auf das kommunale Parkplatzmanagement wurden im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Hochbau und Raumplanung nicht eigenständig geprüft, da die Parkierungsregelung gemäss Bauordnung Malbun in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Triesenberg fällt. Der Regierung liegen keine Erkenntnisse vor, wonach eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde.