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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2. Oktober 2026

zu Frage 1:

Der gesetzliche Auftrag des VMR umfasst ausdrücklich die Beratung von Behörden und Privaten in Menschenrechtsfragen, die Durchführung von Untersuchungen sowie die Abgabe von Empfehlungen (Art. 4 VMRG). Zudem ist der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz seiner Mittel (Art. 3 VMRG). Dass er wesentlich durch Landesbeiträge finanziert wird, ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG).

Die Regierung beurteilt die Einholung und Übermittlung eines Gutachtens durch den VMR grundsätzlich für zulässig, soweit sie sich im Rahmen des gesetzlichen Mandats des VMR hält und der sachlichen Information über menschenrechtliche Fragen dient. Die Regierung erwartet von unabhängigen Institutionen nicht politische Neutralität im Sinne von Meinungslosigkeit, wohl aber eine besonders sorgfältige Trennung zwischen rechtlicher Fachanalyse und politischer Positionierung.

zu Frage 2:

Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob eine Äusserung oder ein Gutachten noch der sachlichen menschenrechtlichen Information dient oder ob damit gezielt auf das Abstimmungs- oder Entscheidungsverhalten eingewirkt werden soll.

Die Grenze ist aus Sicht der Regierung überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Analyse im Vordergrund steht, sondern eine wertende Positionierung mit dem Ziel, die politische Entscheidung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Mit Blick auf das genannte Gutachten ist insoweit festzuhalten, dass eine Formulierung, wonach die mit der Initiative verbundene Erweiterung des Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen «aus menschenrechtlicher Perspektive ... zu begrüssen» sei, über eine rein beschreibende Darstellung der Rechtslage hinausgeht und sich einer politischen Stellungnahme annähert.

zu Frage 3:

Siehe Antwort zu Frage 2. Bei menschenrechtlich relevanten Gesetzesvorlagen entspricht es dem gesetzlichen Auftrag des VMR, über die menschenrechtlichen Grundlagen zu informieren und für die menschenrechtlichen Verpflichtungen einzutreten. 

Nach Auffassung der Regierung darf sich der VMR im Falle einer Volksabstimmung aber nicht unter Verwendung staatlicher Beiträge aktiv für oder gegen eine Vorlage im Sinne eines Abstimmungskampfes positionieren. Zwar ist der VMR als nationale Menschenrechtsinstitution in der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden (Art. 3 VMRG). Sein gesetzlicher Auftrag beschränkt sich jedoch auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere auf Beratung, Information, Untersuchungen, Empfehlungen und Stellungnahmen in menschenrechtsrelevanten Angelegenheiten (Art. 4 VMRG). Die Finanzierung durch Landesbeiträge ist gesetzlich vorgesehen (Art. 6 VMRG), rechtfertigt aber keine Verwendung dieser Mittel für kampagnenartige politische Einflussnahme.

Zulässig ist demnach, dass der VMR im Rahmen seines gesetzlichen Mandats sachlich über menschenrechtliche Aspekte einer Vorlage informiert, Untersuchungen durchführt oder fachlich begründete Einschätzungen abgibt. Nicht mehr vom gesetzlichen Auftrag gedeckt wäre es hingegen, wenn der VMR mit Abstimmungsempfehlungen, Veranstaltungen, Publikationen, Inseraten oder anderen Kommunikationsmassnahmen gezielt darauf hinwirkt, das Abstimmungsverhalten des Landtags oder der Stimmberechtigten in eine bestimmte Richtung zu lenken.

Zusammengefasst ist die Regierung daher der Auffassung, dass der VMR sachlich informieren und menschenrechtlich einordnen, nicht aber mit staatlichen Mitteln aktiv in einen Abstimmungskampf für oder gegen eine Vorlage führen darf.

zu Frage 4:

Nach Auskunft des VMR betrugen die Kosten für das Gutachten 3'500 Franken. Das Gutachten wurde aus dem regulären Budget des VMR finanziert.

Die Regierung wurde nicht über Auftrag, Fragestellung und Finanzierung dieses Gutachtens informiert. Da der VMR bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist, besteht auch keine Pflicht seitens des VMR, die Regierung über einen Gutachtenauftrag zu informieren.

zu Frage 5:

Gemäss Art. 8 der Statuten des Vereins ist die Mitgliederversammlung als oberstes Organ für die Überprüfung der Erfüllung des gesetzlichen und statutarischen Auftrags durch Vorstand und Geschäftsstelle zuständig.

Der VMR ist zwar unabhängig und an keine Weisungen gebunden; öffentliche Mittel dürfen aber nur im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags eingesetzt werden. Werden Landesbeiträge für Tätigkeiten verwendet, die der unmittelbaren politischen oder abstimmungsbezogenen Einflussnahme dienen, ist zu prüfen, ob die Mittel noch im Rahmen des gesetzlichen Auftrags eingesetzt wurden. Ergibt die Prüfung, dass öffentliche Mittel ausserhalb des gesetzlichen Auftrags verwendet wurden, kommen gegebenenfalls aufsichtsbezogene Massnahmen oder Konsequenzen im Zusammenhang mit der Gewährung und Verwendung öffentlicher Mittel in Betracht. Über die Höhe der staatlichen Zuwendungen entscheidet letztlich der Landtag. Eine inhaltliche Weisung an den VMR ist wegen seiner gesetzlichen Unabhängigkeit nicht möglich.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0