Antwort vom 02. Oktober 2015

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Liechtenstein1. Oktober 2015

Zu Frage 1: Viele Personen aus der Bevölkerung haben sich beim Ausländer- und Passamt sowie der Flüchtlingshilfe gemeldet und ihre Hilfe bei der Unterbringung angeboten. Derzeit sind drei Familien im Kloster St. Elisabeth in Schaan untergebracht. Eine Familie wohnt unentgeltlich in einer Privatwohnung. Einzelne Personen sind ebenfalls bereits privat untergebracht bzw. wurden von privaten Haushalten aufgenommen. Weitere sechs Wohnungen von Privatpersonen stehen der Flüchtlingshilfe z.T. unentgeltlich zur Verfügung. Einige unbegleitete Minderjährige wohnen in der Kinderwohngruppe HPZ in Schaan bzw. in der Jungendwohngruppe Vaduz.

Zu Frage 2: Dieses Jahr sind 14 Arbeitseinsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geleistet worden. Zusätzlich gab es ein Arbeitsprojekt vom Amt für Umwelt für sechs Wochen im Sommer.

Zu Frage 3: Zahlreiche Personen aus der Bevölkerung haben ihre Hilfe in verschiedenen Bereichen angeboten. Diverse Vereine unterstützen Asylsuchende, damit sie sich im Alltag zurechtfinden. Diese Hilfe umfasst beispielsweise auch die finanzielle Unterstützung der Kinderbetreuung. Im Bereich Betreuung (Einrichten, Materialtransport, Fahrdienste, Begleitung von Personen etc.) wurde in den letzten Monaten freiwillige Arbeit im Umfang von ca. 200-300 Arbeitsstunden geleistet.

Zu Frage 4: Die Leistungen an die Asylsuchenden richten sich nach Art. 54 des Asylgesetzes bzw. Art. 30 der entsprechenden Verordnung. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige erhalten pro Tag und pro Person Fürsorgeleistungen in Höhe von CHF 10. Familien mit mehreren Kindern erhalten für das erste Kind Fürsorgeleistungen in Höhe von CHF 10, für das zweite Kind in Höhe von CHF 7 und für jedes weitere Kind in Höhe von CHF 4. Die Fürsorgeleistungen können gemäss Verordnung in Form von Lebensmittelgutscheinen oder auch in bar ausbezahlt werden. Die Asylverordnung wurde in diesem Punkt zu Beginn des Jahres angepasst, um die in der Praxis notwendige Flexibilität zu gewährleisten; zuvor war eine Barauszahlung nicht möglich gewesen. Eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten erfolgt nach Absprache zwischen dem Ausländer- und Passamt und der Flüchtlingshilfe und erfolgt dann, wenn die Auszahlung von Lebensmittegutscheinen nicht mehr praktikabel ist (bspw. bei Schliessung eines Lebensmittelgeschäftes, welches die Gutscheine akzeptiert hat). Um keine falschen Anreize zu schaffen, werden in der Praxis aufgrund der seit Mitte Jahr stark angestiegenen Anzahl an Asylgesuchen die Fürsorgeleistungen derzeit vorwiegend in Gutscheinen ausbezahlt.

Zusätzlich zu diesen Leistungen kann gemäss Art. 30 Abs. 2 der Asylverordnung Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Einreichung ihres Gesuchs als Taschengeld ein Betrag in Höhe von CHF 4 in bar ausbezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die in der Praxis so gehandhabt wird, dass Asylsuchenden unabhängig vom Stand des Verfahrens in der Regel nach Ablauf der Frist von sechs Wochen seit Einreichung ihres Gesuchs Taschengeld ausbezahlt wird, sofern kein Verweigerungsgrund nach Abs. 3 vorliegt.

Monatlich beträgt somit die maximale Unterstützung pro erwachsene Person CHF 420, für eine Familie mit drei Kindern ergibt dies einen Betrag von maximal CHF 1‘830.

Zusätzlich können Asylsuchende Kleidungsstücke beziehen. Liechtenstein übernimmt für Asylsuchende ab dem 1. Tag ihrer Ankunft die Krankenversicherung und sie können die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich benützen.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0