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Antwort BR / Büro

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Schweiz

Gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt es in der Kompetenz des Bundesrats, im Rahmen der regelmässigen Anpassungen der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung die Höhe der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und der Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (EL) anzupassen, sollte es zu massiven und andauernden Preisanstiegen oder -senkungen kommen. Zum heutigen Zeitpunkt ist jedoch noch unklar, in welchen Bereichen (Heizöl, Benzin, Lebensmittel etc.) es aufgrund des Krieges in der Ukraine zu anhaltenden Preisansteigen kommen wird, weshalb eine Anpassung bei den EL gegenwärtig nicht angezeigt ist. Zudem wurden die Maximalmietzinse und die Pauschale für Heizkosten für EL-beziehende Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen, im Rahmen der EL-Reform per 1. Januar 2021 bereits erhöht.

Heute wird in der Berechnung der jährlichen EL der Bruttomietzins als Wohnkosten anerkannt. Eine allfällige Schlussabrechnung der Miet-Nebenkosten bleibt unberücksichtigt und hat demzufolge keinen Einfluss auf die Höhe der ausgerichteten EL. Eine anderslautende Regelung hätte unter anderem zur Folge, dass von den Bezügerinnen und Bezügern EL zurückgefordert werden müssten, wenn sie vom Vermieter im Rahmen der Schlussabrechnung eine Rückzahlung erhalten. Weiter steht es den EL-beziehenden Personen frei, die Nebenkosten-Akontobeiträge bis zum Mietzinsmaxima den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu lassen.

Eine Dringlichkeit betreffend die Nebenkostenabrechnung 2021/2022 liegt zudem nicht vor, da die Öltanks vor den Wintermonaten und somit vor Kriegsausbruch gefüllt wurden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0