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Schweiz

Die Bewirtschaftungsbeiträge (Hang- und Sömmerungsbeiträge) wurden 1980 eingeführt, mit dem Ziel, die Produktionserschwernisse bzw. die höheren Produktionskosten in benachteiligten Gebieten abzugelten und den Einkommensrückstand der Berglandwirtschaft zu verringern. Der Bundesrat erachtete es damals nicht als notwendig, den Rebbau zusätzlich mit Beiträgen für die Hang- und Steillagen zu unterstützen. Unter den damaligen wirtschaftlichen Bedingungen konnten die grösstenteils in Hanglagen liegenden, durch den Rebbaukataster geschützten Rebflächen eher als Gunstlagen denn als benachteiligte Zonen bezeichnet werden.

Heute ergeben sich durch die veränderten Rahmenbedingungen (WTO-Abkommen) und die neue Agrarpolitik auch für den Rebbau neue Herausforderungen, die insbesondere für die Erschwernislagen eine Neubeurteilung erfordern. Der Bundesrat ist sich auch der Bedeutung des Rebbaus und dessen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Funktionsfähigkeit des ländlichen Raums bewusst. Artikel 71 Absatz 3 des Entwurfs für das neue Landwirtschaftsgesetz sieht vor, dass die Hangbeiträge nach der Nutzungsart abgestuft werden können. Damit ist eine Unterstützung des Rebbaus in Hang- und Steillagen unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 67 Absatz 2 des Entwurfs möglich. Der Bundesrat hat die Absicht, diese Bestimmung entsprechend umzusetzen.

Zu Frage 1:

Eine Differenzierung der andern allgemeinen Direktzahlungen nach Nutzungsart ist grundsätzlich abzulehnen. Diese Beiträge dienen primär der Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Sinne der Bundesverfassung. Diese Leistungen werden nicht umso grösser, je intensiver die Bewirtschaftung einer Fläche ist. Die Beiträge sind deshalb produktionsneutral und unabhängig von der Kulturart und deren Intensität zu gestalten. Der zusätzliche Aufwand der Spezialkulturen an Arbeit und Kapital muss durch den Markterlös abgedeckt werden.

Zu Frage 2:

Eine Differenzierung der Direktzahlungen nach dem standardisierten Arbeitskräftebedarf pro Hektare ist aus denselben grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Ein Einbezug des Arbeitskräftebedarfs würde nicht nur die arbeitsintensiven Betriebszweige im Pflanzenbau, sondern auch jene in der Tierhaltung bevorzugen. Bei weniger intensiven Kulturen und extensiveren Bewirtschaftungsformen (z.B. extensive Grünlandnutzung) wäre die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen niedriger. Neben dem Verlust an Transparenz und Einfachheit müssten auch unerwünschte produktionslenkende Wirkungen befürchtet werden. Eine Ausdehnung der arbeitsintensiven Betriebszweige könnte zu einer Überproduktion mit Preis- und Einkommenseinbussen führen, welche die zusätzlichen Beiträge übersteigen. Die standardisierte Arbeitskraft kann als geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Hobbybetrieben und für die Begrenzung der Direktzahlungen zur Verhinderung von Renten dienen, nicht jedoch als eigentliche Bezugsgrösse für die Beitragsbemessung. Aus diesen Gründen hat denn auch der Nationalrat anlässlich der Behandlung der Agrarpolitik 2002 in diese Richtung gehende Anträge deutlich abgelehnt.

Antwort des Bundesrates.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0