Antwort BR / Büro

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Schweiz

Mit Abschluss der Branchenvereinbarung sind die Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) von der Teilnahme am Emissionshandel entbunden. Dies gilt so lange, wie die Vereinbarung Bestand hat. Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung müssten die KVA auf den nächstmöglichen Zeitpunkt am Emissionshandelssystem teilnehmen. Dafür wäre eine Änderung der CO2-Verordnung (SR 641.711) notwendig. Die Verfehlung des vereinbarten Ziels, bis 2030 mindestens 100 000 Tonnen CO2 abzuscheiden und zu speichern, hat dieselbe Konsequenz. Bei einer Zielverfehlung müssen die KVA zudem Emissionsrechte im Umfang der Abweichung erwerben und abgeben.

Antwort des Bundesrates.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0