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Antwort BR / Büro

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Schweiz

Gemäss Artikel 65 Absatz 2 AHVG unterhalten die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. In Artikel 116 AHVV sind die wichtigsten Aufgaben aufgezählt, welche die Gemeindezweigstellen an der Front zu erfüllen haben. Es sind dies: Auskunfterteilung, Abgabe von Formularen und Vorschriften, Mitwirkung bei der Erfassung der Beitragspflichtigen sowie bei der Ermittlung der massgebenden Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen.

1./2. Die Entkommunalisierung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen würde eine Gesetzesänderung bedingen, und sie könnte eine Verschlechterung in den Beziehungen zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten zur Folge haben. Die Bürgernähe, die von den Gemeindezweigstellen weitgehend sichergestellt wird und vor allem auch von den betagten und behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern geschätzt wird, könnte nicht mehr in vollem Masse wahrgenommen werden. Zudem wäre auch die lückenlose Erfassung der Beitragspflichtigen gefährdet. Die kantonalen Ausgleichskassen würden in ihrer bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe als Auffangkasse beeinträchtigt. Darüber hinaus müsste wahrscheinlich mit höheren Kosten gerechnet werden, weil durch die Entkommunalisierung heute vorhandene Synergieeffekte mit anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung verlorengingen. Der Bundesrat erachtet es als vorteilhaft, die bestehenden Strukturen mit den Gemeindezweigstellen an der Front beizubehalten, auch wenn bei Kleinstgemeinden eine allfällige Regionalisierung nicht von vornherein abgelehnt werden kann. Die Bestimmungen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c AHVG geben dem Bundesrat die Möglichkeit, bei der Genehmigung kantonaler Erlasse auf die Einhaltung dieses Grundsatzes zu achten und bei gegenläufigen Entwicklungen entsprechend einzuwirken.

3. Mit der Einführung der 10. AHV-Revision wird die Beraterfunktion der Gemeindezweigstellen zumindest als Anlaufstelle zweifellos zunehmen. Beispielsweise werden sich Versicherte, die neu Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen haben, an die AHV-Zweigstelle ihrer Wohnsitzgemeinde zu wenden haben.

4. Im Rahmen der 10. AHV-Revision werden sehr grosse Anstrengungen sowohl bezüglich der Instruktion der Durchführungsorgane als auch der Publikumsinformation gemacht. Die Frage der Einführung einer Einheitsrente wurde von einer parlamentarischen Kommission geprüft, aber zugunsten der bestehenden Lösung fallengelassen. Eine allfällige Einführung einer Einheitsrente ist nicht unbedingt mit der Vereinfachung des Verfahrens gleichzusetzen. Rentenmässig wären weiterhin verschiedene Fragen abzuklären, und das Beitragsinkasso dürfte eher erschwert sein, da höhere Beiträge nicht mehr zu höheren Leistungen führen.

5. Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten heute für die Erfüllung besonderer Aufgaben, zu welchen auch die Erfassung und Überprüfung der Beitragspflichtigen gehört, einen Zuschuss aus dem AHV-Fonds von zurzeit rund 2,5 Millionen Franken. Im Zusammenhang mit der Einführung der 10. AHV-Revision werden den kantonalen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen. Es müssen vorerst Erfahrungen gesammelt werden, bevor über die Anpassung dieser Abgeltung entschieden werden kann.

Antwort des Bundesrates.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0