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Antwort BR / Büro

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Schweiz

Das Wasserflugzeugtreffen in Le Bouveret fand in den letzten Jahren siebenmal innerhalb des seit 1991 bestehenden Wasser- und Zugvogelreservates von internationaler Bedeutung "Les Grangettes" statt.

1. Mit der Inkraftsetzung der Änderung der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV; SR 922.32) im Juli 2015 wurde das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen in Wasser- und Zugvogelreservaten verboten. Ausnahmen sind nur noch im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Aussenlandeverordnung (AuLaV; SR 748.132.3) möglich, wobei für das Treffen in Le Bouveret keine dieser Möglichkeiten herangezogen werden kann. Die innerhalb des Reservates geplanten Aussenlandungen konnten damit 2016 erstmals nicht mehr bewilligt werden. Die anwendbaren Rechtsgrundlagen finden sich in den Artikeln 8 und 19 AuLaV und insbesondere in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f WZVV.

2. Das Gesuch wurde beim Bundesamt für Zivilluftfahrt am 12. Juli 2016 eingereicht und bereits am 19. Juli 2016 beantwortet. Weder der Veranstalter noch die kantonale Behörde hatten indessen die seit dem 15. Juli 2015 geänderten Rechtsgrundlagen berücksichtigt. Dass das Gesuch letztlich kurz vor der Veranstaltung abgelehnt werden musste, kann damit nicht der Bewilligungsinstanz zur Last gelegt werden. Es hätte den Gesuchstellern auch freigestanden, sich wesentlich früher um die Bewilligung zu bemühen.

3. Bewilligungen für Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern sind gemäss Artikel 8 AuLaV weiterhin möglich, sofern die umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere der WZVV) erfüllt sind und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhoben werden. Es besteht keine Absicht, an dieser Rechtslage etwas zu ändern.

4. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die berührten Bundesämter in der Anwendung des geltenden Rechts im vorliegenden Fall Fehler begangen oder sich dem Druck von Verbänden gebeugt hätten. Es steht zudem jedem unterlegenen Gesuchsteller offen, die korrekte, unparteiische Rechtsanwendung auf dem Beschwerdeweg gerichtlich überprüfen zu lassen.

Antwort des Bundesrates.

Data: OpenParlData · CC BY 4.0