Antwort BR / Büro
1. Der Bundesrat verfügt über keine aussagekräftigen Angaben zu griechischen Vermögen in der Schweiz.
2. Für die Umsetzung des globalen Standards zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) müssen die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um die Finanzinstitute zur Sammlung und Übermittlung der Daten an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu verpflichten und den Austausch mit den anderen Staaten zu ermöglichen. Im Weiteren wird mit dem automatischen Informationsaustausch in die finanzielle Privatsphäre der betroffenen Personen eingegriffen. Die Statuierung solcher Pflichten und Eingriffe erfordert eine staatsvertragliche beziehungsweise eine formell-gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat verfügt nicht über die Kompetenz für eine vorzeitige bzw. provisorische Umsetzung des AIA auf Verordnungsstufe.
Im Verhältnis zu Griechenland soll der AIA-Standard gestützt auf ein Abkommen mit der EU umgesetzt werden. Am 19. März 2015 haben die Schweiz und die EU-Kommission ein entsprechendes Abkommen paraphiert. Die Unterzeichnung soll in den kommenden Wochen erfolgen. Unter Vorbehalt des Abschlusses der Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU wird ein Inkrafttreten des Abkommens für das Jahr 2017 angestrebt.
3. Die Diskussionen zwischen der Schweiz und Griechenland erfolgten in der Vergangenheit auf dem Konzept der mit Grossbritannien und Österreich abgeschlossenen Quellensteuerabkommen. Dieser Ansatz ist aufgrund der anstehenden Einführung des AIA-Standards gegenüber der EU und damit auch Griechenland nicht mehr aktuell. Vor dem Inkrafttreten des AIA wäre es vorteilhaft, wenn es den Steuerpflichtigen ermöglicht würde, ihre Situation mit allenfalls unversteuerten Geldern aus der Vergangenheit mit den Behörden zu bereinigen, wie es mehrere EU-Länder gemacht haben. Die Schweiz ist bereit, mit Griechenland zu kooperieren, damit rasch eine machbare Lösung gefunden werden kann, die zur Sicherstellung der Besteuerung und zur Verhinderung von Kapitalabflüssen in unkooperative Finanzplätze beiträgt. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) steht diesbezüglich in Kontakt mit den griechischen Behörden.
4. Griechenland kann gestützt auf das schweizerisch-griechische Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfeersuchen an die Schweiz stellen. Die Amtshilfebestimmung dieses Abkommens entspricht dem OECD-Standard. Die zuständige schweizerische Behörde behandelt entsprechende Ersuchen in Übereinstimmung mit der einschlägigen Steueramtshilfegesetzgebung. Im Zusammenhang mit dem in der Interpellation erwähnten "HSBC-Fall" ist festzuhalten, dass gemäss Artikel 7 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) auf ein Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Personen, die auf einer Liste von gestohlenen Daten figurieren, Immunität geniessen. Amtshilfeersuchen in Bezug auf solche Personen werden nach ihrer Begründetheit beurteilt, vorausgesetzt die Ersuchen basieren auf von der Liste unabhängigen Elementen.
5. Die Schweiz unterstützt über ihre Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds (IWF) das wirtschaftspolitische Reformprogramm Griechenlands. Die Schweizerische Nationalbank leistet den schweizerischen Beitrag an die allgemeinen Ressourcen des IWF ohne Garantie des Bundes. Eine Aufgliederung dieses Beitrags nach Programmen ist jedoch nicht möglich. Insgesamt trägt die Schweiz rund 2 Prozent der für die Kreditvergabe des IWF verfügbaren Mittel bei.
Antwort des Bundesrates.