Celina Hug · GLP
Grosser Rat (TG)02.09.2026
Ich beantrage Ihnen zunächst, § 17 mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 zu ergänzen. Mit diesem Absatz soll die Stellung und insbesondere die institutionelle Unabhängigkeit des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gestärkt werden. Im Kern geht es um eine einfache Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann der Regierungsrat die gewählte Person ihres Amtes entheben? Diese Voraussetzungen sollten nicht lediglich in einer Personalverordnung geregelt sein. Eine Verordnung kann vom Regierungsrat selbst angepasst werden. Gerade bei einer solchen Funktion, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Regierungsrat gewährleistet sein sollte, ist dies keine ausreichende gesetzliche Absicherung. Die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gehören deshalb in das formelle Gesetz. Der beantragte Absatz nennt dazu zwei klare Gründe, eine schwere Verfehlung, welche die weitere Ausübung des Amtes nach Treu und Glauben unzumutbar macht, oder der Fall, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gegeben sind. Damit wird zwar auch den europäischen Vorgaben Rechnung getragen, entscheidend ist aber nicht, dass wir europäische Anforderungen vorauseilend und möglichst pflichtgetreu nachbauen, entscheidend ist, dass die institutionelle Unabhängigkeit dieser Funktion auch in unserem kantonalen Recht tatsächlich und verlässlich abgesichert wird. Ein Antrag in ähnlicher Form wurde bereits in der vorberatenden Kommission gestellt und mit 8 zu 7 Stimmen nur sehr knapp abgelehnt. Der heute vorliegende Absatz nimmt insbesondere die damals geäusserten Bedenken zur Bestimmtheit der Amtsenthebungsgründe auf und formuliert diese klar und abschliessend. Die zweite Frage ist dann, wer über eine solche Amtsenthebung entscheiden soll und ob der Regierungsrat dies allein tun können soll. Darauf komme ich in meinem Antrag zu Abs. 4 separat zurück. Ich bitte um Unterstützung.