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Cornelia Büchi · SVP

deKantonsrat
Grosser Rat (TG)01.07.2026
Ich stelle folgenden Antrag zu § 8b Abs. 1: streichen der Worte „oder Fassade“ und weiter, einfügen eines neuen anschliessenden Abs. 2, der lautet: „Bei Nicht-Wohnbauten gilt Abs. 1 auch bei einer umfassenden Sanierung der Fassade.“ Zur Begründung meines Antrags: Ich hatte zum Thema Solarpanels an Wohn­ bauten einen Austausch mit dem Amt für Energie. Das Ziel war, eine Formulierung zu finden, welche sicherstellt, dass Eigentümer von Wohnbauten nicht dazu gezwungen werden können, Solarpanels an die Fassade zu bauen. Zwar versicherte mir das Amt für Energie, dass dies nicht die Absicht sei. Wir wissen aber alle, dass sich heutzutage vieles schnell ändern kann. Fassadenpanels würden die Baukosten weiter verteuern, sodass sich noch weniger Leute Wohneigentum leisten könnten. Auch energiepolitisch ist die Massnahme fragwürdig. Im Thurgau haben wir im langjährigen Schnitt 30 Nebeltage pro Jahr. Es würde zwar etwas mehr Winterstrom produziert, aber mit hohen Kosten pro Ki­ lowattstunde. Im Sommer würden die Fassadenpanels den sowieso bestehenden Über­ schuss sogar noch erhöhen und somit das Problem weiter verschärfen. So wie § 8b Abs. 1 im Entwurf der Kommission formuliert ist, könnte der Regierungsrat in Eigenregie mit einer Änderung der Verordnung einführen, dass Besitzer von Wohnbauten zum Ein­ bau von Solarpanels an Fassaden gezwungen werden könnten. Dazu gibt es Stellschrau­ ben in der Energienutzungsverordnung, wie zum Beispiel die Eigenstromerzeugung pro Energiebezugsfläche. Ein solcher Zwang wäre ein massiver Eingriff in die Gestaltungs­ freiheit von Eigentum. Mit der vorgeschlagenen Änderung hätte der Grosse Rat und al­ lenfalls der Stimmbürger das letzte Wort, wenn eine solch einschneidende Vorschrift ein­ geführt werden sollte. Ich hoffe, dass diese Änderung hilft, das Energienutzungsgesetz zu verabschieden, und würde mich freuen, wenn Sie meinen Vorschlag unterstützen wür­ den.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0