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Beat Jans · SP

deRedetext
Schweiz30.09.2026

Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat eine festgenommene Person Anspruch darauf, dass ein Gericht spätestens 96 Stunden nach der Festnahme über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet. Zwischen der Festnahme einer Person und der Überprüfung der Festnahme durch ein Gericht dürfen also maximal vier Tage vergehen. Das ist auch richtig so. Es handelt sich hier um Personen, bei denen wir nicht wissen, ob sie schuldig sind oder nicht. Es geht hier also nicht um Mathematik - es geht um Menschenrechte.

Das geltende Recht teilt diese Frist von vier Tagen unter drei Akteuren auf: Polizei, Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht. Die Polizei darf jemanden höchstens 24 Stunden lang festhalten, danach muss sie die Person der Staatsanwaltschaft zuführen. Die Staatsanwaltschaft kann dann die Haft weiter bestätigen, bis sie beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Haft beantragen muss. Das Zwangsmassnahmengericht hat dann schliesslich für seinen Entscheid über die Haftverlängerung 48 Stunden Zeit.

Die Motion will, dass eine Person von der Polizei anstatt wie bisher maximal 24 neu 48 Stunden lang festgehalten werden kann. Dann soll sie sofort an das Gericht überwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft kommt im Konzept der Motion nicht mehr vor. So wird das aber nicht funktionieren. Wer soll denn den Haftantrag an das Gericht verfassen? Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, vor dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Untersuchungshaft zu stellen.

Selbst wenn man die Motion so versteht - ich habe das vom Kommissionssprecher jetzt so verstanden -, dass die Staatsanwaltschaft ihre bisherigen Aufgaben behalten soll, zeigen sich dennoch erhebliche Schwierigkeiten. Verlängert man die maximale Dauer der Festnahme durch die Polizei von 24 auf 48 Stunden, so müssen die Fristen wegen der erwähnten maximalen Zeitspanne von 96 Stunden bei der Staatsanwaltschaft oder beim Zwangsmassnahmengericht gekürzt werden. Dies ist dann natürlich auf der anderen Seite ein entsprechender Nachteil.

Eine Ausdehnung der Frist für die Polizei auf Kosten der Staatsanwaltschaft ist nicht sinnvoll, da dies die Strafverfolgung behindert. Beispielsweise sind die Anordnung von DNA-Untersuchungen, die Einvernahme von Zeugen, Hausdurchsuchungen oder die Beschlagnahmung von Gegenständen Sache der Staatsanwaltschaft und können nicht einfach von der Polizei übernommen werden; diese Beweiserhebungen sind der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Zur Beschleunigung der Verfahren und für eine umfassende Beweissicherung muss daher insbesondere die Staatsanwaltschaft über ausreichend Zeit verfügen.

Die Lösung läge darin, bei solchen Demonstrationen, sofern Gewaltausschreitungen befürchtet werden, nicht nur die Polizei, sondern auch die Staatsanwaltschaft aufzubieten, die dann gemeinsam mit der Polizei die Beweise sofort sichert, sodass ihnen zusammen 48 Stunden zur Verfügung stünden. Dies wäre der richtige Weg, während eine blosse Verlängerung der Zeit der Polizei in dieser Sache nicht zielführend ist.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen daher, diese Motion abzulehnen.

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Institution
Schweiz

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