Patrick Hässig · glp
Das Thema Angehörigenpflege sowie die Frage, wie und in welcher Höhe die Leistungen in diesem Bereich finanziert werden, beschäftigen die Betroffenen, die Prämien- und Steuerzahlenden sowie die Politik seit Jahren.
Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids von 2019 erhielt das Thema zusätzlichen Aufwind. Dieser Entscheid besagt, dass Leistungen der Grundpflege durch pflegende Angehörige abgerechnet werden dürfen, sofern diese bei einer Spitex-Organisation mit entsprechender Betriebsbewilligung angestellt sind.
In den letzten Jahren schossen daher neu gegründete private Spitex-Firmen wie Pilze aus dem Boden. Es gab etwas zu holen: Geld. Gewisse Spitex-Firmen erzielen Millionenumsätze, betreiben aggressives Lobbying, schalten Werbung zu besten Sendezeiten oder bespielen die sozialen Medien intensiv.
Diverse politische Vorstösse wurden eingereicht - von links über Mitte und GLP bis rechts. Politisch ist man sich einig: Die Zeit ist überreif, um im Bereich der pflegenden Angehörigen vorwärtszumachen, smart zu regulieren und diese Auswüchse zu stoppen.
Am Beispiel des Kantons Zürich möchte ich einige Zahlen aufzeigen, die uns in Form eines Berichtes vorgelegt wurden. Darin wurden Daten aus verschiedenen Zürcher Gemeinden ausgewertet, um die Dimensionen des Themas Angehörigenpflege besser zu veranschaulichen.
Im Bereich der Angehörigenpflege liegen die Kosten bei 32 bis 38 Franken pro Stunde. Dieser Betrag entspricht dem Stundenlohn, der den pflegenden Angehörigen ausbezahlt wird. Die Finanzierung erfolgt durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), die Restfinanzierung durch die Wohngemeinde und die Patientenbeteiligung. Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag von 82.90 Franken pro Stunde. Dem stehen Kosten von 32 bis 38 Franken gegenüber. Die Differenz geht an die Firmen.
Die Auswertungen des Kantons Zürich zeigten, dass die Grundpflegestunden von Spitex-Organisationen, die sich auf Angehörigenpflege spezialisiert haben und über keinen kantonalen Leistungsauftrag verfügen, innerhalb von nur vier Jahren um 971 Prozent zugenommen haben. Es handelt sich also nicht um einen Anstieg von 10 oder 15 Prozent, sondern um eine Steigerung von 971 Prozent. Diese Entwicklung und die entsprechenden Zahlen waren gemäss Debatte auch im Ständerat mit ein Grund für die Einreichung dieser zwei Motionen. Ihre Kommission hat daher an ihrer Sitzung vom 17. April diese zwei Kommissionsmotionen der SGK-S beraten.
Zuerst zur Motion 26.3012: Wir haben in diversen Anhörungen und Berichten festgestellt, dass es mehr Transparenz über die Kosten braucht sowie Klarheit, ob überhaupt Angehörigenpflege vorliegt. Es braucht einheitlich definierte Qualitätskriterien und Vergleichbarkeit. Zudem braucht es eine Abgrenzung zur normalen Hilfestellung im Rahmen der familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Die Kosten sollen an die speziellen Situationen pflegender Angehöriger angepasst werden, wenn diese beispielsweise keinen Anfahrtsweg haben, wie dies auch in der Stellungnahme des Bundesrates festgehalten wurde.
Ziel dieser Motion ist es, die bestehenden Voraussetzungen für eine Vergütung über die OKP klarer, transparenter und einheitlicher zu definieren sowie Missbräuche zu verhindern. Ebenfalls sollen im Rahmen dieser Arbeiten die Einführung einer Definition von "pflegenden Angehörigen", deren arbeitsrechtlicher Status und, allenfalls gestützt auf die bestehenden Grundlagen von Spitex Schweiz, eine nationale Definition der Normkosten geprüft werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion 26.3012 und führt an, vieles sei bereits geregelt oder die Voraussetzungen dafür seien geschaffen. Das mag sein. Das Mengenwachstum und die teilweise unklaren Abgrenzungsfragen verlangen jedoch von uns Parlamentarierinnen und Parlamentariern, dass wir handeln und den Lead übernehmen. Wie die SGK-S möchten wir nicht die Entschädigung von pflegenden Angehörigen abwürgen, sondern dort nachschärfen, wo konkreter Handlungsbedarf besteht. Das gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, differenzierte Lösungen zu erarbeiten.
Die zweite Kommissionsmotion 26.3013 zielt darauf ab, dass sich die Kantone bei der Ausgestaltung der Versorgung an einheitlichen Zulassungsvorgaben orientieren können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass sich die kantonalen Regelungen zu stark unterscheiden. Die Gespräche mit der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) haben aus Sicht der Kommission bestätigt, dass ein solcher Handlungsbedarf besteht.
Bezüglich der Qualitätssicherung wird in Ziffer 1 gefordert, durch eine Anpassung der KVV sei sicherzustellen, dass ausreichend qualifiziertes Fachpersonal für die Erbringung der Behandlungspflege und sämtlicher weiterer Pflegeleistungen zur Verfügung steht. Diese Leistungen sollen möglichst aus einer Hand, also durch eine Spitex-Organisation, erbracht werden. Durch verbindliche Vorgaben zur personellen Ausstattung und zur fachlichen Begleitung pflegender Angehöriger kann so die Qualität der Versorgung verbessert werden. Konkret geht es um Anforderungen an den Personalschlüssel sowie um Mindeststandards bei der Ausbildung.
Im Zusammenhang mit Ziffer 2 fielen insbesondere das Ausmass und die Entwicklung der Grundpflegeleistungen von Spitex-Organisationen mit und ohne Leistungsauftrag auf. Die vorliegenden Zahlen zeigen deutliche Unterschiede. Deshalb soll der Bundesrat den Kantonen ein Instrument zur Verfügung stellen, mit dem sie die Abrechnung von Pflegeleistungen durch Angehörige über die OKP auf einen oder mehrere Leistungserbringer pro Region beschränken können.
Diese nun vorgestellten Motionen sind in der Frühjahrssession vom Ständerat bereits einstimmig angenommen worden. Ihre SGK-N beantragt Ihnen, die beiden Motionen der SGK-S anzunehmen. Die Kommission hat die Motion 26.3012 einstimmig angenommen. Bei der Motion 26.3013 wurde Ziffer 1 ebenfalls einstimmig und Ziffer 2 mit 21 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen.
Zur dritten Motion im Bündel: Die Kommission erachtet die Datengrundlage als für die weiteren Arbeiten und effektive Rechnungskontrolle zentral. Deshalb hat sie mit 18 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Motion 26.3519, "Separate Rechnungsausweisung von durch pflegende Angehörige erbrachten Leistungen", eingereicht. Bei der separaten Deklaration auf den Abrechnungen handelt es sich bislang lediglich um eine Kann-Bestimmung; trotzdem werden sich vermutlich die meisten Organisationen daran halten. Wenn wir erreichen wollen, dass auf Rechnungen konsequent ausgewiesen wird, ob eine Leistung von einer pflegenden angehörigen Person erbracht wurde oder nicht, braucht es eine Muss-Formulierung. Das ist insbesondere für die Kassen wichtig, damit sie überprüfen können, ob diese Leistungen korrekt abgerechnet werden. Im Kanton Zürich ist beispielsweise belegt, dass gewisse schwarze Schafe elfmal mehr Pflegestunden und -ausgaben verrechnen als die Spitex. Genau solche Entwicklungen könnten wir künftig transparent machen.
Ich komme zum Schluss: Ihre Kommission bittet Sie mit klarer Mehrheit, alle drei Motionen anzunehmen und in der Angelegenheit der Angehörigenpflege im Sinne der Prämien- und Steuerzahlenden sowie auch für den Schutz der pflegenden Angehörigen vorwärtszumachen.