Sibel Arslan · GRÜNE
Im Namen Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr in der Fassung der Kommission zuzustimmen.
Mit der Vorlage soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht gezielt weiterentwickelt werden. Ihre Kommission unterstützt die grundsätzliche Stossrichtung des Bundesrates. Sie hat dazu eine Anhörung gemacht und an drei Kommissionssitzungen die Details beraten. Sie ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Einen Rückweisungsantrag, der eine weitergehende Neugestaltung des Beistandschaftssystems verlangte, hat sie mit 15 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Nun gehen wir zu den Details: Ein erster Schwerpunkt liegt beim Vorsorgeauftrag. Nach Artikel 361 und 361a ZGB soll dieser künftig schweizweit bei einer bezeichneten Amtsstelle hinterlegt werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Vorsorgeauftrag im entscheidenden Moment rasch gefunden werden kann.
Die Kommissionsmehrheit will in Artikel 361a Absatz 2 ZGB zusätzlich ermöglichen, dass der Vorsorgeauftrag offen oder verschlossen hinterlegt werden kann. Eine Minderheit von Falkenstein beantragt, auf diese Ergänzung zu verzichten.
Mit Artikel 374 Absatz 1bis wird die Stellung von Personen gestärkt, die der betroffenen Person nahestehen. Unter den vorgesehenen Voraussetzungen sollen auch faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ihre urteilsunfähige Partnerin oder ihren urteilsunfähigen Partner vertreten können. Damit berücksichtigt das Gesetz auch Lebensgemeinschaften, die nicht auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhen.
In Artikel 389a wird die amtliche Funktion aus dem Artikel gestrichen. Auch Absatz 3 wird hier ersatzlos gestrichen, weil diese Konkretisierung als obsolet erachtet wird.
Besondere Bedeutung hat für die Kommission die Neuregelung in Artikel 400 ZGB. Die Erwachsenenschutzbehörde soll künftig prüfen, ob eine der betroffenen Person nahestehende Person als Beiständin oder Beistand eingesetzt werden kann. Das persönliche Umfeld wird somit stärker in die Beistandschaft einbezogen, so, wie es immer wieder gewünscht wurde. Die Kommissionsmehrheit will dabei aber bewusst keinen Automatismus schaffen. Die Tatsache, dass jemand mit der betroffenen Person verwandt ist oder ihr nahesteht, bedeutet nicht in jedem Fall, dass diese Person auch für die Führung einer Beistandschaft geeignet ist. Es kann Interessenkonflikte geben, und gerade in Situationen, in denen eine besonders schutzbedürftige Person betroffen ist, muss die Behörde auch die Möglichkeit haben, sie vor einem ungeeigneten oder überfordernden Umfeld zu schützen. Aus Sicht der Mehrheit muss deshalb die Erwachsenenschutzbehörde den notwendigen Ermessensspielraum behalten. Sie soll die Wünsche und das Umfeld der betroffenen Person ernst nehmen, gleichzeitig aber jene Person auswählen können, welche die Interessen der betroffenen Person am besten wahrnimmt. Eine Minderheit Tuena beantragt hier eine weitergehende Bindung der Behörde an die vertretungsberechtigten beziehungsweise der betroffenen Person nahestehenden Personen.
Die Kommission verbindet diese Lösung mit einer weiteren Erleichterung. Wird eine nahestehende Person tatsächlich als Beiständin oder Beistand eingesetzt, soll die Behörde nach Artikel 420 ZGB gewisse administrative Pflichten reduzieren können. Dies betrifft insbesondere die Inventarpflicht, die periodische Berichterstattung und die Rechnungsablage. Eine solche Erleichterung wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person überschaubar und unkompliziert sind. Damit verfolgt die Kommission einen ausgewogenen Ansatz: Angehörige und andere nahestehende Personen sollen dort stärker zum Zug kommen, wo sie geeignet sind und die betroffene Person unterstützen können. Gleichzeitig sollen ihnen nicht unnötige administrative Hürden auferlegt werden, die sie auch noch bewältigen müssen.
Die Kommission geht davon aus, dass damit auch die Anliegen der parlamentarischen Initiativen Vogler 16.428 und 16.429 aufgenommen werden.
Beim Schutz gefährdeter Personen wird mit Artikel 443a ZGB die Meldepflicht erweitert. Neu werden auch Personen erfasst, die zwar keine amtliche Funktion ausüben, aber beruflich regelmässig mit hilfsbedürftigen Personen in Kontakt stehen, also auch Fachpersonen aus dem Bereich der Vermögensvorsorge. Dadurch soll eine mögliche Gefährdung früher erkannt und der zuständigen Behörde gemeldet werden können.
Eine weitere Präzisierung nimmt die Kommission in Artikel 446 ZGB vor. Die Erwachsenenschutzbehörde soll den Sachverhalt "von Amtes wegen so rasch wie möglich" feststellen. Die Mehrheit will damit sicherstellen, dass Verfahren nicht unnötig lange dauern. Das ist insbesondere dort von Bedeutung, wo sich eine Meldung als unbegründet erweist oder ein Verfahren offensichtlich missbräuchlich ausgelöst wurde.
Schliesslich lagen der Kommission weitergehende Minderheitsanträge vor. Eine Minderheit Dandrès verlangt zusätzliche Regelungen zum Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen sowie verbindliche bundesrechtliche Vorgaben und eine nationale Kontroll- und Evaluationsstelle. Die Kommissionsmehrheit anerkennt das Anliegen eines wirksamen Schutzes, ist aber der Auffassung, dass solche strukturellen Änderungen über die vorliegende Teilrevision hinausgehen.
Die Kommission hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Sie ist überzeugt, dass die Vorlage an den richtigen Stellen nachbessert: Sie stärkt die Selbstbestimmung, berücksichtigt das persönliche Umfeld der betroffenen Personen stärker und verbessert zugleich den Schutz dort, wo dieser notwendig ist. Das bestehende System wird dabei nicht grundlegend verändert.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen Ihrer Kommission, auf die Vorlage einzutreten, und bitte Sie, ihr in der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
An dieser Stelle möchte ich auch der Verwaltung für die wertvolle Arbeit danken.