Philipp Müller · FDP-Liberale
Wir haben es hier ja mit verschiedenen Minderheiten zu tun. Bei Artikel 12 Absatz 3bis Buchstabe a gibt es einen Antrag des Bundesrates auf Streichung. Diesen Antrag hat die Kommission materiell nicht gross diskutiert, und er wurde mit 12 zu 6 Stimmen abgelehnt. Wir halten am Entwurf fest.
Wichtig ist die Minderheit Fässler, die eine Neuformulierung von Artikel 12 Absatz 3bis Buchstabe a verlangt. Hier geht es um das Kernstück der ganzen Vorlage. Die Minderheit fordert die absolute Methode, womit die Revision, die wir jetzt beraten, praktisch obsolet wird.
Die Kommission hat diesen Antrag denn auch abgelehnt, mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun.
Dann haben wir noch einen Antrag des Bundesrates bei Artikel 12 Absatz 3bis Buchstabe b, einen Antrag auf eine neue Formulierung. Dieser Antrag wurde ohne weitere Diskussion mit 12 zu 6 Stimmen abgelehnt. Auch hier bittet Sie die Kommission, am Entwurf festzuhalten.
Schliesslich haben wir bei Artikel 12 Absatz 3bis Buchstabe b die Minderheit Kiener Nellen, die eine Neuformulierung verlangt.
In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e wird die Voraussetzung für einen Steueraufschub umschrieben: Die dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft wird verkauft und eine neue Liegenschaft wird, ebenfalls für die dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung, gekauft. Es soll verhindert werden, dass jemand eine Liegenschaft, die er selbst genutzt hat, verkauft, eine neue kauft, dort ein oder zwei Jahre wohnt und dann diese Liegenschaft in eine Mietliegenschaft umwandelt. In diesem Sinne wäre das eben eine Steuerumgehung. Deshalb ist in Absatz 3bis Buchstabe b eine Frist von fünf Jahren festgelegt. Wenn jemand die neue Liegenschaft wirklich während fünf Jahren selbst genutzt hat, ist anzunehmen, dass dies dauernd und ausschliesslich der Fall sein wird.
Die Kommissionsmehrheit unterstützt es auch, dass man sich hier vom Territorialitätsprinzip entfernt, indem nach fünf Jahren nur noch derjenige Kanton, in dem die Ersatzliegenschaft liegt, berechtigt ist, die aufgeschobene Steuer einzuziehen. Dahinter stehen vor allem Praktikabilitätsgründe. Wenn eine Liegenschaft nach Jahrzehnten verkauft wird, wird es schwierig, die Nachbesteuerung in [PAGE 924] demjenigen Kanton, in dem die ersetzte Liegenschaft lag, zu vollziehen.
Die Kommission hat diesen Minderheitsantrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt und bittet Sie auch hier, bei der Mehrheit zu bleiben.