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Martin Brenner · FDP

deKantonsrat
Grosser Rat (TG)04.03.2026
Ich möchte das Votum meines Fraktionskollegen Markus Bürgi mit einer persönlichen Perspektive noch ergänzen, einer Perspektive, die aus eigener Erfahrung als ehemaligem Mitglied einer Schulbehörde stammt. Auch wenn seit dem selbst erlebten Konflikt in einer Behörde schon einige Jahre vergangen sind, kann ich mich noch gut an die prägende Zeit erinnern. Während einiger Monate schwelte in der Behörde ein Konflikt, welcher dazu führte, dass das Gremium in der Zusammenarbeit nur noch bedingt funktionierte und in der Wahrnehmung der Verantwortung eingeschränkt war. Ich kenne daher das Gefühl der Blockade in einer solchen Situation sehr gut und kenne auch den Wunsch nach einer klaren gesetzlichen Lösung in einem solchem Fall. Ebenfalls kenne ich das Bedürfnis nach externer Unterstützung und nach Einflussnahme durch den Kanton. Somit kann ich aus diesen Gründen gut nachvollziehen, weshalb diese Motion eingereicht wurde. Die Absicht ist grundsätzlich gut gemeint. Doch wenn ich heute mit etwas zeitlichem Abstand auf diesen damaligen Konflikt zurückblicke, komme ich zu einem anderen Schluss. Ein Amtsenthebungsverfahren, wie es die Motion fordert, kann nicht die Lösung sein. Wenn ich auf meine Erkenntnisse aus der erlebten Konfliktsituation schaue, dann lag das eigentliche Problem nicht darin, dass es kein Instrument zur Amtsenthebung gegeben hat. Das Problem lag vielmehr im mangelnden Verständnis für die Funktionen und für die Zusammenarbeit in der Behörde als Gremium. Diese Fragen hätten frühzeitig geklärt werden müssen, idealerweise zu Beginn der Zusammenarbeit. Die Klärung darf jedoch nicht erst durch ein langwieriges Amtsenthebungsverfahren erfolgen. Die Motion zielt auf ein Amtsenthebungsverfahren eines einzelnen Mitglieds ab, eines Mitglieds, welches zusammen mit den weiteren Mitgliedern im Gremium die Gesamtverantwortung trägt und auch gemeinsam Entscheide fällt. Aus meiner Sicht von aussen wird der Gesamtverantwortung der Behörde als Gremium wenig Beachtung geschenkt und dies oft auch im Verständnis von bereits gewählten Mitgliedern oder an einer Wahl interessierten Personen. Das Gesetz im Kanton Thurgau regelt bezüglich der Bildung und Organisation von kommunalen Behörden nur wenig. Dies geschieht bewusst und entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Vor diesem Hintergrund frage ich mich, ob die beabsichtigte, sicher umfangreich ausgeführte Regelung eines Amtsenthebungsverfahrens im Gesetz im Verhältnis und nicht im Widerspruch dazu stehen würde. Was jedoch die Verfassung des Kantons Thurgau regelt, ist die Abberufung des Grossen Rates – also von uns – oder des Regierungsrates, und diese Möglichkeit besteht schon seit mehr als 150 Jahren. Allenfalls wäre eine Erweiterung dieses Verfassungsartikels auf die kommunale Ebene ein Ansatz, welcher nach einer Abberufung Neuwahlen ermöglichen würde. Wobei es zu beachten gilt, dass es dabei nicht um die Abberufung von Einzelmitgliedern, sondern um die Abberufung von Gesamtgremien geht. Die Motion verfolgt auf den ersten Blick eine gut gemeinte Absicht, doch sie wird mit dem angedachten Amtsenthebungsverfahren weder die angesprochenen Probleme lösen noch – und das ist entscheidend – die eigentlichen Ursachen, die dazu führen, beheben. Es würde zudem die Belastung der verbleibenden Behördenmitglieder eher verlängern als verkürzen. Ich empfehle, die Motion nicht erheblich zu erklären.
Institution
Grosser Rat

Data: OpenParlData · CC BY 4.0